Ist anfechtungsrechtliche Streitigkeit nach dem Anfechtungsgesetz zwischen Schwiegerkind und Schwiegervater eine (sonstige) Familiensache oder eine allgemeine Zivilsache? Mit dieser Frage hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Streit über die Zuständigkeit der angerufenen Zivilkammer zu befassen.
Der klagende Schwiegersohn und die Tochter des beklagten Schwiegervaters sind seit März 2015 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Der Schwiegersohn ist Gläubiger titulierter Forderungen gegen seine geschiedene Ehefrau. Ausweislich einer von ihm eingereichten Forderungsaufstellung handelt es sich bei den titulierten Forderungen überwiegend um Unterhaltsansprüche und Ansprüche aus im Rahmen familiengerichtlicher Verfahren erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen. Der Schwiegersohn macht geltend, seine geschiedene Ehefrau habe nach Rechtskraft der Scheidung zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung wegen der titulierten Forderungen Vermögenswerte u.a. auf ihren Vater übertragen, indem sie das von ihr weiterhin betriebene Gewerbe auf ihn angemeldet habe. Er nimmt den Schwiegervater daher mit seiner Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über das Ergebnis der Geschäftstätigkeit sowie über ggf. erhaltene weitere Zahlungen und Zuwendungen sowie auf Zahlung von noch zu bezifferndem Wertersatz in Anspruch.
Das vom Schwiegersohn angerufene Landgericht Berlin hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht – Familiengericht – verwiesen1. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schwiegersohns hat das Berliner Kammergericht zurückgewiesen2. Der Bundesgerichtshof sah dies ebenso und hat nun auch die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des klagenden Schwiegersohn zurückgewiesen: Die Berliner Gerichte haben zu Recht die hier zu beurteilende Streitigkeit als sonstige Familiensache im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG eingeordnet.
Gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.
Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert („Großes Familiengericht„). Damit sollten bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familiensachen werden. Ordnungskriterium ist dabei nach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. In den Fällen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG muss ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen. Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betrifft. Bei dieser Prüfung sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern ist auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen3. Dabei ist im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte für die Beurteilung, ob ein Zusammenhang mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft besteht, generell ein großzügiger Maßstab anzulegen. § 266 Abs. 1 FamFG ist anwendbar, wenn der Rechtsstreit durch die bezeichneten familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt ist. Auszuscheiden sind nur die Fälle, in denen ein vorhandener familienrechtlicher Bezug völlig untergeordnet ist, sodass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint4. Für die Prüfung, ob der zur Entscheidung anstehende Verfahrensgegenstand eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit oder eine Familiensache im Sinne des § 17 a Abs. 6 GVG darstellt, kommt es dabei nicht allein auf den Vortrag der Schwiegersohnseite, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an5.
Maßgeblich für das Vorliegen einer sonstigen Familiensache im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ist neben dem danach erforderlichen sachlichen und zeitlichen Bezug zu Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe insbesondere, dass es sich um eine Streitigkeit zwischen Angehörigen des dort genannten Personenkreises handelt. Denn nur dann ist der soziale Verband von Ehe und Familie6 in einer Weise betroffen, die es rechtfertigt, die Zuständigkeit der Familiengerichte und die Anwendung des auf derartige, von persönlichen Beziehungen überlagerte Streitigkeiten ausgelegten Verfahrensrechts anzunehmen.
Bei anfechtungsrechtlichen Streitigkeiten nach §§ 129 ff. InsO handelt es sich daher nicht um sonstige Familiensachen im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer der in § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG genannten Personen gehört bereits nicht dem vom Gesetz eng umgrenzten Kreis von Personen an, die in einem besonderen familienrechtlichen Verhältnis zueinander stehen. Er macht auch nicht etwa Ansprüche des Schuldners in dessen Namen geltend, sondern verfolgt als Partei kraft Amtes in eigenem Namen originäre gesetzliche Ansprüche zugunsten der Insolvenzmasse, deren Geltendmachung ihm vorbehalten ist und die einem eigenen rechtlichen Regelungsregime unterliegen7. Ein enger familienrechtlicher Zusammenhang besteht insoweit nicht8.
