Das Finanzgericht – und kein Vorabentscheidungsersuchen

Es liegt auch kein Verfahrensfehler darin, dass das Finanzgericht das Klageverfahren nicht gemäß § 74 FGO ausgesetzt und kein Vorabentscheidungsverfahren zum Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 1 Buchst. a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeleitet hat. 

Das Finanzgericht – und kein Vorabentscheidungsersuchen

Das Finanzgericht ist als erstinstanzliches Gericht gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV im Fall unionsrechtlicher Auslegungsfragen (Art. 267 Abs. 1 Buchst. a AEUV) zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, weshalb grundsätzlich kein Verfahrensmangel anzunehmen ist, wenn es davon absieht1.

Eine Vorlage an den Unionsgerichtshof ist für das Finanzgericht auch dann nicht geboten, wenn die Beantwortung dieser Fragen für eine Entscheidung über die aus Sicht des Finanzgerichts unzulässige Klage nicht entscheidungserheblich ist.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22. Januar 2025 – VIII B 123/23

  1. BFH, Beschlüsse vom 11.08.1999 – VII B 162/99, BFH/NV 2000, 77, m.w.N.; vom 15.10.2019 – VIII B 70/19, BFH/NV 2020, 212, Rz 21[]