Grundsicherung – und die Einkünfte aus Schwarzarbeit

Wirkt ein „schwarz“ arbeitender Grundsicherungsbezieher nicht an der Aufklärung der Schwarzlöhne mit, sondern versucht, die Einkünfte zu verschleiern, kann sich der Leistungsträger auf eine Beweislastumkehr berufen und den Grundsicherungsbezieher so behandeln, als habe keine Hilfebedürftigkeit bestanden.

Grundsicherung – und die Einkünfte aus Schwarzarbeit

In dem hier vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschiedenen Fall bezog das klagende Ehepaar von 2007 bis 2013 Leistungen nach dem SGB II. Die Frau war in dieser Zeit als Küchenhilfe in einem Fischrestaurant als geringfügig Beschäftigte gemeldet, zuletzt mit einem angegebenen Monatslohn von 100 €. In den Folgeanträgen wurden teils keine Angaben zum Einkommen gemacht oder ausdrücklich verneint. Nachdem die Frau in einem Zeitungsartikel über das Restaurant abgebildet worden war, forderte die Behörde im Dezember 2007 erstmals eine neue Einkommensbescheinigung an. Die daraufhin eingereichte Erklärung bestätigte ein Monatseinkommen von 100 €. Nach einer Steuerprüfung im Jahr 2016 erhielt der Leistungsträger vom Hauptzollamt Oldenburg Unterlagen aus einer Hausdurchsuchung bei der Restaurantleiterin, darunter handschriftliche Lohnlisten, die laut Zoll Barzahlungen von Schwarzlöhnen darstellten. Darauf gestützt nahm die Behörde die Bewilligungen zurück und forderte die Erstattung der überzahlten Leistungen. Die gezahlten Schwarzlöhne ließen sich der Frau zuordnen. Demgegenüber hielten die Eheleute an ihrer Darstellung fest; die Frau habe nur 100 € pro Monat erhalten und die Eintragungen in den handschriftlichen Listen könnten genauso gut andere Personen betreffen. Außerdem habe das Strafverfahren gegen die Eheleute wegen Leistungsbetrugs mit einem Freispruch geendet.

Nach umfangreicher Beweisaufnahme hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – anders als erstinstanzlich noch das Sozialgericht Aurich1 – das Vorbringen der Eheleute als widerlegt angesehen. Die Hauptzeugin habe eingeräumt, falsche Einkommensbescheinigungen erstellt und Schwarzlöhne gezahlt zu haben. Auch andere Zeugen hätten bestätigt, dass die Frau regelmäßig gearbeitet habe und keine bloße Aushilfstätigkeit ausgeübt habe. Zwar habe sich das genaue Einkommen der Frau rückblickend nicht sicher feststellen lassen. Jedoch müsse ein Leistungsbezieher in einer solchen Konstellation so behandelt werden, als habe keine Hilfebedürftigkeit bestanden. Die Eheleute hätten nicht hinreichend an der Aufklärung mitgewirkt und versucht, die Einkünfte zu verschleiern. Die Behörde dürfe sich daher auf eine Beweislastumkehr berufen.

Die angefochtenen Rücknahme- und Erstattungsbescheide des Leistungsträgers (hier: des Landkreises Leer) sind rechtmäßig und verletzen die Eheleute nicht in ihren Rechten. Die Bescheide sind formell rechtmäßig, insbesondere sind die Eheleute vor Erlass der Bescheide ordnungsgemäß angehört worden (§ 24 SGB X). Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig:

Sie sind zunächst hinreichend bestimmt i. S. des § 33 Abs. 1 SGB X, weil aus ihnen klar und unzweideutig hervorgeht, dass der Leistungsträger die zugunsten der Eheleute in bestimmten Zeiträumen erfolgten Leistungsbewilligungen in bestimmten, näher bezeichneten Bescheiden teilweise aufhebt2.

Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidungen des Leistungsträgers ist § 45 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II. Danach ist ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit er rechtswidrig ist und der Begünstigte sich in Anwendung von § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X nicht auf sein Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes berufen kann.

Bei den Bewilligungs- und Änderungsbescheiden, mit denen der Leistungsträger den Eheleuten für die streitbefangenen Zeiträume Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt hatte, handelt es sich um rechtswidrige Verwaltungsakte, da den Eheleuten Leistungen in der Höhe, wie sie sich aus den jeweiligen Bescheiden ergibt, nicht hätten bewilligt werden dürfen.

Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II kann Leistungen nur beanspruchen, wer hilfebedürftig ist.

Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld, mithin auch das Einkommen der Ehefrau aus ihrer unstreitig ausgeübten Erwerbstätigkeit im L. In welcher Höhe die Ehefrau letztlich Erwerbseinkommen erzielte, hat sich im vorliegenden Verfahren trotz umfangreicher Ermittlungen nicht klären lassen. Allerdings steht nach dem Beweisergebnis zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass die Ehefrau im Streitzeitraum nicht – wie in den aktenkundigen Einkommensbescheinigungen angegeben und von dem Leistungsträger daraufhin zugrunde gelegt – einen gleichbleibenden Monatslohn in Höhe von lediglich 100 € erzielte.

Die Behauptung der Ehefrau, sie habe zu keinem Zeitpunkt mehr als 100 € monatlich verdient, ist bereits für sich genommen nicht plausibel und im Übrigen durch die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme widerlegt. Der behauptete monatliche Festlohn lässt sich bereits mit der Art der von der Ehefrau ausgeübten Tätigkeit nicht vereinbaren. Wenn die Ehefrau als Küchenhilfe tätig war und teilweise auf Abruf arbeitete, war die Höhe des erzielten Lohns von den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängig, sodass ein schwankendes Einkommen zu erwarten wäre. Bei lebensnaher Betrachtung wäre die 100 €-Grenze auch nicht stets am Ende einer Schicht erreicht worden, sondern auch während einer laufenden Schicht.

Dass aber eine Küchenhilfe in einem Restaurant ihre Tätigkeit abbricht, weil sie ihr monatliches Stundenkontingent erreicht hat, muss als lebensfremd bezeichnet werden. Nähere Einzelheiten, wie dieses angebliche Festlohn-Modell über Jahre praktiziert worden sein soll, hat die Ehefrau in ihren Anhörungen im Übrigen auch nicht geschildert, sondern sich auf die allgemeine Behauptung beschränkt, nie mehr als 100 € monatlich erhalten zu haben. Soweit sie Details geschildert hat (Absprache der Arbeitseinsätze), sind diese von der Zeugin M. nicht bestätigt worden.

ußerdem gehen aus den Lohnabrechnungen, die nach der Hausdurchsuchung bei der Zeugin erstmals erstellt worden sind, schwankende Löhne hervor, ohne dass ersichtlich wäre, aus welchen Gründen in den Jahren zuvor bei gleicher Tätigkeit ein Festlohn gezahlt worden sein soll.

Den Lohnabrechnungen – soweit sie vorliegen – lassen sich im Übrigen nur für die Monate Oktober 2013 und Januar 2014 Monatslöhne in Höhe von lediglich 100 € entnehmen. In anderen Monaten verdiente die Ehefrau deutlich mehr, nämlich zwischen 280 € und 399 €.

Der behauptete feste Monatslohn von 100 € lässt sich ferner auch nicht mit den Erkenntnissen aus den durchgeführten Steuer- und Beitragsnachforderungsverfahren und der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme vereinbaren. Danach bestand das Geschäftsmodell der Zeugin M. im Streitzeitraum darin, die Steuer- und Beitragslasten dadurch zu reduzieren, dass sie ihre Beschäftigten ganz überwiegend nur als Aushilfen im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse oder Teilzeitbeschäftigungen anmeldete bzw. von Meldungen gänzlich absah und in beträchtlichem Umfang Schwarzlöhne auszahlte. Diesen Sachverhalt hat die Zeugin nicht nur im vorliegenden Verfahren, sondern auch in den sie betreffenden Verfahren der Steuerbehörden und des Rentenversicherungsträgers eingeräumt und die hieraus resultierenden erheblichen Nachforderungen beglichen. Die Zeugin M. hat für den Fall der Ehefrau ausdrücklich bestätigt, dass es sich bei den Eintragungen in den handschriftlichen Listen (Spalte „A.“) um an die Ehefrau ausgezahlte Löhne handelt. Ferner hat sie eingeräumt, dass die von ihr erstellten Einkommensbescheinigungen unrichtig waren, da sie an die Ehefrau Schwarzgeld ausgezahlt habe. In ihrer Vernehmung im Verhandlungstermin hat sie ausgesagt, dass der angegebene Betrag von 100 € keinen Bezug zur Realität gehabt habe und die Ehefrau mit Sicherheit mehr als 100 € erhalten habe. Aus diesen Bekundungen kann nur der Schluss gezogen werden, dass den Einkommensbescheinigungen hinsichtlich der tatsächlich ausgezahlten Löhne keinerlei Beweiswert zukommt. Schließlich hat die Zeugin auch die bereits bei lebensnaher Betrachtung naheliegende Tatsache bestätigt, dass die Löhne aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen – mithin auch der Ehefrau – schwankend gewesen seien.

Die Richtigkeit der Angaben der Zeugin M. wird durch die übrigen Zeugenaussagen bestätigt.