Anders kann es sich indes bei der Anfechtung einer Rechtshandlung nach dem Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz) verhalten. Bei derartigen Streitigkeiten können sich Angehörige des in § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG genannten Personenkreises als Anfechtender und Anfechtungsgegner gegenüberstehen. Ist dies der Fall, kann der Streitigkeit nicht allein wegen ihres anfechtungsrechtlichen Hintergrundes der erforderliche Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe abgesprochen werden9.
Insbesondere ist unschädlich, dass der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch seinen Rechtsgrund nicht unmittelbar in der Ehe hat oder aus dieser herrührt, sofern der nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG erforderliche sachliche und zeitliche Zusammenhang gegeben und der familienrechtliche Bezug nicht völlig untergeordnet ist. Dem Ziel des Gesetzgebers, eine möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte zu schaffen, ist insoweit durch eine großzügige Auslegung des Begriffs des Zusammenhangs mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft Rechnung zu tragen10. Auch wenn anfechtungsrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich in die Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte fallen11, können sie daher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG im Einzelfall als sonstige Familiensache zu qualifizieren sein.
Das Ziel des Gesetzgebers, mit der Schaffung des „Großen Familiengerichts“ Streitigkeiten mit familienrechtlichem Bezug bei den Familiengerichten zu konzentrieren, ist auch bei der Prüfung, ob eines der in § 266 Abs. 1 Halbsatz 2 FamFG genannten, von der Zuständigkeit der Familiengerichte ausgenommenen12 Sachgebiete betroffen ist, zu berücksichtigen. Als Ausnahmevorschrift13 bzw. Ausschlussklausel14 ist § 266 Abs. 1 Halbsatz 2 FamFG als grundsätzlich abschließend anzusehen und eng auszulegen15.
Ob Anfechtungsstreitigkeiten nach dem Anfechtungsgesetz der Ausschlussregelung in § 266 Abs. 1 Halbsatz 2 FamFG mit ihrer Bezugnahme auf § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO in der aktuellen Fassung unterfallen, bedarf dabei vorliegend keiner Entscheidung. Offenbleiben kann insbesondere, ob sich der Verweis in § 266 Abs. 1 Halbsatz 2 FamFG entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung ausschließlich auf die in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k ZPO genannten Sachgebiete bezieht oder ob hiervon auch die erst mit Wirkung zum 1.01.2018 in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO eingefügte Bezugnahme auf § 72 a GVG erfasst ist und sich der Verweis daher auch auf die mit Wirkung zum 1.01.2021 eingefügte Regelung in § 72 a Abs. 1 Nr. 7 GVG erstreckt, wonach für insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz Spezialspruchkörper einzurichten sind. Denn nach der Übergangsvorschrift in § 40 a Abs. 2 EGGVG sind auf Verfahren, die ab dem 1.01.2018 bis einschließlich 31.12.2020 anhängig geworden sind, die §§ 72 a und 119 a GVG in der bis einschließlich 31.12.2020 geltenden Fassung anzuwenden. Vorliegend ist die Klage aber bereits im Dezember 2019 anhängig geworden.
Die Verweisung in § 266 Abs. 1 Halbsatz 2 FamFG auf § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a bis k ZPO in der hier geltenden Fassung schließt daher eine Einordnung von Streitigkeiten zwischen in § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG genannten Personen über Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz als sonstige Familiensache nicht von vornherein aus.
Nach diesen Maßstäben hat das vorliegende Verfahren eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zum Gegenstand. Es wird zwischen Personen, die dem dort genannten Personenkreis angehören, geführt und weist auch den geforderten sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung des Schwiegersohns und der Tochter des Schwiegervaters auf.
