Wartezeit für Anwaltsnotare – und die fehlenden 4 Tage

Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines zwingenden, die allgemeine Wartezeit von mindestens fünf Jahren rechtsanwaltlicher Tätigkeit vor Bestellung zum Anwaltsnotar abkürzenden Bedarfs hat aktuell der Bundesgerichtshof Stellung bezogen:

Wartezeit für Anwaltsnotare – und die fehlenden 4 Tage

Anlaß hierfür bot ihm die Klage einer Rechtsanwältin, die sich gegen ihre Nichtberücksichtigung bei der Besetzung einer Notarstelle wandte. Die seit dem 6.11.2019 zugelassene Rechtsanwältin bewarb sich zum Stichtag 1.11.2024 auf eine von 14 ausgeschriebenen Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk Hannover. Ihre Bewerbung wurde abgelehnt, weil ihr zu diesem Zeitpunkt noch fünf Tage an der nach § 5b Abs. 1 Nr. 1 BNotO erforderlichen fünfjährigen anwaltlichen Tätigkeit fehlten und weder besondere Umstände noch ein ungedeckter Bedarf an Notaren eine Ausnahme rechtfertigten. Die Rechtsanwältin klagte auf Aufhebung des Bescheids und Bestellung zur Notarin, hilfsweise auf erneute Entscheidung über ihre Bewerbung.

Nachdem das Oberlandesgericht Celle die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen hatte1, beantragte sie die Zulassung der Berufung, was der Bundesgerichtshof nun ablehnte:

Die Anwältin wendet sich nicht gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, dass die allgemeine Wartezeit hier nicht aus Gerechtigkeitsgründen (Fehlen von nur vier Tagen; während der anwaltlichen Tätigkeit geleistete Notarvertretungen; anwaltliche Hilfskrafttätigkeiten vor Zulassung als Rechtsanwältin) zu verkürzen gewesen sei. Weiter nimmt die Anwältin als zutreffend hin, dass ein Absehen von der Wartezeiteinhaltung nicht nur einen einfachen (durch eine Zahl von durchschnittlich mehr als 450 Urkundsgeschäften je Notar im Amtsgerichtsbezirk belegten), sondern einen zwingenden Bedarf, das heißt eine Gefährdung des zur Versorgung der Rechtsuchenden im Amtsgerichtsbezirk notwendigen notariellen Leistungsangebots erfordere.

Die Anwältin wendet sich aber gegen die Folgeannahme des Oberlandesgerichts, zwingend sei ein Bedürfnis erst dann, wenn das notarielle Leistungsangebot akut gefährdet und damit die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege nicht mehr gesichert sei.

Das Oberlandesgericht gehe jedenfalls inzident von dem falschen Rechtssatz aus, das Bestehen eines zwingenden Bedarfs sei zur maßgeblichen Zeit des Bewerbungsfristablaufs auch bei dauerhaftem Bewerberdefizit nicht zeitraumbezogen, sondern nur zeitpunktbezogen zu beurteilen. Die Rechtssache werfe so die Grundsatzfrage auf, ob bei aktuellem und dauerhaftem Defizit an Bewerbern für in einem Amtsgerichtsbezirk ausgeschriebene Anwaltsnotarstellen ein zwingender Bedarf zur Bestellung eines Bewerbers, der zur Zeit des Bewerbungsfristablaufs nur die allgemeine Wartezeit (§ 5b Abs. 1 Nr. 1 BNotO) nicht aufweise, auch bestehen könne, wenn erstens bei Bewerbungsfristablauf das zur Versorgung der Rechtsuchenden notwendige notarielle Leistungsangebot mittelfristig, das heißt bei einer die nächsten fünf Folgejahre (hilfsweise: vier/drei/zwei/ein Folgejahr[e]) einschließenden Prognose, gefährdet sei, und zweitens der Bewerber bei Bescheidung seiner Bewerbung das Wartefristerfordernis erfülle.

Diese Frage ist im Streitfall schon nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig. Es bestehen auch bei zeitraumbezogener Betrachtung keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein aktuelles und dauerhaftes Defizit an Bewerbern für eine Anwaltsnotarstelle im Amtsgerichtsbezirk Hannover.

