Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Regionalplan: die Windenergieflächen im Klever Reichswald

Eine Regionalplanänderung kann nicht isoliert hinsichtlich einzelner Flächen außer Vollzug setzen, solange nicht festgestellt werden kann, dass die Regionalplanänderung auch ohne diese Flächen in gleicher Weise beschlossen worden wäre. Eine Außervollzugsetzung kann deshalb nur die gesamte Planänderung erfassen.

Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Regionalplan: die Windenergieflächen im Klever Reichswald

So hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aktuell einen Eilantrag des Kreises Kleve gegen die Festlegung von Windenergiebereichen und sogenannten Beschleunigungsgebieten im Regionalplan Düsseldorf zurückgewiesen. Der Kreis wollte erreichen, dass vier im Reichswald auf dem Gebiet der Gemeinde Kranenburg ausgewiesene Flächen vorläufig außer Vollzug gesetzt werden. Das Oberverwaltungsgericht stellte nun jedoch klar, dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Außervollzugsetzung des Regionalplans nicht vorliegen.

Hintergrund des Verfahrens ist die 18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf, die am 18. Juli 2025 bekannt gemacht wurde. Mit der Planänderung werden Vorranggebiete für die Windenergienutzung festgelegt, um die bundes- und landesrechtlich vorgegebenen Flächenziele für den Ausbau der Windenergie zu erfüllen. Die ausgewiesenen Windenergiebereiche sollen die Errichtung von Windenergieanlagen räumlich bündeln; außerhalb dieser Bereiche wird die Windenergienutzung regelmäßig ausgeschlossen. Zugleich wurden zahlreiche Flächen als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen, für die unionsrechtlich vorgesehene Verfahrensvereinfachungen gelten. Der Kreis Kleve sah insbesondere die Ausweisung von vier Windenergiebereichen im Reichswald kritisch. Nach seiner Auffassung führten die Festlegungen zu erheblichen Einschränkungen bei Natur- und Artenschutzprüfungen und belasteten die Genehmigungsbehörden bei der Bearbeitung künftiger Windenergievorhaben. Deshalb beantragte er, die entsprechenden Festsetzungen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig auszusetzen.

Das Oberverwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts in Münster lässt sich die Regionalplanänderung nicht isoliert hinsichtlich der vier Flächen im Reichswald außer Vollzug setzen. Die Planung sei insoweit nicht teilbar, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Regionalplanänderung auch ohne diese Flächen in gleicher Weise beschlossen worden wäre. Eine Außervollzugsetzung könne deshalb nur die gesamte Planänderung erfassen. Dies würde jedoch gerade nicht dem Rechtsschutzziel des Kreises dienen, da damit die Ausschlusswirkung des Regionalplans insgesamt entfiele und Windenergieanlagen grundsätzlich im gesamten Plangebiet – einschließlich des Reichswalds – privilegiert zulässig blieben.

Darüber hinaus vermochte das Oberverwaltungsgericht keine offensichtlichen Rechtsfehler der Planung zu erkennen. Insbesondere seien keine offensichtlichen Abwägungsmängel ersichtlich. Dabei verwies das Oberverwaltungsgericht darauf, dass die umstrittenen Windenergiebereiche lediglich eine Gesamtfläche von 64 Hektar umfassen und damit nur einen kleinen Teil des mehr als 5.000 Hektar großen Reichswaldes betreffen.

Auch hinsichtlich der zusätzlichen Ausweisung als Beschleunigungsgebiete blieb der Antrag erfolglos. Selbst wenn die ursprüngliche Festlegung mangels gesetzlicher Grundlage fehlerhaft gewesen sein sollte, sei ein solcher Mangel inzwischen durch eine Änderung des Landesplanungsgesetzes geheilt worden. Zudem habe der Kreis keine durchgreifenden Einwände gegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausweisung als Beschleunigungsgebiet vorgetragen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Hürden für Eilanträge gegen Regionalpläne im Bereich der Windenergieplanung. Besonders bedeutsam ist die Aussage des Gerichts zur fehlenden Teilbarkeit der Regionalplanänderung: Wer nur einzelne Windenergieflächen angreifen will, muss damit rechnen, dass eine vorläufige Außervollzugsetzung nur des gesamten Planungskonzepts in Betracht kommt. Zudem unterstreicht der Beschluss die rechtliche Stabilisierung der neuen Beschleunigungsgebiete durch nachträgliche gesetzgeberische Korrekturen. Für Kommunen, Kreise und Genehmigungsbehörden zeigt die Entscheidung, dass gerichtliche Eingriffe in die aktuelle Windenergieplanung nur bei klar erkennbaren und gewichtigen Rechtsfehlern zu erwarten sind.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2026 – 22 B 44.26.NE

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