Der Schwiegersohn nimmt mit dem Schwiegervater einen Elternteil seiner von ihm seit März 2015 rechtskräftig geschiedenen Ehefrau in Anspruch und verfolgt mit seiner Stufenklage das Ziel, von seinem ehemaligen Schwiegervater Auskunft und Rechnungslegung über die Geschäftstätigkeit des auf ihn zum 1.01.2016 angemeldeten Gewerbes und über etwa weiter erhaltene Zahlungen und Zuwendungen sowie sodann Wertersatz zu erhalten. Hintergrund dieser seit Januar 2020 rechtshängigen Streitigkeit ist das Scheitern seiner Ehe mit der Tochter des Schwiegervaters, die – nach dem Vortrag des Schwiegersohns – seine Zwangsvollstreckung wegen diverser familiengerichtlich titulierter Forderungen durch Übertragung von Vermögenswerten, wie u.a. durch Anmeldung des von ihr weiter geführten Gewerbes auf ihren Vater, zu vereiteln versuche.
Der damit gegebene familienrechtliche Bezug ist auch weder völlig untergeordnet noch liegt eine der in § 266 Abs. 1 Halbsatz 2 FamFG genannten Spezialzuständigkeiten vor
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. September 2024 – XII ZB 25/24
- LG Berlin, Beschluss vom 03.05.2023 – 19 O 48/23[↩]
- KG, Beschluss vom 21.12.2023 – 24 W 37/23[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 17.04.2024 – XII ZB 454/23 FamRZ 2024, 1381 Rn. 12 mwN; und vom 21.02.2024 – XII ZR 41/22 FamRZ 2024, 1135 Rn. 7 mwN; vgl. auch BGHZ 215, 139 = FamRZ 2017, 1602 Rn. 18 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.07.2024 – XII ZR 63/23 9 mwN; und vom 17.04.2024 – XII ZB 454/23 FamRZ 2024, 1381 Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2024 – XII ZR 63/23 10 mwN[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/6308 S. 169[↩]
- vgl. BGH Beschluss vom 24.03.2011 – IX ZB 36/09 NJW 2011, 1365 Rn. 6 mwN[↩]
- vgl. LG Heilbronn ZInsO 2019, 686; Prütting/Helms/Heiter FamFG 6. Aufl. § 266 Rn. 55 mwN; Zöller/Feskorn ZPO 35. Aufl. § 266 FamFG Rn. 16 mwN; Huber NZI 2013, 680, 681 ff.; Henssler/Ulmer ZInsO 2015, 2557, 2559; differenzierend: Maurer NZFam 2020, 693, 696 ff.; aA LG Kleve FamRZ 2014, 417[↩]
- vgl. OLG Koblenz FuR 2001, 469, 471 zu § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO aF; aA Huber AnfG 12. Aufl. § 13 Rn. 32 mwN; MünchKommAnfG/Weinland 2. Aufl. § 13 Rn. 23 mwN; OLG Bamberg FamRZ 1989, 408, 409 f. zu § 621 ZPO aF[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.08.2018 – XII ZB 312/18 , FamRZ 2018, 1853 Rn. 13 mwN zur Auflösung einer Mitgläubigerschaft für die Rückforderung eines Darlehens[↩]
- vgl. BGH Beschluss vom 27.07.2006 – IX ZB 141/05 – NZI 2006, 585 Rn. 7 zu § 7 AnfG a.F. mwN[↩]
- vgl. hierzu BT-Drs. 16/6308 S. 263[↩]
- vgl. BeckOK FamFG/Schlünder [Stand: 1.08.2024] § 266 Rn. 18; Johannsen/Henrich/Althammer/Maier Familienrecht 7. Aufl. § 266 FamFG Rn. 18[↩]
- vgl. Zöller/Feskorn ZPO 35. Aufl. § 266 FamFG Rn. 21[↩]
- vgl. auch BGH, Beschluss vom 16.09.2015 – XII ZB 340/14 , FamRZ 2015, 2153 Rn.19[↩]
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