Nach § 1896 Abs. 1a BGB darf gegen den freien Willen eines Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Die Annahme eines freien Willens im Sinne von § 1896 Abs. 1a BGB setzt dabei Einsichts- und Handlungsfähigkeit voraus.

Der Betroffene muss mithin in der Lage sein, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, sowie nach der gewonnenen Erkenntnis zu handeln, also die sich daraus ergebenden Schlüsse in Bezug auf die Einrichtung einer Betreuung umzusetzen. Das krankheitsbedingte Fehlen eines solchen freien Willens hat das sachverständig beratene Gericht festzustellen [1].
Dass die Willensbildung durch die Krankheit beeinflusst ist, bedeutet jedoch bereits nicht, dass nicht gleichwohl eine freie Willensbildung möglich ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. September 2015 – XII ZB 115/15
- vgl. zu den Einzelheiten BGH, Beschluss vom 26.02.2014 – XII ZB 577/13 , FamRZ 2014, 830 Rn. 11 ff.[↩]