Abänderung des Versorgungsausgleichs – nach dem Tod eines Ehegatten

Im Verfahren auf Abänderung des Versorgungsausgleichs nach Tod eines Ehegatten sind gemäß § 88 Abs. 2 SGB VI die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten nur dann für die Bewertung des Anrechts maßgebend, wenn ein neuer Rentenbezug spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolgt1.

Abänderung des Versorgungsausgleichs – nach dem Tod eines Ehegatten

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall begehrt der Ehemann die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer „Totalrevision“ nach § 51 Abs. 1 VersAusglG. Die im August 1970 geschlossene Ehe des 1946 geborenen Ehemanns mit der früheren Ehefrau wurde im  September 2002 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (01.08.1970 bis 28.02.2002) hatten der Ehemann ein Anrecht bei der Ärzteversorgung Niedersachsen in Höhe von monatlich 2.175,37 € und die Ehefrau ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 368,87 € erworben. Das Familiengericht führte den Versorgungsausgleich im Wege des Quasi-Splittings durch, indem es zulasten des Anrechts des Ehemanns bei der Ärzteversorgung Niedersachsen ein Anrecht der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 903,25 € monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründete. Die Ehefrau, die seit 1.11.2004 eine zunächst vorläufige und ab Mai 2006 dauerhaft bewilligte Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen hatte, verstarb am 28.10.2008, ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene zu hinterlassen.

Im August 2021 hat der Ehemann eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich beantragt. Er beruft sich – bei unverändertem Ehezeitanteil seines in der berufsständischen Versorgung erworbenen Anrechts – auf eine wesentliche Änderung des Werts der gesetzlichen Rentenversicherung seiner Ehefrau und erstrebt im Hinblick auf deren Vorversterben eine Rückgängigmachung des gesamten Versorgungsausgleichs. Das Amtsgericht Uelzen -Familiengericht-  hat den Antrag unter Zugrundelegung eines auf Basis einer fiktiven Vollrente wegen Alters berechneten Ehezeitanteils des Anrechts der Ehefrau abgelehnt2. Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht Celle auf Basis besitzgeschützter persönlicher Entgeltpunkte der Ehefrau aus der von ihr vormals bezogenen Erwerbsminderungsrente die Abänderung durchgeführt und ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 1.09.2021 nicht stattfindet3. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund), auf die der Bundesgerichtshof die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Celle aufgehoben und den ablehenden Beschluss des Amtsgerichts Uelzen wiederhergestellt:

Eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht kann nach § 51 Abs. 1 VersAusglG beim Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung abgeändert werden. Wegen der besonderen Voraussetzungen für die Abänderung verweist § 51 Abs. 2 VersAusglG auf die Bestimmungen in § 225 Abs. 2 und 3 FamFG.

Danach ist eine Änderung wesentlich, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zurückwirken (§ 225 Abs. 2 FamFG) und zu einer Wertänderung führen, die mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG). Dabei ist die Überschreitung der absoluten Wesentlichkeitsgrenze nach § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG bei einer Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage von Rentenbeträgen zu überprüfen4.

Im Ausgangspunkt hat das Oberlandesgericht weiterhin zutreffend erkannt, dass dann, wenn die Summe der Entgeltpunkte einer am Ende der Ehezeit bezogenen Erwerbsminderungsrente, mit deren Entziehung nicht zu rechnen ist, die Summe der Entgeltpunkte aus der Berechnung der fiktiven Anwartschaft auf die Regelaltersrente übersteigt, für den Versorgungsausgleich der Ehezeitanteil aus der Rente mit der höheren, nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI besitzgeschützten Anzahl der Entgeltpunkte maßgeblich ist5. Aber auch wenn der Bezug der Erwerbsminderungsrente erst nach Ende der Ehezeit beginnt, bedeutet der in dem Zeitpunkt beginnende Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI eine auf die Ehezeit zurückwirkende rechtliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, die bei der Ermittlung des Ausgleichswerts zu berücksichtigen ist, weil der Wert des im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Ehezeitanteils mit dem Umfang der für die Ehezeit bezogenen Rente übereinstimmen muss6.

Für die konkrete Bewertung des Anrechts der Ehefrau sind allerdings deshalb keine nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI besitzgeschützten Entgeltpunkte zu berücksichtigen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des Besitzschutzes auf das von der Ehefrau erworbene Anrecht nicht vorliegen.

Nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI werden, wenn ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat und spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente beginnt, für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Diese Voraussetzung ist für die Ehefrau nicht erfüllt, weil ihr Bezug der Erwerbsminderungsrente mit Ablauf des Monats ihres Versterbens geendet hat (§ 100 Abs. 3 SGB VI) und nicht innerhalb von 24 Kalendermonaten erneut eine Rente begonnen hat, auf die der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten anzuwenden wäre.

