Nach Art.19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Im Verhältnis zu jedem Elternteil kann sie nach Art.19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört.
Ist die Mutter verheiratet, kann gemäß Art.19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB die Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB unterlagen.
Alle diese Anknüpfungen sind grundsätzlich gleichwertig.
In welchem Verhältnis die Anknüpfungsalternativen zueinander stehen, wenn diese zu unterschiedlichen Eltern-Kind-Zuordnungen führen, und welcher Alternative im Konkurrenzfall der Vorrang gebührt, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht abschließend entschieden1. Die Frage bedarf auch vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, da sich aus dem türkischen Abstammungsrecht vorliegend im Verhältnis zum deutschen Abstammungsrecht keine konkurrierende Eltern-Kind-Zuordnung ergibt.
So fand in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall deutsches Recht nach Art.19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auf die Frage der Abstammung des in der Türkei geborenen Kindes Anwendung, weil das Kind ebenso wie der vermeintliche Vater seit Jahrzehnten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und beide zudem zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Juli 2017 – XII ZB 125/17
- vgl. BGH, Beschlüsse BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251 Rn. 28 f.; vom 03.08.2016 – XII ZB 110/16 FamRZ 2016, 1847 Rn. 8 ff. mwN; vom 19.07.2017 – XII ZB 72/16; und BGH, Urteil BGHZ 168, 79 = FamRZ 2006, 1745[↩]











