Ein Gericht eines Mitgliedstaats darf die Erledigung eines grenzüberschreitenden Beweisersuchens nicht allein deshalb verweigern, weil das nationale materielle Recht die begehrte Beweiserhebung verbietet. Die Ablehnungsgründe der Verordnung über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme sind abschließend geregelt.
Ein Gericht darf die Erledigung eines von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats übermittelten Beweisersuchens nicht mit der Begründung ablehnen, dass das eigene materielle Recht die beantragte Beweiserhebung untersagt. Die in der Verordnung (EU) 2020/1783 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme vorgesehenen Ablehnungsgründe sind abschließend geregelt und eng auszulegen.
Dem aktuell vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen Verfahren lag ein Abstammungsprozess vor einem italienischen Gericht zugrunde. Der Kläger begehrte die gerichtliche Feststellung, von einem inzwischen verstorbenen Mann abzustammen, dessen sterbliche Überreste sich in Frankreich befinden. Zur Klärung der Abstammung ordnete das italienische Gericht die Einholung eines postmortalen genetischen Gutachtens an und ersuchte das zuständige französische Gericht auf Grundlage der Beweisaufnahmeverordnung um Exhumierung des Leichnams sowie Entnahme einer DNA-Probe.
Das französische Gericht sah sich daran jedoch durch das nationale Recht gehindert. Nach französischem Recht ist eine genetische Identifizierung nach dem Tod im Rahmen eines Abstammungsverfahrens grundsätzlich unzulässig, sofern die betroffene Person zu Lebzeiten nicht ausdrücklich eingewilligt hat. Das französische Gericht legte dem Gerichtshof der Europäischen Union deshalb die Frage vor, ob dieses nationale Verbot die Ablehnung des italienischen Beweisersuchens rechtfertigen könne.
Der Unionsgerichtshof verneinte dies. Die Verordnung über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme regele ausschließlich die verfahrensrechtlichen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten. Während die Entscheidung darüber, ob eine Beweisaufnahme erforderlich sei, allein dem mit der Hauptsache befassten Gericht obliege, habe das ersuchte Gericht die angeordnete Beweisaufnahme grundsätzlich nach den Verfahrensvorschriften seines Mitgliedstaats durchzuführen.
Zwar richte sich die Durchführung der Beweisaufnahme nach dem nationalen Verfahrensrecht des ersuchten Gerichts. Dies berechtige dieses jedoch nicht dazu, die Erledigung eines Ersuchens unter Berufung auf Vorschriften des nationalen materiellen Rechts zu verweigern.
Der Gerichtshof der Europäischen Union betonte, dass die Verordnung die Gründe, aus denen ein Ersuchen um Beweisaufnahme abgelehnt werden darf, abschließend aufzählt. Diese Ausnahmetatbestände seien eng auszulegen. Zu ihnen gehöre insbesondere nicht der Fall, dass das nationale materielle Recht eine bestimmte Form der Beweiserhebung verbiete. Ein ersuchtes Gericht könne sich daher auch dann nicht auf eine materiell-rechtliche Vorschrift seines Mitgliedstaats berufen, wenn diese Ausdruck grundlegender Wertentscheidungen der eigenen Rechtsordnung sei.
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht damit die strikte Trennung zwischen materiellem Recht und den unionsrechtlich harmonisierten Regeln über die gerichtliche Zusammenarbeit. Ob die begehrte Beweisaufnahme überhaupt zulässig und für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erforderlich sei, habe allein das ersuchende Gericht zu beurteilen.
Dies gelte auch im Hinblick auf die Wahrung der Grundrechte. Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ausschließlich das Gericht, das die Beweisaufnahme anordnet, dafür verantwortlich zu prüfen, ob diese mit den durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Rechten vereinbar ist.
Das französische Gericht hatte insoweit Bedenken hinsichtlich der Achtung der Menschenwürde nach Art. 1 der Charta geäußert. Der Unionsgerichtshof sah jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass das italienische Gericht dieses Grundrecht bei seiner Entscheidung nicht angemessen berücksichtigt hätte. Ebenso wenig sei ein systemisches Risiko von Grundrechtsverletzungen in Italien erkennbar. Vor diesem Hintergrund verbiete es der unionsrechtliche Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, dass das ersuchte Gericht seinerseits überprüft, ob das ersuchende Gericht die Grundrechte zutreffend gewürdigt habe, und auf dieser Grundlage die Erledigung des Ersuchens verweigere.
Wie in Vorabentscheidungsverfahren üblich, entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union ausschließlich über die Auslegung des Unionsrechts. Die Entscheidung über den konkreten Abstammungsrechtsstreit trifft nun das italienische Gericht unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben. Die Auslegung des Unionsgerichtshofs bindet darüber hinaus sämtliche Gerichte der Mitgliedstaaten in vergleichbaren Fällen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung stärkt den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens innerhalb des europäischen Justizraums und verdeutlicht die enge Bindung der Mitgliedstaaten an die unionsrechtlichen Vorschriften über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme. Nationale Gerichte können die Zusammenarbeit künftig nicht unter Hinweis auf materiell-rechtliche Besonderheiten ihres eigenen Rechts verweigern, wenn die Voraussetzungen der Beweisaufnahmeverordnung erfüllt sind. Für grenzüberschreitende Zivilverfahren – insbesondere in Abstammungs-, Erb- oder Familienrechtssachen – erhöht das Urteil die Rechtssicherheit und beschleunigt die gerichtliche Zusammenarbeit. Zugleich stellt der Gerichtshof der Europäischen Union klar, dass die Verantwortung für die Wahrung der Grundrechte grundsätzlich beim ersuchenden Gericht liegt und nur ausnahmsweise Anlass besteht, vom unionsrechtlichen Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens abzuweichen.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16. Juli 2026 – C-196/24











