Für Nachzahlungen aufgrund von Überprüfungsbescheiden zu den sogenannten Ghetto-Renten gelten keine Sonderregeln. Auch insoweit sind nach Ansicht des Bundessozialgerichts Leistungen rückwirkend für höchstens vier Jahre zu zahlen.
Das Bundessozialgericht hatte durch Urteile vom Juni 2009 den Zugang zu Ghetto-Renten erleichtert. Viele Rentenanträge, die nach der geänderten Rechtsprechung begründet waren, waren jedoch schon vorher unanfechtbar abgelehnt worden. Eine große Zahl ehemaliger Ghetto-Arbeiter beantragte deshalb bei den zuständigen Rentenversicherungsträgern, die bindende Ablehnung früherer Rentenanträge nochmals zu überprüfen. Dies hatte auf der Grundlage der Vorschrift des § 44 SGB X vielfach Erfolg. Die entsprechenden Renten wurden (bei Antragstellung im Jahre 2009) rückwirkend ab Januar 2005 gezahlt. Die Betroffenen klagten jedoch auf eine weitergehende Rückwirkung ab Juli 1997. Sie beriefen sich auf eine Bestimmung im „Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto“ (ZRBG), die für bis zum 30. Juni 2003 gestellte Rentenanträge eine solche Rückwirkung vorsieht. Die Sozialgerichte haben unterschiedlich entschieden.
Nunmehr hat der 13. Senat des Bundessozialgerichts bekräftigt, dass für die Rückwirkung von Überprüfungsanträgen bei Ghetto-Renten nichts anderes gilt als auch sonst im Rentenrecht. Die im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten großzügige sozialrechtliche Regelung in § 44 SGB X ist vom Gesetzgeber für den Anwendungsbereich des ZRBG nicht erweitert worden. Eine Rückwirkung ab Juli 1997 ist nur für Rentenanträge vorgesehen, die bis Ende Juni 2003 gestellt wurden, nicht jedoch für spätere Überprüfungsanträge. Dies ist nach Ansicht des Bundessozialgerichts auch nicht verfassungswidrig.
Bundessozialgericht, Urteile vom 7. Februar 2012 – B 13 R 40/11 R und B 13 R 72/11 R











