Bei der Einrichtung einer Betreuung müssen Feststellungen zu der Frage getroffen werden, für welche Aufgaben der Bedarf für eine rechtliche Betreuung besteht.

Dass der Betroffene nach dem Eindruck des Gerichts seine Angelegenheiten überblickt, schließt nicht zwingend aus, dass er etwa aufgrund krankheitsbedingter Verhaltensstörungen für bestimmte Aufgaben im Rechtsverkehr eine Betreuung benötigt.
Erst nach Feststellung des Aufgabenkreises, in dem ein Betreuungsbedarf besteht, lässt sich beurteilen, ob durch die Betreuung eine Verbesserung der Situation des Betroffenen zu erreichen ist. Dabei ist dann zu berücksichtigen, inwieweit ein Betreuer bei sachgerechter Ausübung seines Amtes durch rechtliche Entscheidungen einen für den Betroffenen positiven Einfluss nehmen könnte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 2015 – XII ZB 520/14