Die Gesamtschuld im Zugewinnausgleich

Ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs eine Gesamtschuld der Ehegatten zu berücksichtigen, für die sie im Innenverhältnis anteilig haften, so kommt es für die Ermittlung des jeweiligen Endvermögens darauf an, ob die Ausgleichsforderung nach § 426 BGB realisierbar ist. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Ehegatte erst aufgrund des Zugewinnausgleichs imstande ist, die interne Ausgleichsforderung zu erfüllen.

Die Gesamtschuld im Zugewinnausgleich

Nach § 1378 Abs. 1 BGB schuldet grundsätzlich der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte des Überschusses als Ausgleich. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Da die Parteien in dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall beide nicht über Anfangsvermögen verfügten, kommt es zur Ermittlung des Zugewinns allein auf ihr Endvermögen an.

Die Höhe des Endvermögens hängt im vorliegenden Fall entscheidend von der vermögensrechtlichen Zuordnung der das Wohnungseigentum betreffenden Gesamtschuld ab.

Die güterrechtlichen Vorschriften über den Zugewinnausgleich verdrängen den Gesamtschuldnerausgleich nicht, und zwar unabhängig davon, ob die Leistung eines gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens erbracht worden ist. Denn bei richtiger Handhabung der güterrechtlichen Vorschriften vermag der Gesamtschuldnerausgleich das Ergebnis des Zugewinnausgleichs nicht zu verfälschen. Die Tilgung der Gesamtschuld durch einen der haftenden Ehegatten bewirkt im Regelfall keine Veränderung der für die Ermittlung des Zugewinns maßgeblichen Endvermögen, wenn die Gesamtschuld wirtschaftlich zutreffend, d.h. unter Beachtung des gesamtschuldnerischen Ausgleichs, in die Vermögensbilanz eingestellt wird1. Das wird erkennbar, wenn sich der Ausgleich der Gesamtschuldner nach der gesetzlichen Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vollzieht. Soweit bei Zustellung des Scheidungsantrags als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens (§ 1384 BGB) gemeinsame Verbindlichkeiten der Ehegatten noch nicht getilgt sind, ist im Endvermögen beider Ehegatten jeweils die noch bestehende Gesamtschuld in voller Höhe als Passivposten zu berücksichtigen. Demgegenüber ist – die Durchsetzbarkeit vorausgesetzt – der jeweilige Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, der die Befriedigung des Gläubigers nicht voraussetzt, als Aktivposten anzusetzen. Im Ergebnis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote ansetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt2.

Vorrangig ist deshalb, in welchem Verhältnis die Parteien die Darlehensschulden im Innenverhältnis zu tragen haben. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB haften Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben3.

Unstreitig sind die Darlehen für das den Parteien gemeinsam gehörende Wohnungseigentum aufgenommen worden. Dabei lässt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Bruchteilsgemeinschaft, insbesondere den §§ 748, 755 BGB, der Grundsatz ableiten, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten, die sie in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand eingegangen sind, im Innenverhältnis nach dem Verhältnis ihrer Anteile an dem Gegenstand haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt4.

Die Miteigentumsgemeinschaft wurde allerdings durch die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien überlagert. Daraus können sich für ihr Verhältnis als Miteigentümer und Gesamtschuldner der aufgenommenen Kredite Abweichungen gegenüber den Regeln der Bruchteilsgemeinschaft ergeben. Für die Zeit bis zum Scheitern der Ehe kann es nahe liegen, die alleinige Haftung des Beklagten für die Darlehensschulden aus der konkreten Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse zu folgern5.

Mit dem Scheitern der Ehe haben sich die für die jeweiligen Leistungen maßgeblichen Umstände aber geändert; der Grund für die frühere Handhabung ist damit entfallen. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht im Allgemeinen kein Anlass mehr für einen Ehegatten, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen, weil das Gegenseitigkeitsverhältnis, in dem die beiderseitigen Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung gestanden haben, aufgehoben ist. Es müssen deshalb andere Umstände aufgezeigt werden, um eine anteilige Haftung desjenigen Ehegatten, der die Zahlungen nicht erbracht hat, für die – hier allein maßgebliche – Zeit nach Erhebung der Scheidungsklage auszuschließen6.

