Gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer zwar nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Eine Betreuung kann trotz Vorsorgevollmacht aber dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint1.
Auch wenn die Betroffene den Bevollmächtigten in ihrer Vorsorgevollmacht zugleich als mögliche Betreuungsperson benannt hat, scheidet dieser gleichwohl als Betreuer aus, wenn er nach den getroffenen Feststellungen nicht geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten der Betreuten rechtlich zu besorgen und sie in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.
Die Vorschrift des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will2.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Sohn der Betroffenen weder als Bevollmächtigter (§ 1896 Abs. 2) noch als Betreuer (§ 1897 Abs. 1 BGB) geeignet ist. Ausweislich dieser Feststellungen hat der Sohn ersichtlich die Vollmacht seiner Mutter dafür genutzt, sich Geld von der Betroffenen für eigene Zwecke zu verschaffen. Außerdem ist ihnen zu entnehmen, dass er die Betroffene wieder zu sich nach Hause holen will, damit er die Verwertung des auf seine Schwester übertragenen Grundbesitzes verhindern kann. Auch auf den Vorschlag der Betroffenen kann ihr Sohn mithin nicht zu ihrem Betreuer bestellt werden, weil es dem Wohl der Betroffenen zuwiderlaufen würde (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Mai 2022 – XII ZB 129/21











