Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren zu befassen:

Wird dieses Gutachten ohne die gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG erforderliche Untersuchung des Betroffenen erstellt, ist es grundsätzlich nicht verwertbar1.
Im übrigen darf das Gericht seiner Entscheidung kein Gutachten zugrunde legen, das entgegen § 37 Abs. 2 FamFG dem Betroffenen nicht im Wortlaut bekanntgegeben wurde2.
Allerdings wirkt die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrensbevollmächtigten als den rechtsgeschäftlichen Vertreter des Betroffenen für und gegen diesen3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 2019 – XII ZB 444/18