Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der in einem Betreuungsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen1.
Dieser Pflicht waren die Gerichte im hier entschiedenen Fall auch nicht durch § 281 Abs. 1 Nr. 2 FamFG entbunden, der grundsätzlich ein ärztliches Zeugnis genügen lässt, wenn ein Betreuer nur zur Geltendmachung von Rechten des Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt wird. Das gilt schon deswegen, weil das Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich gehalten hat. Wird aber ein solches eingeholt und stützt das Gericht seine Entscheidung darauf, muss das Gutachten den formalen Anforderungen des § 280 FamFG auch dann genügen, wenn es verfahrensrechtlich nicht obligatorisch ist2. Im Übrigen hat sich das Amtsgericht nicht auf die Errichtung einer Kontrollbetreuung beschränkt, sondern mit dem Beschluss vom 27.02.2015 auch die Entgegennahme und das Öffnen der Post in den Aufgabenkreis aufgenommen (§ 1896 Abs. 4 BGB). Die Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, nach dem beim kumulativen Vorliegen eines Eigenantrags des Betroffenen mit Verzicht auf die Begutachtung und Unverhältnismäßigkeit derselben im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises ein ärztliches Zeugnis genügt, liegen ebenfalls nicht vor.
Die mithin erforderlichen Feststellungen zur Sachkunde des Sachverständigen fehlen in den instanzgerichtlichen Entscheidungen. Obgleich der Sachverständige von Amts- und Landgericht lediglich mit „Dr. B.“ und damit ohne Fachbezeichnung zitiert wird, haben beide Vorinstanzen keine Prüfung und Darlegungen zu seiner Qualifikation vorgenommen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – XII ZB 381/15