Das im Unterhaltsverfahren abgegebene Anerkenntnis

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs behält ein im Verfahren abgegebenes (Teil)Anerkenntnis seine Wirkung regelmäßig für das ganze Verfahren unabhängig davon, ob ein (Teil)Anerkenntnisbeschluss ergangen oder streitig verhandelt worden ist1.

Das im Unterhaltsverfahren abgegebene Anerkenntnis

Einer möglichen Bindung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat. Denn durch die Zurückverweisung wird das Anerkenntnis nicht gegenstandslos. Vielmehr wird das erstinstanzliche Verfahren nach der Zurückverweisung fortgesetzt2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. November 2019 – XII ZB 3/19

  1. vgl. BGH, Urteil vom 17.03.1993 XII ZR 256/91 NJW 1993, 1717, 1718 mwN[]
  2. Musielak/Voit/Ball ZPO 16. Aufl. § 538 Rn. 38 mwN[]