Allerdings erstreckt sich der Besitzschutz in bestimmten Fällen noch über den Tod des Versicherten hinaus. So werden, wenn der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen hat und spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente beginnt, ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).

In einem Fall, wo der ehemals versicherte Ehegatte zwar verstorben ist, im Anschluss an seine Versichertenrente aber eine laufende Hinterbliebenenrente (§§ 46, 48 SGB VI) gezahlt wird, hat es der Bundesgerichtshof daher für folgerichtig erachtet, Ehezeitanteil und Ausgleichswert auf der Grundlage der Versichertenrente mit den (höheren) besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten zu ermitteln7. Auch diese Konstellation liegt hier jedoch nicht vor, da nach dem Versterben der Ehefrau keine Hinterbliebenenrente bezogen worden ist.

Da somit keiner der Tatbestände erfüllt ist, der einen Besitzschutz über den Zeitpunkt von 24 Monaten nach dem Versterben der Ehefrau hinaus gewährleistet hätte, können die der Erwerbsminderungsrente zugrunde liegenden Entgeltpunkte nicht mehr für die Bewertung des Anrechts herangezogen werden.

Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Wegfall der Rente durch Tod des Versicherten für sich genommen nicht bereits als „Austritt aus der Leistungsphase“ als eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche und tatsächliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG anzusehen sei8.

Stirbt der Rentenberechtigte, fällt seine Rente allerdings mit dem Ablauf des Sterbemonats weg (§ 100 Abs. 3 SGB VI). Das Versterben des ausgleichspflichtigen Ehegatten führt daher an sich zum Erlöschen seines Anrechts, welches allerdings im Rahmen des § 31 Abs. 1 VersAusglG für die Durchführung des Versorgungsausgleichs als fortbestehend zu fingieren ist. Ein allein mit dem Versterben des ausgleichspflichtigen Versicherten verbundener nachträglicher Wertverlust seiner Rentenanrechte ist dem Gesetz aber grundsätzlich fremd und kann deshalb auch der Fiktion ihres Fortbestehens nicht zugrunde gelegt werden. Dies verdeutlicht gerade der Umstand, dass der versicherungsrechtlich vorhandene Wert der zuletzt an den verstorbenen Ausgleichspflichtigen gezahlten Rente wegen der Besitzschutzvorschriften für eine Hinterbliebenenversorgung weiterhin erhalten bleiben würde. Es liegt daher beim Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten kein von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG erfasster Sachverhalt vor8.

Indessen knüpft das Gesetz den Besitzschutz bei Erwerbsminderungsrenten daran, dass innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der bewilligten Rente ein neuer Rentenbezug beginnt. Nach dem Versterben eines Versicherten setzt der Besitzschutz voraus, dass spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der Versichertenrente eine Hinterbliebenenrente beginnt. Das ist hier nicht der Fall.

Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Celle konnte daher keinen Bestand haben. Der Bundesgerichtshof konnte in der Sache abschließend entscheiden, da keine weiteren Feststellungen erforderlich waren. Der Abänderungsantrag war unbegründet, weil bei einer Anrechtsbewertung ohne den Besitzschutz an bisherigen persönlichen Entgeltpunkten der verstorbenen Ehefrau die absolute Wertgrenze des § 225 Abs. 3 FamFG nicht erreicht wurde. Dementsprechend war die familiengerichtliche Entscheidung wiederherzustellen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. April 2025 – XII ZB 576/24

  1. Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 23.08.2023 – XII ZB 202/22 , FamRZ 2023, 1858[]
  2. AG Uelzen, Beschluss vom 01.06.2023 – 3b F 1206/21[]
  3. OLG Celle, Beschluss vom 29.10.2024 – 17 UF 124/23, FamRZ 2025, 111[]
  4. BGH, Beschluss vom 08.11.2017 – XII ZB 105/16 , FamRZ 2018, 176[]
  5. BGH, Beschluss vom 15.10.1996 – XII ZB 225/94 , FamRZ 1997, 160; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26.01.2022 – XII ZB 175/21 , FamRZ 2022, 686 Rn. 14 f.[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 23.08.2023 – XII ZB 202/22, FamRZ 2023, 1858 Rn. 23 mwN[]
  7. BGH, Beschluss vom 23.08.2023 – XII ZB 202/22 , FamRZ 2023, 1858 Rn.20[]
  8. BGH, Beschluss vom 23.08.2023 – XII ZB 202/22 , FamRZ 2023, 1858 Rn. 22 ff.[][]

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