Denkbar wäre etwa, eine anderweitige Bestimmung, die die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern im Innenverhältnis zu gleichen Teilen verdrängt, anzunehmen, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung des dem anderen geschuldeten Unterhalts berücksichtigt wurde. Denn dies kann zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entsprechenden Reduzierung des Unterhalts und damit wirtschaftlich zu einer mittelbaren Beteiligung des Unterhaltsberechtigten am Schuldenabtrag führen7. Ob und inwieweit sich die Berücksichtigung der Darlehensverbindlichkeiten auf die ersichtlich nur für einen Teilzeitraum getroffene Unterhaltsregelung der Parteien ausgewirkt hat, ist in dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall jedoch weder festgestellt worden noch sonst ersichtlich.

Eine anderweitige Bestimmung kann im Einzelfall auch dann angenommen werden, wenn die tatsächliche Handhabung, nämlich die weitere Nutzung der Immobilie durch eine Partei, die während dieser Zeit auch die Lasten getragen hat, auf eine (stillschweigende) Vereinbarung des Inhalts schließen lässt, dass es damit hinsichtlich des internen Ausgleichs sein Bewenden haben soll, weil Nutzung und Leistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen8. Auch hierzu sind im konkreten Fall Feststellungen indessen nicht getroffen worden.

Es ist deshalb nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden, im Hinblick auf die bestehende Miteigentumsgemeinschaft mangels anderweitiger Bestimmung davon auszugehen, dass die Parteien nach dem Scheitern der Ehe, jedenfalls aber von der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens an, entsprechend ihren Miteigentumsanteilen, also zu je 1/2, im Innenverhältnis für die die Immobilie betreffenden Verbindlichkeiten aufzukommen haben. Dass ein Gesamtschuldner zum internen Ausgleich finanziell nicht in der Lage ist, stellt keinen ausreichenden Grund dar, ihn von der Mithaftung im Innenverhältnis freizustellen9.

Das Endvermögen des Ehegatten kann dabei in der Weise ermittelt werden, dass zum einen der hälftige Wert des Wohnungseigentums als Aktivposten und zum anderen die im Innenverhältnis von ihm zu tragende hälftige Gesamtschuld als Passivposten angesetzt wird. Zwar ist eine Gesamtschuld an sich im Endvermögen beider Ehegatten in voller Höhe als Passivposten in die Ausgleichsbilanz einzustellen, weil beide im Außenverhältnis jeweils voll haften. Da der gegen den anderen Ehegatten gerichtete interne Ausgleichsanspruch aber zugleich als Aktivposten in die Berechnung einzubeziehen ist, kann sich die Berechnung im Ergebnis auf den Abzug der Gesamt-schuld in Höhe der eigenen Haftungsquote (hier: 1/2) beschränken.

Gegen diese (verkürzte) Berechnungsart bestehen dann keine Bedenken, wenn der interne Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten durchsetzbar ist10. Denn in diesem Fall braucht der Ehegatte die Gesamtschuld nicht in voller Höhe, sondern nur insoweit zu tilgen, als es seinem Haftungsanteil im Innenverhältnis entspricht. Ist dagegen absehbar, dass die Ausgleichsforderung nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB dauerhaft uneinbringlich ist, so ist sie – wie alle uneinbringlichen Forderungen – wirtschaftlich wertlos und deshalb im Endvermögen des Ehegatten, der die Gesamtschuld getilgt hat, nicht zu berücksichtigen11.

Im vorliegenden Fall war die Ehefrau am Stichtag aufgrund ihrer Überschuldung nicht in der Lage, die interne Ausgleichsforderung des Ehemannes von 31.045,26 € (1/2 der durch den Wert der Eigentumswohnung nicht gedeckten Gesamtschuld) zu begleichen. Die Forderung ist gleichwohl nicht wertlos, weil die Ehefrau unter Berücksichtigung der Zugewinnausgleichsforderung imstande ist, den internen Ausgleichsanspruch zu erfüllen.

