Kanzlei und Beruf – im Januar 2015

Notarrecht, Vergütungsfragen und der „Spezialist für Familienrecht“.

Änderung einer Verwahrungsanweisung – und das Schriftformerfordernis

In der hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Disziplinarsache hatte der Notar bei der Abwicklung einer Masse Beträge, die eine Bank auf ein Notaranderkonto zur treuen Hand überwiesen hatte, ohne schriftliche Zustimmung der Bank in Investmentfonds-Anteilen angelegt. Ein Schaden ist nicht entstanden. Es wurde mit der Anlage ein Gewinn erzielt. Wie zuvor schon das Oberlandesgericht Köln1 billigte auch der Bundesgerichtshof die u.a. deswegen wegen eines Verstosses gegen die Vorschrift des § 54a Abs. 4 und Abs. 6 BeurkG in einer Disziplinarverfügung verhängte Geldbuße von 500, – €:

Der Notar durfte die Verwahrungsanweisung jedoch nicht schon durch die mündlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als geändert ansehen, solange ihm gegenüber die Treugeberin durch ihre schriftliche Zustimmung nicht versichert hatte, dass sie an der Änderung beteiligt und damit einverstanden war. Selbst wenn der Käufer die Treugeberin über die Verwahrungsänderungen informiert haben sollte, ersetzt dies nicht die nach § 54a Abs. 6 und 4 BeurkG erforderliche schriftliche Zustimmung.

Der Bundesgerichtshof beurteilt dies als einen Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Verwahrung von Fremdgeldern. Dem Notar wird nicht vorgeworfen, dass er entgegen den Interessen der Treugeberin die Verwahrungsanweisung missachtet habe, sondern dass er die Form der Schriftlichkeit der erforderlichen Zustimmung zu einer anderen Art der Verwahrung nicht beachtet hat.

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Für die in § 54a Abs. 4 BeurkG geregelte Schriftform, die bereits nach der Verwaltungsvorschrift in § 11 Abs. 2 Satz 1 DONot a.F. galt, hat der Gesetzgeber, der insoweit von einer inhaltlichen Entsprechung ausgegangen ist, Erwägungen der Rechtssicherheit angeführt2. Das Erfordernis der Schriftlichkeit dient objektiv einem Beweisinteresse und erleichtert die Prüfung der Authentizität einer Anweisung.

Das bedeutet allerdings nicht, dass der Notar eine mündliche Anweisung des Treugebers bei Nichteinhaltung der Schriftform nicht befolgen dürfte. Insoweit ist die materiellrechtliche Treuhandvereinbarung von den der Durchführung der Verwahrung dienenden notariellen Verfahrensvorschriften zu trennen. Kann sich der Notar nicht auf eine schriftlich erteilte Weisung beziehen, trifft ihn die Beweislast für die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens im Verhältnis zum Treugeber. So hat der Bundesgerichtshof3 entschieden, dass dem Notar der Beweis obliege, wenn er unter Berufung auf den wirklichen Willen eines Beteiligten einer schriftlichen Treuhandauflage nicht entsprochen hat. Auch unter der Geltung des § 54a Abs. 4 BeurkG kann der Notar den Nachweis erbringen, dass er sich dem Willen des maßgebenden Beteiligten entsprechend verhalten hat, obwohl er eine schriftliche Anweisung nicht erhalten hat.

Darum geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Dem Notar wird nicht eine Verletzung seiner Treuhandpflichten angelastet, sondern eine Verletzung des notariellen Verfahrensrechts4 wegen der Nichteinhaltung der Schriftform bei der Änderung einer Verwahrungsanweisung an. Peinliche Genauigkeit bei der Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften bei Verwahrungsgeschäften ist in gleicher Weise geboten wie bei der Erfüllung materiellrechtlicher Treuhandauflagen5.

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Den Notar entlastet auch nicht, dass er im Falle einer weniger renditeträchtigen Anlage Schadensersatzansprüche befürchten musste, nachdem ihm bekannt war, dass die Abwicklung des Kaufvertrages mit der dazugehörenden Masse längere Zeit in Anspruch nehmen würde und gleichwertige sichere und höherwertige Verwahrungsarten möglich sein könnten. Er hätte dem entgegenwirken können, indem er vor der Anlage der Treuhandgelder die schriftliche Einwilligung der Treugeberin vor Tätigung der Geldanlage einholte.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. November 2014 – NotSt(Brfg) 6/14

  1. OLG Köln, Urteil vom 13.05.2014 – 2 – X (Not) 18/12[]
  2. vgl. zur Schriftform des Widerrufs einer einseitigen Anweisung nach § 54c Abs. 1 BeurkG BT-Drs. 13/4184 S. 38[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1984 – IX ZR 31/84, DNotZ 1985, 234, 236[]
  4. vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28.05.2005 – III ZR 416/04, DNotZ 2006, 56 Rn. 5, 6[]
  5. vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 26.03.2007 – NotZ 37/06; BGH, Urteil vom 10.07.2008 – III ZR 255/07, WM 2008, 1662 Rn. 8 mwN[]