Rückforderung von Dienstbezügen

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes

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Die Überzahlung eines Lehrers

Ist einem Landesbediensteten aufgrund eines Eingabefehlers über mehrere Monate eine zu hohe Besoldung gewährt worden, kann sich der Betreffende gegen die Rückforderung nicht mit dem Verweis auf Vertrauensschutz wehren, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes für die Überzahlung offensichtlich gewesen

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Der überbezahlte Beamte

Weiß ein Beamter, dass er zu Unrecht Bezüge erhält, so gibt die Billigkeit regelmäßig auch bei einem erheblichen Verschulden der Behörde an der Überzahlung keinen Anlass, teilweise von der Rückforderung abzusehen oder dazu Ermessenserwägungen anzustellen.

Dies entschied jetzt das Hamburgische

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