Kinder- und Jugendschutz auf Instagram

Eine Landesmedienanstalt darf ein Instagram-Angebot, das in Teilen entwicklungsbeeinträchtigend auf Kinder und Jugendliche wirkt, nicht in seiner Gesamtheit verbieten, sondern muss ihre Maßnahmen auf die Teile des Angebots beschränken, von denen die entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung ausgeht, sie muss also die entwicklungsbeeinträchtigenden Beiträge für das Verbot konkret bezeichnen.

Kinder- und Jugendschutz auf Instagram

In dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall ging es um eine Verbotsverfügung der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb), geklagt hatte eine Erotikdarstellerin, die Beiträge auf Instagram veröffentlicht. Sie hat über 100.000 Follower. Im November 2022 beanstandete die mabb das gesamte Instagram-Angebot der Darstellerin und untersagte dessen weitere Verbreitung. Die Darstellerin stelle sich betont sexualisiert dar. Ihre Inhalte vermittelten ein einseitiges Bild von Sexualität und darauf fokussierten Geschlechterrollen, was Kinder und Jugendliche zwischen 13 und 15 Jahren, für die Instagram offiziell zugänglich sei, verstören und verunsichern könne. Auch wenn dies nicht auf alle Beiträge der Darstellerin zutreffe, sei ihr gesamtes Angebot zu verbieten. Hiergegen wendet sich die Darstellerin mit ihrer Klage.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben:

Zwar seien große Teile des Angebots der Darstellerin auf Instagram für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren entwicklungsbeeinträchtigend. Die mabb dürfe deswegen aber nicht das komplette Angebot der Darstellerin verbieten. Dies sei unverhältnismäßig.

Die mabb dürfe nur diejenigen Inhalte beanstanden, die tatsächlich entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung hätten. Sie müsse diese Beiträge konkret bezeichnen.

Dies sei der mabb auch zuzumuten. Bei etwas mehr als 1.000 Bildern nebst Textbeiträgen, die die Darstellerin auf Instagram veröffentlicht habe, sei dies leistbar. Zudem werde der Darstellerin dadurch – auch für die Zukunft – vor Augen geführt, welche Inhalte zulässig seien und welche nicht.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23. Februar 2026 – 32 K 20/23

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