Lissabon in Karlsruhe II

Am 30. Juni 2009 hatte das Bundesverfassungsgericht den Ratifikationsgesetzen zum Lissabon-Vertrag noch die Zustimmung in essentiellen Punkten versagt. Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber nachgebessert – doch auch die neuen Begleitgesetze landeten mittels Verfassungsbeschwerde wieder vor dem Bundesverfassungsgericht.

Lissabon in Karlsruhe II

Doch diesmal ohne Erfolg: Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon und die am 8. September 2009 vom Bundestag verabschiedeten Begleitgesetze nicht zur Entscheidung angenommen, die gegen die neuen Begleitgesetze am 17. September 2009 erhobene Verfassungsbeschwerde sah das Bundesverfassungsgericht – wenn auch überwiegend aus formalen Gründen – als unzulässig an.

Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung des von ihm gerügten grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 GG nicht ausreichend begründet. Die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland bei der Ratifikation des Vertrags von Lissabon nach Art. 19 Buchstabe c des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens einen völkerrechtlichen Vorbehalt anbringen dürfte, musste die Kammer nicht entscheiden. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers war jedenfalls kein verfassungsrechtlicher Bedarf für einen solchen Vorbehalt erkennbar, denn die europäische Integration ist verfassungskonform realisierbar. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts bereits mit seinem ersten Urteil zu den ursprünglichen Begleitgesetzen des Lissabon-Vertrages entschieden1.

Soweit der Beschwerdeführer die (neuen) Begleitgesetze angreift, war die Verfassungsbeschwerde auch deshalb nicht zulässig, weil zum Zeitpunkt ihrer Einlegung mangels Zustimmung des Bundesrates noch kein ordnungsgemäß zustandegekommenes Gesetz vorlag.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. September 2009 – 2 BvR 2136/09

  1. BVerfG, Urteil vom 30.06.2009 – 2 BvE 2/08 u.a.[]