Durch die vorläufige Teilnahme am Religionsunterricht ist eine einseitige und dauerhafte Beeinflussung der Kinder in religiösen Fragen auch im Hinblick auf die im ersten Schuljahr vermittelten Inhalte nicht zu befürchten.
So das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall eines Elternstreits über die Teilnahme ihrer zwei 6-jährigen Kindern am Religionsunterricht des 1. Schuljahres. Das Amtsgericht Monschau hatte dem Vater die Entscheidung über eine Teilnahme am Religionsunterricht und den Schulgottesdiensten übertragen. Der Vater befürwortet eine solche Teilnahme. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Monschau richtet sich eine Beschwerde der Mutter, die außerdem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Aussetzung der Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses beantragt hat.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entspricht eine vorläufige Teilnahme der Kinder an Schulgottesdiensten und Religionsunterricht dem Kindeswohl. Hierdurch würden die konfessionslosen Kinder bis zur abschließenden Klärung in der Hauptsache keinen Schaden nehmen. Eine einseitige und dauerhafte Beeinflussung der Kinder in religiösen Fragen sei auch im Hinblick auf die im ersten Schuljahr vermittelten Inhalte nicht zu befürchten.
Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung nachdrücklich an das Verantwortungsbewusstsein der Eltern appelliert: Diese müssten einer Verunsicherung ihrer Kinder entgegenwirken, ihre Erziehungskompetenz wahrnehmen, die Kinder zum Schulbesuch ermuntern und sie auf eine Teilnahme am Religionsunterricht einstellen. Nur auf diese Weise könne eine Reflexion der Kinder mit den im Unterricht vermittelten Inhalten erreicht werden.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 10. September 2012 – 12 UF 108/12











