Für die Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG ist kein Raum, wenn das Vorliegen des Rechtsfehlers noch vor Eintritt der Erledigung jedenfalls inzident festgestellt worden ist. Das ist auch dann zu bejahen, wenn das Beschwerdegericht einen Verfahrensfehler erkannt und geheilt hat.

Bei der Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme handelt es sich nach § 312 Satz 1 Nr. 1 FamFG um eine Unterbringungssache. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG 1. Nachdem die angefochtene amtsgerichtliche Entscheidung keine einstweilige Anordnung ist, steht § 70 Abs. 4 FamFG der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen.
Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG 2 zulässigerweise auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten Gerichtsbeschlüsse gerichtet.
Mit der Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass im Einzelfall trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ein Bedürfnis nach einer gerichtlichen Entscheidung fortbestehen kann, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage besonders geschützt ist 3. Gerade in Fällen schwerwiegender Grundrechtseingriffe oder konkret zu erwartender Wiederholung (§ 62 Abs. 2 FamFG) soll die Klärung von Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung nicht daran scheitern, dass das für die Rechtsverfolgung grundsätzlich erforderliche Rechtsschutzinteresse wegen Erledigung, etwa zeitlichem Ablauf einer Genehmigung, entfallen ist. Die Regelung des § 62 Abs. 1 FamFG eröffnet dem Betroffenen mithin die Möglichkeit, eine gerichtliche Feststellung der Rechtslage zu erhalten, obwohl in der Hauptsache selbst – aufgrund der Erledigung – keine Regelung mehr möglich ist 4.
Für die Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG ist demnach kein Raum, wenn das Vorliegen des Rechtsfehlers noch vor Eintritt der Erledigung jedenfalls inzident festgestellt worden ist. Das ist auch dann zu bejahen, wenn das Beschwerdegericht einen Verfahrensfehler erkannt und geheilt hat.
Eben dies ist hier bei dem der Sache nach zu Recht gerügten Verstoß des Amtsgerichts gegen § 323 Abs. 2 FamFG der Fall.
Nach dieser Bestimmung muss die Beschlussformel enthalten, dass die Zwangsmaßnahme unter der Verantwortung eines Arztes durchzuführen und zu dokumentieren ist. Dabei handelt es sich nicht lediglich um einen klarstellenden Ausspruch. Vielmehr wird durch den Beschlusstenor die Rechtmäßigkeit der ärztlichen Zwangsmaßnahme unabhängig von aus dem zivilrechtlichen Behandlungsvertrag folgenden Pflichten daran geknüpft, dass diese Vorgaben erfüllt sind 5. Dieser Ausspruch fehlt im Beschluss des Amtsgerichts.
Das Beschwerdegericht hat diesen Mangel jedoch erkannt und die Beschlussformel entsprechend ergänzt. Damit ist die Rechtslage insoweit geklärt, so dass es in diesem Punkt an einem rechtlich anerkennenswerten Bedürfnis der Betroffenen für eine Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG fehlt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. September 2015 – XII ZB 226/15
- BGH, Beschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 4 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 29.01.2014 – XII ZB 330/13 , FamRZ 2014, 649 Rn. 8 mwN[↩]
- BT-Drs. 16/6308 S.205 unter Verweis auf BVerfGE 104, 220 = NJW 2002, 2456 f.[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/6308 S.205 unter Verweis auf BVerfGE 104, 220 = NJW 2002, 2456 f.[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 14.01.2015 – XII ZB 470/14 , FamRZ 2015, 573 Rn. 7 und BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 22[↩]