Die Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren – und der nicht teilnehmende Verfahrenspfleger

Hört das Landgericht nur den Betroffenen an und ist sein Verfahrenspfleger damit einverstanden, ist das verfahrensfehlerfrei. Der rechtzeitig vom Termin unterrichtete Verfahrenspfleger kann selbst entscheiden, ob er an dem Termin teilnimmt.

Die Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren – und der nicht teilnehmende Verfahrenspfleger

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Betreuungssache gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Er soll, wenn es im Hinblick auf die einzurichtende Betreuung erforderlich ist, nicht alleinstehen, sondern fachkundig beraten und begleitet werden. Der Verfahrenspfleger ist daher vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen. Dies gebietet es zumindest dann, wenn das Betreuungsgericht bereits vor der Anhörung des Betroffenen die Erforderlichkeit einer Verfahrenspflegerbestellung erkennen kann, den Verfahrenspfleger schon vor der abschließenden Anhörung des Betroffenen zu bestellen. Das Betreuungsgericht muss durch die rechtzeitige Bestellung eines Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Außerdem steht dem Verfahrenspfleger ein eigenes Anhörungsrecht zu1.

Der rechtzeitig vom Termin unterrichtete Verfahrenspfleger kann sodann selbst entscheiden, ob er an dem Termin teilnimmt. Hier hat der Verfahrenspfleger in Kenntnis des Anhörungstermins keine Bedenken geäußert, dass das Gericht wegen der Covid19-Pandemie die Betroffene in seiner Abwesenheit anhören will.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Mai 2022 – XII ZB 129/21

  1. BGH, Beschluss vom 21.06.2017 XII ZB 45/17 FamRZ 2017, 1610 Rn. 11 mwN[]