Auf Vorschlag der Bundesjustizministerin hat die Bundesregierung heute den Regierungsentwurf zur Umsetzung des deutsch-französischen Wahlgüterstandes in das Gesetzgebungsverfahen eingebracht. Das zugrundeliegende Abkommen hatten die französische und die deutsche Justizministerin bereits vor einem Jahr am 4. Februar 2010 in Paris unterzeichnet.
In jeder grenzüberschreitenden Ehe stellt sich die Frage, welche Regeln für das Vermögen der Eheleute gelten. In Deutschland bleiben die Vermögen von Mann und Frau während der Ehe normalerweise getrennt, erst am Ende werden Zugewinne ausgeglichen. In Frankreich gehört das Vermögen, das während der Ehe erworben wird, von Anfang an beiden gemeinsam. Die Unterschiede führen in der Praxis oft zu Problemen, weil in Deutschland die französischen Regeln unbekannt sind und umgekehrt. In der Praxis kam es insbesondere dann immer wieder zu Problemen, wenn für die Rechtsfolgen der Ehe das Familienrecht eines anderen Mitgliedstaates galt, das den Beteiligten am Rechtsverkehr oft unbekannt war.
Wenn beispielsweise ein deutsch-französisches Ehepaar in Deutschland nach den Regeln der französischen Errungenschaftsgemeinschaft lebt, gab es oft Schwierigkeiten beim Erwerb von Grundstücken. Weil die französische Errungenschaftsgemeinschaft in Deutschland weitgehend unbekannt ist, konnten Dritte bei der Eintragung von Eigentumsrechten in das Grundbuch nur schwer einschätzen, welche Tragweite die den einzelnen Eheleuten zustehenden Grundstücksrechte hatten. Gerade den deutschen Banken war bei der Finanzierung des Grundstücksgeschäfts dann oft unklar, welche Auswirkungen etwa Schulden eines Ehegatten auf das gemeinsam erworbene Grundstück hatten. Das Problem wurde häufig so gelöst, dass die Ehegatten speziell für ihr Grundstück das deutsche Güterrecht wählten, auch wenn sie an sich in einer französischen Errungenschaftsgemeinschaft lebten. Das führte aber zu einem „gespaltenen“ Güterstand, der dann bei der Scheidung Abrechnungsschwierigkeiten zur Folge hatte. In Zukunft können die Eheleute den deutsch-französischen Wahlgüterstand wählen, der sich am deutschen Modell der Zugewinngemeinschaft orientiert und die dargestellten Probleme vermeidet.
In Zukunft sollen sich deutsch-französische Paare daher für einen neuen Wahlgüterstand entscheiden können, der sich an dem deutschen Grundmodell orientiert, aber französische Besonderheiten berücksichtigt. Rechtliche Probleme, etwa beim gemeinsamen Erwerb eines Grundstücks in Deutschland, sollen damit in Zukunft vermieden vermieden werden. Im Steuerrecht soll mit dem jetzigen Gesetzesentwurf sichergestellt werden, dass der deutsch-französische Wahlgüterstand bei der Erbschaftsteuer und derSchenkungsteuer genauso behandelt wird wie die deutsche Zugewinngemeinschaft.
Der deutsch-französischen Wahlgüterstand will einen neuen Weg beschreiten bei der Angleichung des Familienrechts. Nach wie vor ist das Eherecht in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sehr unterschiedlich ausgestaltet. Auf europäischer Ebene wird momentan ausschließlich nach einer gemeinsamen Antwort auf die Fragen gesucht, welches nationale Recht für Ehen mit Auslandsberührung Anwendung findet, ob also etwa bei einer deutsch-französischen Ehe das deutsche oder das französische Eherecht gilt. Demgegenüber steht eine inhaltliche Angleichung des Familienrechts in den Mitgliedstaaten nicht auf der Agenda. Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, zunächst bilateral vorzugehen, dabei gemeinsam gefundene Modelle für andere Mitgliedstaaten zu öffnen und so den Weg für weitere Angleichungen in Europa zu bereiten.
Der deutsch-französische Wahlgüterstand macht den ersten Schritt zu einer inhaltlichen Annäherung des deutschen und französischen Familienrechts. Bislang richten sich die rechtlichen Folgen der Ehe unter anderem nach der Staatsangehörigkeit, so dass beispielsweise für ein in Deutschland lebendes Paar französisches Recht gelten kann:
- Gesetzlicher Normalfall in Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft. Die Vermögen der Ehegatten bleiben getrennt. Nur bei der Beendigung des Güterstandes – etwa wegen einer Scheidung – wird der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen.
- In Frankreich ist die Errungenschaftsgemeinschaft der gesetzliche Normalfall. Die Errungenschaften während der Ehe werden zum gemeinsamen Vermögen der Ehepartner.
Der deutsch-französische Wahlgüterstand kann zukünftig regelmäßig gewählt werden, wenn
- deutsche Ehegatten in Frankreich oder französische Ehegatten in Deutschland leben,
- deutsch-französische Ehegatten in Frankreich oder in Deutschland leben oder
- ausländische Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in Frankreich haben.
Unter gleichen Voraussetzungen können auch eingetragene Lebenspartner den neuen Wahlgüterstand wählen.
Entscheiden sich Eheleute oder eingetragene Lebenspartner für den deutsch-französischen Wahlgüterstand, bleiben ihre Vermögen – wie bei der deutschen Zugewinngemeinschaft – während der Ehe getrennt. Erst bei Beendigung des Güterstandes wird der erwirtschaftete Zugewinn zwischen ihnen ausgeglichen. Trotz der inhaltlichen Nähe zur deutschen Zugewinngemeinschaft gibt es beim Wahlgüterstand aber eine Reihe französisch geprägter Besonderheiten. So werden etwa Schmerzensgeld und zufällige Wertsteigerungen von Immobilien (z.B. durch Erklärung zu Bauland) nicht im Zugewinnausgleich berücksichtigt.