Eine Forderung ist, wie bereits ausgeführt, nur dann als wirtschaftlich wertlos zu behandeln, wenn sie dauerhaft uneinbringlich ist. Lässt sich dagegen absehen, dass der Schuldner zu einem späteren Zeitpunkt ausreichend solvent sein wird, besteht kein Anlass, die Forderung im Rahmen der Zugewinnausgleichsbilanz nicht zu berücksichtigen. Denn die jeweiligen Aktiva und Passiva sind mit ihrem vollen wirtschaftlichen Wert einzustellen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des den internen Ausgleich schuldenden Ehegatten kann sich auch aus einem Anspruch auf Zugewinnausgleich ergeben12. Zum Bewertungsstichtag des § 1384 BGB ist nämlich absehbar, ob der güterrechtliche Ausgleichsanspruch den internen Ausgleichsanspruch erreicht oder sogar übersteigt. Da sich die Zugewinnausgleichsforderung der Klägerin auf 61.296,74 € beläuft und hiervon nach der Aufrechnung des Beklagten mit unstreitigen Gegenforderungen noch 45.996,74 € verbleiben, kann die interne Ausgleichsforderung realisiert werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Oktober 2010 – XII ZR 10/09

  1. ständige Rechtsprechung, siehe BGH, Urteile in BGHZ 87, 265, 273 = FamRZ 1983, 795, 797; vom 30.09.1987 – IVb ZR 94/86, FamRZ 1987, 1239, 1240; vom 27.04.1988 – IVb ZR 55/87, FamRZ 1988, 920, 921; und vom 13.07.1988 – IVb ZR 96/87, FamRZ 1988, 1031[]
  2. BGH, Urteile in BGHZ 87, 265, 273 f. = FamRZ 1983, 795, 797; und vom 09.01.2008 – XII ZR 184/05, FamRZ 2008, 602 Rn. 16[]
  3. BGH, Urteil vom 09.01.2008 – XII ZR 184/05, FamRZ 2008, 602 Rn. 6 mwN[]
  4. BGHZ 87, 265, 269 = FamRZ 1983, 795, 796[]
  5. vgl. BGH, Urteile in BGHZ 87, 265, 269 = FamRZ 1983, 795, 796; und vom 30.11.1994 – XII ZR 59/93, FamRZ 1995, 216, 217[]
  6. BGH, Urteile in BGHZ 87, 265, 270 = FamRZ 1983, 795, 796; vom 09.01.2008 – XII ZR 184/05, FamRZ 2008, 602 Rn. 6; und vom 26.09.2007 – XII ZR 90/05, FamRZ 2007, 1975 Rn. 13[]
  7. BGH, Urteile vom 11.05.2005 – XII ZR 289/02, FamRZ 2005, 1236, 1237; vom 26.09.2007 – XII ZR 90/05, FamRZ 2007, 1975 Rn. 15; und vom 09.01.2008 – XII ZR 184/05, FamRZ 2008, 602 Rn. 9[]
  8. BGH, Urteile vom 04.06.1986 – IVb ZR 50/85, FamRZ 1986, 881, 882; und vom 13.01.1993 – XII ZR 212/90, FamRZ 1993, 676, 678[]
  9. BGHZ 87, 265, 268 = FamRZ 1983, 795, 796; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 295[]
  10. so auch Gernhuber JZ 1996, 696, 697 Fn. 6[]
  11. BGH, Urteile in BGHZ 87, 265, 273 = FamRZ 1983, 795, 797; und vom 30.09.1987 – IVb ZR 94/86, FamRZ 1987, 1239, 1240; OLG Frankfurt FamRZ 1985, 482; OLG Hamm, FamRZ 2002, 1032; MünchKommBGB/Koch aaO § 1375 Rn. 16; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1375 Rn. 20; Wever aaO Rn. 350; Schwab aaO XII Rn. 112; Kogel Strategien beim Zugewinnausgleich 3. Aufl. Rn. 535[]
  12. so auch Kleinle FamRZ 1997, 8, 14; Wever aaO Rn. 350; Staudinger/Noack BGB Neubearb. 2005 § 426 Rn. 226[]