Alle Zeugen haben die Praxis der Barauszahlung der Löhne am Schichtende, welche ein deutliches Indiz für Schwarzarbeit darstellt, geschildert. Ferner hat die Zeugin AD., die ebenfalls in der Küche arbeitete, ausgesagt, dass die Ehefrau zur Stammbesetzung der Küche gehört habe, dass sie meist an zwei Tagen in der Woche gearbeitet habe, bisweilen bis zu 12 Stunden täglich, und sie mit Sicherheit auf mehr als 20 Arbeitsstunden monatlich gekommen sei. In diese Richtung geht auch die Aussage des Zeugen Y., wonach die Ehefrau während seiner Arbeitszeit eigentlich immer in der Küche gewesen sei und dort seinerzeit nur die Ehefrau und die Zeugin M. tätig gewesen seien. Auch nach den Bekundungen der Zeugin Q. war die Küchenarbeit zwischen der Ehefrau und der Zeugin M. aufgeteilt. Eine in zeitlicher Hinsicht gänzlich untergeordnete Aushilfstätigkeit, die die Ehefrau glauben machen will, erschließt sich aus diesen Aussagen nicht.

Ist nach alledem die Behauptung der Ehefrau, dass sie im gesamten Streitzeitraum durchgehend lediglich 100 € monatlich verdient habe, widerlegt, lässt sich die Höhe der tatsächlich an sie ausgezahlten Löhne nicht mehr feststellen. Insbesondere hat sich das Zahlenwerk aus den Lohnlisten nach den im Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen als nicht hinreichend belastbar erwiesen. Die Darlegungen der Zeugin M. zur Art und Weise der Erstellung der Listen legen Übertragungsfehler in einem Umfang nahe, der nicht vernachlässigt werden kann. Auch die Angaben der übrigen Zeugen, wonach sie Löhne in der in den Listen ausgewiesenen Höhe nicht erhalten hätten, können nicht ohne Weiteres als bloße Schutzbehauptungen gewertet werden, da – außer im Fall der Zeugin N. – alle Rückforderungsverfahren abgeschlossen sind. Die Darstellungen der Zeugen waren auch durchaus plausibel, etwa soweit sie ausgesagt haben, dass sie in den betreffenden Monaten gar nicht mehr in dem L. beschäftigt gewesen seien (Zeugin AD.) oder sogar höhere Löhne erzielt hätten, als in den Listen für sie eingetragen war (Zeuge U.). Der Senat kann vor diesem Hintergrund nicht ausschließen, dass das Hauptaugenmerk der Zeugin M. bei der Erstellung der Listen nicht auf der Richtigkeit der Zuordnung der ausgezahlten Löhne zu den einzelnen Mitarbeiter/innen lag. Den Lohnlisten kommt vor diesem Hintergrund ein Beweiswert lediglich insoweit zu, als die Ehefrau deutlich mehr als die von ihr behaupteten 100 € monatlich verdient hat. Sie rechtfertigen allerdings nicht die volle Überzeugung des Senats von der Richtigkeit der für die Ehefrau eingetragenen Einzelbeträge und Lohnsummen und sie sind unter Berücksichtigung der dargelegten Zweifelsfragen auch keine taugliche Grundlage für eine Schätzung des erzielten Einkommens3. Letztlich ist damit die Höhe der tatsächlich erzielten Löhne für alle streitbefangenen Zeiträume ungeklärt geblieben. Dies gilt auch, soweit die Zeugin M. nicht ausgeschlossen hat, dass die Ehefrau auch einmal lediglich 100 € erhalten hat, etwa in den umsatzschwachen Wintermonaten. Denn konkrete Angaben hat die Zeugin hierzu nicht machen können.

