Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der – in einem Betreuungsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte – Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen [1].
Diesen Anforderungen wurde im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die angegriffene Entscheidung nicht gerecht: Der Sachverständige ist ausweislich der in seinem Gutachten angeführten Berufsbezeichnung lediglich „Arzt“. Gesonderte Feststellungen zur Sachkunde des Gutachters auf dem Gebiet der Psychiatrie enthält weder der amtsgerichtliche noch der landgerichtliche Beschluss.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Oktober 2019 – XII ZB 342/19
- st. Rspr. des BGH, siehe etwa BGH, Beschluss vom 23.11.2016 – XII ZB 385/16 FamRZ 2017, 234 Rn. 8 mwN[↩]
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