Auskunft über den mutmaßlichen biologischen Vater

Eine Mutter ist gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung zur Auskunft über den mutmaßlichen biologischen Vater des Kindes verpflichtet.

Auskunft über den mutmaßlichen biologischen Vater

Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 1353 Abs. 1 BGB i.V.m. § 242 BGB.

Die für eine Auskunftspflicht geforderte Sonderverbindung ergibt sich aus der Ehe der Beteiligten. Nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung ist die Mutter ihrem geschiedenen Ehemann zur Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters ihrer Tochter verpflichtet.

Ihr Persönlichkeitsrecht war hier nicht vorrangig, da sie ihren geschiedenen Ehemann, der bei Eingehung der Ehe davon ausgegangen war, der leibliche Vater des Kindes zu sein, nicht darüber aufgeklärt hat, dass nicht er allein als biologischer Vater in Betracht kam. Nur sie verfügte über das Wissen, dass sie innerhalb der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann hatte.

Amtsgericht Bad Segeberg, Beschluss vom 27. September 2013 – 13a F 40/13