Für die hier vorliegende Konstellation ungeklärter Einkommensverhältnisse trotz Ausschöpfung sämtlicher verfügbarer Erkenntnisquellen und fehlender Grundlagen für eine realistische Schätzung hat das BSG bereits entschieden, dass der Leistungsbezieher so zu behandeln ist, als ob seine Hilfebedürftigkeit durchgehend nicht vorgelegen hätte4. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Eheleute bereits dem Grunde nach keinen Leistungsanspruch hatten und Leistungen in voller Höhe überzahlt sind. Zwar trägt grundsätzlich die Behörde die objektive Beweislast für die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids, wenn sie diesen zurücknimmt. Eine Umkehr der Beweislast ist aber gerechtfertigt, wenn eine besondere Beweisnähe zu einem Beteiligten besteht. Das ist anzunehmen, wenn in dessen persönlicher Sphäre oder in dessen Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind und die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verhindert wird5. So liegt der Fall auch hier. Eine besondere Beweisnähe der Eheleute zu ihren Einkommensverhältnissen ist ohne Weiteres zu bejahen und sie haben durch unzutreffende Angaben in ihren Leistungsanträgen verhindert, dass der Sachverhalt seinerzeit zeitnah aufgeklärt wurde. Auch haben sie weder im Klage- und noch im Berufungsverfahren bei der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt. Vielmehr hat die Ehefrau auf mehrfaches Befragen durch den Senat wahrheitswidrig behauptet, dass die Löhne auf ihr Konto überwiesen worden seien, und sie hat hieran festgehalten, obwohl ihr die Kontoauszüge, aus denen keine Überweisungen ersichtlich sind, vorgehalten worden sind. Im Rahmen dieser offenkundigen Verschleierungstaktik hat die Ehefrau zudem widersprüchliche Angaben gemacht. So hat sie im Erörterungstermin am 14.08.2024 angegeben, dass „die Besitzerin“ (wohl die Zeugin M.) ihre Stunden im Blick gehabt habe, sodass sie im Monat immer auf 100 € gekommen sei, während sie im Verhandlungstermin am 11.06.2025 behauptet hat, dass sie selbst – nicht die Zeugin M. – hierauf geachtet habe.

Auf Vertrauensschutz können sich die Eheleute nicht berufen. Die in Rede stehenden Bewilligungsbescheide beruhen auf Angaben, die sie zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig und unvollständig gemacht haben (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). Die Angaben der Eheleute in sämtlichen Leistungsanträgen waren erkennbar unrichtig, da die Eheleute die Erzielung von Einkommen stets gänzlich verneinten. Die Darstellung der Eheleute, die Anträge seien wegen fehlender eigener Deutschkenntnisse von der Tochter ausgefüllt worden und sie hätten darauf vertraut, dass alles seine Richtigkeit habe, würde – als wahr unterstellt – allenfalls Vorsatz ausschließen. Wenn die Eheleute die Leistungsanträge tatsächlich „blind“ unterschrieben haben, würden sie jedenfalls grob fahrlässig gehandelt haben. Grob fahrlässig i. S. des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, Halbs. 2 SGB X handelt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss6. Das „blinde“ Unterschreiben eines von einer dritten Person ausgefüllten Antrags ohne vorherige Prüfung der Richtigkeit der gemachten Angaben stellt zweifellos eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung und somit ein grob fahrlässiges Handeln dar7. Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute aufgrund einer Einschränkung ihrer persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit nicht in der Lage waren, die Tragweite ihres Handelns zu überblicken, liegen nicht vor.

Die Fristen des § 45 Abs. 3 S. 3 und Abs. 4 S. 2 SGB X sind gewahrt.

Der Leistungsträger war nach alledem verpflichtet, seine Bewilligungsbescheide, soweit sie rechtwidrig waren, gemäß § 45 Abs. 1 SGB X aufzuheben. Ein Ermessensspielraum stand ihm insoweit nicht zu (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III). Da der Leistungsträger – wie ausgeführt – berechtigt gewesen wäre, seine Bewilligungsbescheide wegen fehlender Hilfebedürftigkeit der Eheleute in vollem Umfang zurückzunehmen, kommt es hinsichtlich der stattdessen vorgenommenen Teilaufhebung auf Einzelheiten der Berechnung im Ergebnis nicht an.

Die Verpflichtung zur Erstattung der überzahlten Leistungen folgt aus § 50 Abs. 1 SGB X.

Landessozialgericht Niedersachsen -Bremen, Urteil vom 16. Juli 2023 – 5 – L 13 AS 152/23

  1. SG Aurich, Urteil vom 13.06.2023 – S 55 AS 617/17[]
  2. vgl. zu den Anforderungen an die Bestimmtheit von Aufhebungsbescheiden: BSG, Urteile vom 29.11.2012 – B 14 AS 196/11 R 16 ff. und – B 14 AS 6/12 R 25 ff.; vom 04.06.2014 – B 14 AS 2/13 R 30 ff.[]
  3. vgl. zur Zulässigkeit einer Schätzung: BSG, Urteil vom 15.06.2016 – B 4 AS 41/15 R 28[]
  4. BSG a. a. O. Rn. 29[]
  5. vgl. BSG, Urteil vom 15.06.2016 – B 4 AS 41/15 R 30 m. w. N.; Senatsurteile vom 21.12.2022 – L 13 AS 477/21 59; und vom 24.01.2024 – L 13 AS 395/21 57[]
  6. BSG, Urteil vom 19.12.2024 – B 5 R 14/23 R 18 m. w. N.[]
  7. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2023 – L 10 R 2383/22 35; so im Ergebnis auch BSG, Urteil vom 08.12.2022 – B 7/14 AS 11/21 R 24[]