Gesichtspunkte, die zu einer Abkürzung der allgemeinen Wartezeit führen sollen, sind vom Bewerber bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist durch konkreten Tatsachenvortrag hinreichend zu belegen2. Der Anwältin hätte es folglich oblegen, die von ihr behaupteten Bedarfsgründe bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist konkret vorzutragen und zu belegen. Einen solchen Vortrag hat die Anwältin im Rahmen ihrer am letzten Tag der Bewerbungsfrist eingereichten Bewerbung jedoch nicht gehalten. Die Anwältin ist auf den Umstand, dass sie die allgemeine Wartezeit bei Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht erreicht hat, in ihrer Bewerbung vielmehr nicht eingegangen.

Durchgreifende Gründe für die Annahme eines zwingenden Bedarfs hat die Anwältin aber auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht aufgezeigt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

Allein der unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23.09.20253 erfolgte Hinweis der Anwältin auf den allgemeinen und auch im Oberlandesgerichtsbezirk Celle herrschenden Bewerbermangel im Anwaltsnotariat ist nicht geeignet, einen Bewerbermangel im für die Bewerbung der Anwältin allein maßgeblichen Amtsgerichtsbezirk Hannover zu belegen. Diesbezüglich hat der Beklagte vielmehr unbestritten vorgetragen, dass gerade bei der von der Anwältin eingeforderten zeitraum- statt zeitpunktbezogenen Betrachtung ein nachhaltiger Bewerbermangel im Amtsgerichtsbezirk Hannover nicht besteht. So ist nach den Darlegungen des Beklagten zwar in den Jahren 2022 bis 2024 auch im Bezirk des Amtsgerichts Hannover die Zahl der Bewerber hinter der der ausgeschriebenen Stellen zurückgeblieben. Doch überstieg in den Jahren 2020 und 2021 die Zahl der Bewerber die Zahl der ausgeschriebenen Stellen und gab es auch in dem weiter zurückliegenden Zeitraum der Jahre 2012 bis 2019 stets mindestens gleich viele Bewerber wie Stellen. Dass der in den Jahren 2022 bis 2024 zu beobachtende Stellenüberhang keine Prognose für zukünftige Jahre erlaubt, zeigt bereits das Jahr 2025, in dem sich im Amtsgerichtsbezirk Hannover 16 Rechtsanwälte auf sechs ausgeschriebene Notarstellen beworben haben, mithin ein deutlicher Bewerberüberhang bestand.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Hinweises der Anwältin auf die Altersstruktur der im Amtsgerichtsbezirk Hannover tätigen Anwaltsnotare. Die Anwältin hat vorgetragen, dass sich dort die Zahl der die Altersgrenze erreichenden Notare für die Jahre 2023 bis 2034 auf 53, d.h. auf mehr als ein Drittel der knapp 150 Notare belaufe. Doch lässt sich allein hieraus nicht auf einen Bewerbermangel schließen: Zum einen sprechen die 16 Bewerbungen auf die sechs im Jahr 2025 ausgeschriebenen Stellen gegen die Annahme eines Bewerberdefizites bei einer jährlichen Ausschreibung von etwa fünf Stellen, was rein rechnerisch dem altersentsprechenden Ausscheiden von 53 Notaren über einen Zeitraum von elf Jahren entspräche. Zum anderen lässt sich allein von dem altersgemäßen Ausscheiden eines Notars nicht auf die Ausschreibung einer entsprechenden Notarstelle schließen. Diese ist vielmehr vom Urkundenaufkommen abhängig. Zwar gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte für einen dauerhaften Rückgang des Urkundenaufkommens im Anwaltsnotariat4; entsprechendes macht der Beklagte auch nicht geltend. Doch folgt die Bedarfsermittlung nach der Neufassung der Allgemeinverfügung „Angelegenheiten der Notarinnen und Notare“ (AVNot) in Niedersachsen seit dem 1.01.2026 einer differenzierteren Berechnung, nach der – anders als zuvor (§ 1 AVNot Nds. a.F.) – nicht mehr alle Urkundsgeschäfte mit dem Faktor 1,0 gewichtet werden, sondern Beglaubigungen mit Entwurf nur noch mit dem Faktor 0,5 und Beglaubigungen ohne Entwurf mit dem Faktor 0,1 (Ziff. 1.1 Satz 2 AVNot Nds. n.F.). Die bisherige Bedarfsermittlung lässt sich folglich nicht ohne Weiteres fortschreiben.

Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht die strikte Altersgrenzenregelung des § 47 Nr. 2 Var. 1, § 48a BNotO mit Urteil vom 23.09.2025 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit sie das Anwaltsnotariat betrifft. Die Regelung war nur noch bis zum 30.06.2026 anwendbar, seither ist auch die erneute Bewerbung bereits ausgeschiedener Bewerber möglich5. Die von der Anwältin vorgetragenen Zahlen zu den die gesetzliche Altersgrenze erreichenden Anwaltsnotaren im Amtsgerichtsbezirk Hannover sind vor diesem Hintergrund nicht belastbar. Der Gesetzgeber hat sich im Übrigen entschieden, in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei einem Bewerbermangel die Möglichkeit einer (zweimaligen) Verlängerung der Amtszeit über die Altersgrenze hinaus zu eröffnen (§ 47 Nr. 2, §§ 48b, 48c BNotO nF6) und zudem den Zugang zum Anwaltsnotarberuf unter anderem durch Änderungen bei der notariellen Fachprüfung (§ 7a BNotO nF) sowie eine Verkürzung der örtlichen Wartezeit von drei auf zwei Jahre (§ 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO nF) zu erleichtern7. Es wird abzuwarten sein, inwiefern sich diese Regelungen auf die Zahl der auszuschreibenden Stellen und auf die hierauf entfallenden Bewerbungen auswirken werden.

Anders als die Anwältin hilfsweise meint, hat das Oberlandesgericht auch nicht dadurch den Anspruch der Anwältin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, dass es ihren Vortrag über die bis zum Jahr 2034 zu erwartenden Altersabgänge von Anwaltsnotaren im Bezirk des Amtsgerichts Hannover allenfalls äußerlich, nicht aber in seinem ganzen Sinn erfasst habe. Das Oberlandesgericht hat diesen Vortrag vielmehr ausdrücklich berücksichtigt, hieraus aber andere Schlüsse gezogen als die Anwältin. Hierin liegt keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung unterstreicht, dass Bewerberinnen und Bewerber um eine Anwaltsnotarstelle die fünfjährige allgemeine Wartezeit grundsätzlich bereits bei Ablauf der Bewerbungsfrist erfüllen müssen. Wer sich ausnahmsweise auf einen zwingenden Bedarf berufen will, muss die dafür maßgeblichen Tatsachen spätestens mit der Bewerbung konkret darlegen und belegen; allgemeine Hinweise auf Nachwuchsprobleme im Anwaltsnotariat oder im gesamten Oberlandesgerichtsbezirk genügen nicht. Entscheidend sind vielmehr belastbare Angaben zur Versorgungslage im jeweiligen Amtsgerichtsbezirk, wobei weder vorübergehend unbesetzte Stellen noch absehbare Altersabgänge allein einen nachhaltigen Bewerbermangel belegen. Künftige Bedarfsprognosen müssen zudem die geänderte Berechnung des Urkundenaufkommens und die neuen gesetzlichen Möglichkeiten zur Verlängerung notarieller Amtszeiten berücksichtigen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Juli 2026 – NotZ(Brfg) 5/25

  1. OLG Celle, Urteil vom 0.09.2025 – Not 3/25[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 15.11.2021 – NotZ(Brfg) 2/21, NJW-RR 2022, 278 Rn. 38; vom 14.03.2016 – NotZ(Brfg) 5/15, NJW-RR 2016, 1148 Rn. 11; vom 26.11.2012 – NotZ(Brfg) 6/12, NJW-RR 2013, 695 Rn. 17 mwN[]
  3. BVerfG, ZIP 2025, 2440 Rn. 34-36, 126[]
  4. vgl. BVerfG, aaO Rn. 176[]
  5. vgl. BVerfG, aaO Rn. 187, 189[]
  6. in der Fassung des Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung vom 18.06.2026, BGBl. I Nr. 183[]
  7. vgl. RegE eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, BT-Drs. 21/5441, S. 1 f[]

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