§ 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus an den Stammberechtigten durch die Bundesrepublik Deutschland voraus.
Eltern steht mithin kein Anspruch auf Zuerkennung einer von ihrem Sohn abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft aus § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 3 AsylG zu, wenn dieser zwar in Deutschland lebt, allerdings in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als Flüchtling anerkannt wurde.
Zwar ließe sich mit dem Wortlaut des § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG eine Auslegung vereinbaren, nach der der Begriff der „international Schutzberechtigten“ auch einen Ausländer erfasst, dem ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat.
Einem derartigen Verständnis steht aber bereits die Binnensystematik der Norm entgegen. § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG regelt die Anerkennung der Familienangehörigen von Asylberechtigten. Asylberechtigte in diesem Sinne sind nur solche Ausländer, die von der Beklagten als solche anerkannt worden sind (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Dies spricht dafür, dass auch der Begriff der international Schutzberechtigten im Sinne des § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG nur diejenigen Ausländer erfasst, denen die Beklagte die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat1.
Das folgt auch aus der Entstehungsgeschichte des § 26 AsylG. Die Neufassung der Norm durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.20132 diente in erster Linie der Umsetzung des Art. 23 Abs. 2 dieser Richtlinie in nationales Recht. § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 1 bis 3 AsylG zielte darauf, den Familienangehörigen eines Schutzberechtigten zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Familieneinheit und der Wahrung des Minderjährigenschutzes die gleichen Rechte wie dem Stammberechtigten zu vermitteln. Zur Erreichung dieses Zieles beschritt der Gesetzgeber indessen nicht den Weg einer rein aufenthalts- und sozialrechtlichen Umsetzung; stattdessen entschied er sich nicht zuletzt im Interesse einer Verfahrensvereinfachung für eine unionsrechtlich überschießende asylrechtliche Umsetzung der Vorgaben des Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU und privilegierte sie, indem er sie dem Stammberechtigten ohne individuelle Prüfung einer Verfolgungssituation im Status folgen lässt3. Die dadurch bewirkte Erleichterung durch Erwerb des abgeleiteten Status knüpft indessen allein an die von der Beklagten getroffene Statusentscheidung zugunsten des Stammberechtigten an.
Aus Sinn und Zweck des § 26 AsylG ergibt sich ebenfalls eine Beschränkung des Kreises der Stammberechtigten im Sinne des § 26 Abs. 5 AsylG auf Personen, denen die Beklagte den Schutzstatus zuerkannt hat. Das Institut des Familienasyls beruht auf dem Gedanken des Familienschutzes und der Erfahrung, dass vielfach diejenigen, die von einem Flüchtling abhängig sind, im Verfolgungsland ebenfalls Verfolgungen oder sonstigen schweren Beeinträchtigungen ausgesetzt sind. Die Regelung zielte auf die „Entlastung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, da sie die Möglichkeit eröffnet[e], von einer u. U. schwierigen Prüfung eigener Verfolgungsgründe der Familienangehörigen eines Asylberechtigten abzusehen“. Sie wurde zudem als „sozial gerechtfertigt“, weil der „Integration der nahen Familienangehörigen der in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte aufgenommenen politisch Verfolgten“ förderlich erachtet4. An dieser auf der gesetzlichen Vermutung einer Verfolgung basierenden Konzeption des Familienasyls hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 26 Asyl(Vf)G und bei den der Umsetzung von Art. 23 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU dienenden Erweiterungen auf international Schutzberechtigte und Einbeziehung weiterer Familienangehöriger im Grundsatz festgehalten5. Dem damit verfolgten Ziel, das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte von der Prüfung eigener Verfolgungsgründe der Familienangehörigen zu entlasten, liefe es zuwider, wenn das Bundesamt und die Gerichte die Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten hinsichtlich des Stammberechtigten ermitteln, diese auf ihre Bestandskraft überprüfen sowie das Vorliegen etwaiger Widerrufs- oder Rücknahmegründe (vgl. § 26 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 AsylG) feststellen müssten6.
Dieses Verständnis steht auch im Übrigen mit dem Unionsrecht im Einklang. Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Anerkennung sämtlicher mit der Flüchtlingseigenschaft verbundenen Rechte in ihrem Hoheitsgebiet davon abhängig zu machen, dass ihre zuständigen Behörden eine neue Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlassen7. Hiervon hat Deutschland Gebrauch gemacht. Die neue Entscheidung bezieht sich dann aber auf sämtliche mit der Flüchtlingseigenschaft verbundenen Rechtspositionen, zu denen auch die Eigenschaft eines Stammberechtigten im Sinne des § 26 Abs. 5 AsylG gehört.
Ob einer danach grundsätzlich erforderlichen Statusentscheidung der Bundesrepublik Deutschland der Fall gleichzustellen ist, in dem die Verantwortung für einen im Ausland anerkannten Flüchtling nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention i. V. m. § 11 ihres Anhangs oder nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16.10.1980 auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist8, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn weder hinsichtlich der Kläger noch hinsichtlich ihres Sohnes sind die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Verantwortungsübergangs vom Verwaltungsgericht festgestellt9.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 5.24
- so OVG NRW, Urteil vom 10.09.2024 – 14 A 3506/19.A 85[↩]
- BGBl. I S. 3474[↩]
- BVerwG, Urteil vom 17.11.2020 – 1 C 8.19, BVerwGE 170, 326 Rn. 26[↩]
- BT-Drs. 11/6960 S. 29 f.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 15.11.2023 – 1 C 7.22, BVerwGE 181, 49 Rn. 15 m. w. N.[↩]
- vgl. BayVGH, Beschluss vom 07.10.2021 – 23 ZB 19.33422 30 m. w. N.[↩]
- EuGH, Urteil vom 18.06.2024 – C-753/22, Rn. 69[↩]
- verneinend OVG NRW, Urteil vom 10.09.2024 – 14 A 3506/19.A 88 ff.[↩]
- vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.03.2025 – 1 C 6.24[↩]
Bildnachweis:
- Kinder,Flüchtlinge: Wikiimages










