Der Versorgungsträger ist im Versorgungsausgleich beschwert, wenn ein – aus zwei Teilversicherungen zusammengesetztes – einheitliches Versorgungsanrecht nicht einheitlich ausgeglichen wird.
Eine Beschwer liegt bereits dann vor, wenn in eine Rechtsstellung eingegriffen wird, indem deren Ausübung gestört oder erschwert wird1.
Im hier entschiedenen Fall besteht bei der Beschwerdeführerin ein sich aus zwei Teilversicherungen zusammensetzendes – einheitliches – Versorgungsanrecht, welches auch in einheitlicher Weise auszugleichen ist2. Das Familiengericht hat über dieses Anrecht wegen der unvollständigen Auskunft nicht vollständig entschieden, sondern nur über einen nicht abtrennbaren Teil davon, während über den „vergessenen“ Anteil keine Entscheidung vorliegt.
Durch die angefochtene Entscheidung wird die Beschwerdeführerin möglicherweise gezwungen, das einheitliche Versorgungsanrecht uneinheitlich zu behandeln. Denn während hinsichtlich eines Teils der Nichtausgleich gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG angeordnet wurde, droht hinsichtlich des „vergessenen“ Teils ein Wertausgleich nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG3, der mit unmittelbaren Ansprüchen der Antragsgegnerin gegen die Beschwerdeführerin verbunden sein kann, vgl. § 25 Abs. 1 VersAusglG. Dies steht zwar noch nicht fest, für die Annahme einer Rechtsbeeinträchtigung reicht es jedoch aus, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs sich zum Nachteil des Versorgungsträgers auswirken kann4. Hinzu kommt, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen des Ausgleichs oder Nichtausgleichs nicht zuverlässig vorauszusagen sind. Wegen der Ambivalenz der Versorgungsschicksale der Ehegatten müsste die Beschwerdeführerin bei korrekter Durchführung des Versorgungsausgleichs möglicherweise weniger zahlen, z.B. falls der Antragsteller mehr Leistungen in Anspruch nimmt, als im Wege der externen Teilung zum Ausgleich zu zahlen wäre5. Auch darin ist eine Beschwer zu sehen.
Die Beschwerde ist wirksam auf die Anfechtung des Ausspruches beschränkt, soweit das Familiengericht über den Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Beschwerdeführerin entschieden hat6.
Die vorliegende Anfechtung einer einzelnen Teilungsanordnung betrifft einen trennbaren Teil der angefochtenen Versorgungsausgleichsentscheidung, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgungen erfolgt (nach §§ 10 ff., 14 ff. VersAusglG) und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind7. Sie ergreift dabei das ganze bei der Beschwerdeführerin bestehende Versorgungsanrecht, weil dieses gerade nicht teilbar ist. Die Entscheidung über die übrigen Anrechte der Ehegatten ist von der Beschwerde nicht betroffen und in Rechtskraft erwachsen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24. Mai 2012 – 18 UF 335/11
- OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.05.2012 – 18 UF 324/11; vgl. Bumiller/Harders, FamFG, 10. Auflage 2011, § 59 Rn. 4[↩]
- OLG Karlsruhe a.a.O.; Beschluss vom 20.04.2011 – 18 UF 45/11; Beschluss vom 17.10.2011 – 5 UF 162/11[↩]
- vgl. Borth, FamRZ 2012, 337, 339; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage 2012, Rn. 1174[↩]
- OLG Celle, Beschluss vom 15.11.2011, 10 UF 256/11, NJOZ 2012, 449, 450[↩]
- vgl. hierzu OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 560[↩]
- vgl. BGH FamRZ 2011, 547; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 991[↩]
- vgl. Borth, a.a.O., Rn. 1163, 1214[↩]










