Die Grundschule in Corona-Zeiten – und die Familiengerichte

Das Bundesverfassungsgericht hat  die Verfassungsbeschwerde einer Mutter nicht zur Entscheidung angenommen, mit der diese sich gegen familiengerichtliche Entscheidungen gewandt hatte, welche die Aufhebung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen in der Grundschule des Sohnes der Mutter abgelehnt haben.

Die Grundschule in Corona-Zeiten – und die Familiengerichte

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines Sohnes, in dessen Schule auf infektionsschutzrechtlicher Grundlage unter anderem die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und zur Durchführung von Coronatests galt. Sie regte gegenüber den Familiengerichten ein Kinderschutzverfahren wegen Kindeswohlgefährdung (vgl. § 1666 BGB) an. Damit blieb sie sowohl erstinstanzlich vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen1 wie auch in der Beschwerdeinstanz vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht2 erfolglos. Die Familiengerichte begründeten dies vor allem damit, dass der Anwendungsbereich von § 1666 BGB nicht eröffnet sei, weil der Staat und seine Institutionen keine Dritten im Sinne von Absatz 4 der genannten Vorschrift seien.

Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Mutter nicht zur Entscheidung angenommen; Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) lägen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig und zudem eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Mutter nicht ersichtlich sei.

Die Verfassungsbeschwerde genügt aus mehreren Gründen den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen nicht.

Die Mutter hat es entgegen den genannten gesetzlichen Anforderungen bereits versäumt, innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erforderliche Unterlagen vorzulegen oder deren wesentlichen Inhalt vorzutragen.

Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erforderlich, dass diese innerhalb eines Monats ab Zustellung der angegriffenen Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht eingelegt und begründet wird. Zur Begründung gehört die fristgerechte Vorlage aller für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde notwendigen Anlagen, insbesondere der angegriffenen Entscheidungen und aller sonstigen wichtigen Dokumente3. Ein Nachreichen von Unterlagen nach Ablauf der Monatsfrist ist, vorbehaltlich einer Wiedereinsetzung, grundsätzlich nicht möglich4.

Hier erfolgte die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen acht Tage nach Ablauf der Monatsfrist. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde gibt insbesondere den Inhalt der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts auch nicht in der gebotenen Weise wieder.

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt im Übrigen den Anforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht und zeigt insbesondere die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht auf.

Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, der die angegriffenen Gerichtsentscheidungen folgen, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen5.

Hier hat die Mutter die angeblich verletzten Grundrechte nur genannt, sich aber nicht mit den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts zu diesen Normen auseinandergesetzt. Das gilt auch und vor allem für die behauptete Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen der unterbliebenen Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht.

Eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Mutter ist auch nicht ersichtlich.

Die Fachgerichte haben in Übereinstimmung mit der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs6 § 1666 Abs. 4 BGB dahingehend ausgelegt, dass damit eine Befugnis der Familiengerichte zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber Behörden und sonstigen Trägern der öffentlichen Gewalt nicht verbunden ist. Angesichts der durch den Bundesgerichtshof geklärten fachrechtlichen Rechtslage waren die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde von vornherein nicht gegeben. Ihr Unterbleiben verletzt die Mutter daher nicht in ihrem Anspruch auf den gesetzlichen Richter.

Soweit die Mutter meint, sich auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stützen zu können, verkennt sie deren Inhalt. Die gerichtliche Kontrolle von Behördenhandeln, auch hinsichtlich Infektionsschutzmaßnahmen in den jeweiligen Schulen, obliegt auch nach dessen Rechtsprechung allein den Verwaltungsgerichten7.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Januar 2022 – 1 BvR 2318/21

  1. AG Königs Wusterhausen, Beschluss vom 26.04.2021 – 5 F 263/21[]
  2. OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2021 – 9 UF 105/21[]
  3. vgl. BVerfGE 93, 266 <288> 129, 269 <278> m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 04.09.2019 – 1 BvR 1789/19, Rn.?3[]
  4. vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.06.2017 – 1 BvR 1877/15, Rn. 9[]
  5. vgl. BVerfGE 151, 67 <84 f. Rn. 49> BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u.a., Rn. 89 jeweils m.w.N.[]
  6. vgl. BGH, Beschlüsse vom 06.10.2021 – XII ARZ 35/21, Rn. 8; und vom 03.11.2021 – XII ZB 289/21, Rn. 15[]
  7. vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.06.2021 – 6 AV 1/21, Rn. 7[]

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