Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich wegen etwaiger Verstöße gegen das Unionsrecht, die vor dem Übergangszeitraum, der am 31. Dezember 2020 endete, begangen wurden, sind innerhalb von vier Jahren nach diesem Datum möglich.
Anlass für diese Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bot ein Urteil des Obersten Gerichtshofs des Vereinigten Königrechts: Am 19. Februar 2020, d. h. vor Ablauf des Übergangszeitraums, erließ der Oberste Gerichtshof des Vereinigten Königreichs das Urteil „Micula v Romania“, mit dem die Vollstreckung eines Schiedsspruchs gestattet wurde, den das ICSID in der Rechtssache Ioan Micula, Viorel Micula and others v. Romania erlassen hatte. Mit diesem Schiedsspruch war Rumänien verurteilt worden, schwedischen Investoren wegen der vorzeitigen Aufhebung einer regionalen Investitionsbeihilferegelung eine Entschädigung in Höhe von etwa 178 Mio. Euro zu zahlen. Das Urteil des Obersten Gerichtshofs des Vereinigten Königreichs, mit dem der Oberste Gerichtshof die betreffenden Sachen an das Gericht zurückverwiesen hat, wo sie derzeit noch anhängig sind, erging, obwohl die Europäische Kommission Rumänien die Zahlung dieser Entschädigung, die sie als eine mit dem Unionsrecht unvereinbare staatliche Beihilfe ansah, durch einen Beschluss untersagt hatte. Zudem war beim Uniongsgerichtshof ein Rechtsstreit über diesen Beschluss der Kommission anhängig.
Im Hinblick auf das genannte Urteil hat die Kommission im Juli 2022 beim Gerichtshof der Europäischen Union eine Vertragsverletzungsklage gegen das Vereinigte Königreich erhoben. Das Vereinigte Königreich hat es abgelehnt, zu dieser Rechtssache Stellung zu nehmen, sodass der Unionsgerichtshof durch Versäumnisurteil entschieden hat.
Mit seinem jetzt verkündeten Urteil stellt der Unionsgerichtshof fest, dass das Vereinigte Königreich durch das Urteil seines Obersten Gerichtshofs gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat.
Der Unionsgerichtshof weist darauf hin, dass er gemäß dem Austrittsabkommen (Brexit) während eines Zeitraums von vier Jahren nach Ende des Übergangszeitraums (der sich vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2020 erstreckte) für Vertragsverletzungsklagen zuständig ist, wenn die Klage auf die Feststellung gerichtet ist, dass das Vereinigte Königreich eine Verpflichtung aus dem Unionsrecht vor Ende des Übergangszeitraums nicht erfüllt hat. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Vorschriften des Unionsrechts zu beachten, trifft alle Behörden und, im Rahmen ihrer Befugnisse, auch die Gerichte.
Der Unionsgerichtshof ist der Auffassung, dass der Oberste Gerichtshof des Vereinigten Königreichs zu Unrecht entschieden hat, dass das Unionsrecht (insbesondere die Vorschriften über staatliche Beihilfen) auf die Verpflichtung des Vereinigten Königreichs nach dem ICSID-Übereinkommen, den Schiedsspruch zu vollstrecken, nicht anwendbar sei, da das Vereinigte Königreich dieses Übereinkommen mit Drittstaaten geschlossen habe, bevor es der Europäischen Union beigetreten sei, sodass das Unionsrecht der Vollstreckung dieses Schiedsspruchs nicht entgegenstehe. Dieses Gericht hätte nämlich zuvor eingehend prüfen müssen, ob eine solche Verpflichtung trotz dessen, dass sie sich auf einen Schiedsspruch bezieht, mit dem ein Verstoß eines Mitgliedstaats (Rumänien) gegen einen mit einem anderen Mitgliedstaat (Schweden) geschlossenen bilateralen Investitionsvertrag festgestellt wurde, auch Rechte impliziert, auf die sich Drittstaaten gegenüber diesen Staaten berufen könnten.
Gemäß Art. 351 Abs. 1 AEUV in der Auslegung durch den Unionsgerichtshof hat eine Bestimmung des Unionsrechts gegenüber einer internationalen Übereinkunft nur dann zurückzutreten, wenn diese zum einen geschlossen wurde, bevor die Unionsverträge in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft getreten sind, und wenn zum anderen der betreffende Drittstaat daraus Rechte herleiten kann, deren Beachtung er von diesem Mitgliedstaat verlangen kann. Die Mitgliedstaaten können diese Bestimmung nicht geltend machen, wenn in dem betreffenden Einzelfall die Rechte von Drittstaaten nicht berührt sind.
Es ist, so der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Urteilsbegründung, nicht hinnehmbar, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, zumal ein Gericht, dessen Entscheidungen nach innerstaatlichem Recht unanfechtbar sind, eine falsche Auslegung des Unionsrechts vornehmen kann, deren Zweck und Wirkung darin besteht, die Anwendung des gesamten Unionsrechts bewusst auszuschließen. Eine solche Auslegung würde nämlich dazu führen, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts nicht zum Tragen kommt. Der Oberste Gerichtshof des Vereinigten Königreichs hat somit die Unionsrechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigt.
Des Weiteren stellt der Unionsgerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit fest. Wird ein nationales Gericht mit einer Rechtssache befasst, die bereits Gegenstand einer Untersuchung durch die Kommission oder eines Gerichtsverfahrens vor den Unionsgerichten ist, ist dieses nationale Gericht nämlich verpflichtet, das Verfahren auszusetzen, es sei denn, es besteht kaum die Gefahr eines Widerspruchs zwischen seinem künftigen Urteil und dem künftigen Rechtsakt der Kommission oder dem künftigen Urteil der Unionsgerichte. Der Oberste Gerichtshof des Vereinigten Königreichs hat jedoch mit dem beanstandeten Urteil über die Auslegung des Unionsrechts und über dessen Anwendung auf die Vollstreckung des Schiedsspruchs entschieden, obwohl die diese Auslegung betreffende Frage durch einen Beschluss der Kommission beantwortet und vor den Unionsgerichten anhängig war.
Zudem war der Oberste Gerichtshof des Vereinigten Königreichs als nationales Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet, den Gerichtshof der Europäischen Union zur Anwendung des Unionsrechts zu befragen, um die Gefahr einer fehlerhaften Auslegung des Unionsrechts auszuschließen, zu der er in dem beanstandeten Urteil tatsächlich gelangt ist.
Schließlich stellt der Gerichtshof der Europäischen einen Verstoß gegen das Verbot fest, staatliche Beihilfen durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über die entsprechende Maßnahme entschieden hat. Dieser Verstoß besteht darin, dass Rumänien mit dem beanstandeten Urteil verpflichtet worden ist, die Entschädigung an die Investoren zu zahlen, obwohl der Beschluss der Kommission Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Gerichtshof war.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 14. März 2024 – C-516/22










