Gegenstand einer Feststellungsklage kann ausdrücklich auch das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein (sog. negative Feststellungsklage).
Eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage)1. Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu bejahen, wenn sich der Arbeitgeberin eines Anspruchs gegen den Arbeitnehmer berühmt2.
Gegenstand des Feststellungsantrags ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Es geht um den Bestand eines Anspruchs der Arbeitgeberin gegen den Arbeitnehmer auf Rückzahlung von – aus Sicht der Arbeitgeberin überzahlter – Vergütung für einen früheren Zeitraum.
Der Arbeitnehmer hat auch ein rechtliches Interesse daran, das Nichtbestehen dieses Rechtsverhältnisses durch richterliche Entscheidung alsbald feststellen zu lassen, denn die Arbeitgeberin berühmt sich eines Rückzahlungsanspruchs gegen den Arbeitnehmer. Der negative Feststellungsantrag reicht auch weiter als sein Begehren der Zahlung des für einen Monat einbehaltenen Nettobetrags. Die Entscheidung über die negative Feststellungsklage ist geeignet, den Streit der Parteien über die erhobenen Rückforderungen umfassend zu beenden.
Bei der negativen Feststellungsklage trägt der Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen des von ihm behaupteten Anspruchs3.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2025 – 7 AZR 179/24
- vgl. BAG 12.06.2024 – 7 AZR 141/23, Rn. 18[↩]
- BGH 2.10.2018 – X ZR 62/16, Rn. 17[↩]
- vgl. BAG 18.09.2014 – 6 AZR 145/13, Rn. 59; BGH 2.03.1993 – VI ZR 74/92, zu II 3 der Gründe[↩]
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