Beitragsbescheide der Rechtsanwaltsversorgung – und ihre Zustellung per beA

Zugelassene Rechtsanwälte müssen die Übersendung der Beitragsbescheide ihres Versorgungswerkes über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) gegen sich gelten lassen.

Beitragsbescheide der Rechtsanwaltsversorgung – und ihre Zustellung per beA

Mit dieser Begründung hat aktuell das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage einer Rechtsanwältin abgewiesen, die einer Beschäftigung im Justiziariat einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nachgeht und der das Versorgungswerk erstmalig im Jahr 2024 mehrere Schreiben sowie einen Bescheid über die Festsetzung von Beiträgen per beA übermittelt hatte:

Gegen die Bekanntgabe des Beitragsbescheides an das beA der klagenden Rechtsanwältin bestehen keine rechtlichen Bedenken, befand das Verwaltungsgericht. Die Rechtsanwältin hatte für die Übermittlung elektronischer Dokumente einen Zugang im Sinne von § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) eröffnet, indem die Bundesrechtsanwaltskammer das besondere elektronische Anwaltspostfach für sie eingerichtet hatte. Diese Zugangseröffnung ist der Rechtsanwältin jedenfalls in Bezug auf solche Kommunikation zuzurechnen, die – wie diejenige mit dem Versorgungswerk – einen Zusammenhang zu ihrer anwaltlichen Zulassung aufweist.

Solange die Rechtsanwältin an ihrer Zulassung festhält, ist sie berufsrechtlich zur passiven Nutzung des beA verpflichtet. Ob sie einer beruflichen Tätigkeit als niedergelassene Rechtsanwältin oder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nachgeht, ist unerheblich, ebenso, ob sie das beA für sich nutzt oder nicht.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. März 2026 – 20 K 3557/25