Ehegatten, die über eine gemeinsame doppelte Staatsangehörigkeit in der Europäischen Union verfügen, können nach einem gestern verkündeten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach ihrer eigenen Wahl die Ehescheidung vor den Gerichten beider betroffener Staaten beantragen. Die Zuständigkeit der Gerichte eines dieser Mitgliedstaaten kann, so der EuGH, nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Antragsteller keine weiteren Berührungspunkte mit diesem Staat habe.
Die Gemeinschaftsverordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen1 sieht unter anderem mehrere Gerichtsstände für die Beantragung der Auflösung einer Ehe vor. Neben einer Reihe von Kriterien, die sich in verschiedener Hinsicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten beziehen, stellt die Verordnung das Kriterium der Staatsangehörigkeit2 der beiden Ehegatten auf.
Des Weiteren sieht die Verordnung grundsätzlich vor, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen über eine Ehescheidung in den anderen Mitgliedstaaten der Union anerkannt werden und dass die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht überprüft werden darf. Allerdings ist in bestimmten Fällen, in denen eine Entscheidung über eine Ehescheidung vor Beginn der Anwendung der Verordnung3 erlassen wurde, aufgrund von Übergangsvorschriften4 für die Anerkennung von Entscheidungen die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats ausnahmsweise nachzuprüfen.
Anlass für das Urteil des EuGH war ein Vorabentscheidungsersuchen des französischen Cour de Cassation, das die Ehescheidung eines Ehepaares mit ungarisch-französischer Doppelstaatigkeit betraf:
1979 schlossen Herr Hadadi und Frau Mesko, beide ungarische Staatsangehörige, in Ungarn die Ehe. 1980 wanderten sie nach Frankreich aus, wo sie sich auch heute noch aufhalten. 1985 erhielten sie beide die französische Staatsangehörigkeit und besitzen seitdem sowohl die ungarische wie auch die französische Staatsangehörigkeit.
Am 23. Februar 2002 erhob der Ehemann Klage auf Ehescheidung beim Gericht in Pest (Ungarn). Die Ehefrau erhob am 19. Februar 2003 in Frankreich beim Tribunal de grande instance de Meaux Klage auf Ehescheidung.
Am 4. Mai 2004, einige Tage nach dem Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union, wurde die Ehe durch Urteil des Gerichts in Pest geschieden. Aufgrund dieses Urteils erklärte der französische Richter beim Tribunal de grande instance de Meaux die Ehescheidungsklage der Ehefrau für unzulässig.
Die Ehefrau legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel bei der Cour d’appel de Paris ein, die der Ansicht war, dass das Urteil des ungarischen Gerichts in Frankreich nicht anerkannt werden könne, da dessen Zuständigkeit „in Wirklichkeit auf sehr schwachen Füßen steht“, während die Zuständigkeit des Gerichts am – in Frankreich belegenen – ehelichen Wohnsitz vergleichsweise „besonderes Gewicht“ habe. Infolgedessen versagte die Cour d’appel de Paris dem ungarischen Scheidungsurteil die Anerkennung und erklärte die Scheidungsklage der Ehefrau für zulässig.
Gegen dieses Urteil der Cour d’appel de Paris legte nun der Ehemann Kassationsbeschwerde ein. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der in Frankreich erhobenen Scheidungsklage sah sich nun die Cour de Cassation veranlasst, in Bezug auf das von dem ungarischen Gericht erlassene Scheidungsurteil die Übergangsvorschriften der Verordnung anzuwenden. Im Wesentlichen geht es um die Frage, ob die ungarischen Gerichte gemäß der Verordnung für die Entscheidung über die Scheidungsklage des Ehemannes zuständig sein konnten. In diesem Kontext hat die Cour de Cassation sodann dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen nach der Auslegung der Zuständigkeitsregeln in der Verordnung im Fall von Ehegatten vorgelegt, die eine gemeinsame doppelte Staatsangehörigkeit besitzen, die ungarische und die französische, seit längerem nicht mehr in Ungarn wohnen und deren einziger Berührungspunkt mit diesem Land die ungarische Staatsangehörigkeit ist.
Der EuGH stellt hierzu zunächst fest, dass die Verordnung nicht danach unterscheidet, ob eine Person eine oder mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Daher ist die Bestimmung der Verordnung, die die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats vorsieht, dessen Staatsangehörigkeit die Ehegatten besitzen, nicht unterschiedlich auszulegen, je nachdem, ob die Ehegatten eine gemeinsame doppelte Staatsangehörigkeit oder eine einzige Staatsangehörigkeit haben. Daher darf das mit einer Scheidungsklage befasste Gericht im Fall der gemeinsamen doppelten Staatsangehörigkeit nicht außer Acht lassen, dass die Betroffenen die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzen.
Infolgedessen müssen die französischen Gerichte bei der Anwendung der in der Verordnung enthaltenen Übergangsvorschriften für die Anerkennung von Entscheidungen berücksichtigen, dass die Ehegatten beide auch die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen und daher die ungarischen Gerichte nach Maßgabe der Verordnung für die Entscheidung über einen Scheidungsrechtsstreit zwischen den Ehegatten hätten zuständig sein können.
Der Gerichtshof bemerkt in diesem Zusammenhang, dass durch die Verordnung mehrfache Zuständigkeiten im Bereich der Ehescheidung nicht ausgeschlossen werden sollen. Vielmehr ist das Nebeneinander mehrerer gleichrangiger Gerichtsstände ausdrücklich vorgesehen.
Sodann führten die Luxemburger Richter aus, dass die Verordnung mit der Festlegung der Staatsangehörigkeit als Zuständigkeitskriterium einen eindeutigen und leicht anzuwendenden Anknüpfungspunkt bevorzugt. Sie sieht kein anderes Kriterium im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit, wie z. B. deren Effektivität, vor. Die Notwendigkeit einer Nachprüfung der Berührungspunkte zwischen den Ehegatten und ihren jeweiligen Staatsangehörigkeiten würde die Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit erschweren und damit dem Ziel, die Anwendung der Verordnung durch die Verwendung eines einfachen und eindeutigen Anknüpfungskriteriums zu erleichtern, zuwiderlaufen.
Schließlich erinnert der Gerichtshof daran, dass nach der Verordnung ein Ehepaar, das nur die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, selbst dann noch die Gerichte dieses Staates anrufen kann, wenn es seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit vielen Jahren nicht mehr in diesem Staat hat und nur noch wenige tatsächliche Berührungspunkte mit diesem Staat bestehen.
Daher stellt der Gerichtshof fest, dass im Fall, dass beide Ehegatten dieselbe doppelte Staatsangehörigkeit besitzen, die Verordnung der Ablehnung der Zuständigkeit der Gerichte eines dieser Mitgliedstaaten mit der Begründung, dass der Antragsteller keine weiteren anderen Berührungspunkte mit diesem Staat hat, entgegensteht.
Der Gerichtshof stellt somit klar, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit die beiden Ehegatten besitzen, nach der Verordnung zuständig sind, und dass den Ehegatten die Wahl des Gerichts des Mitgliedstaats, das mit dem Rechtsstreit befasst werden soll, freisteht.
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 16. Juli 2009 – C-168/08 (László Hadadi / Csilla Márta Mesko)
- Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1).[↩]
- Im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands wird das Kriterium der Staatsangehörigkeit durch dasjenige des gemeinsamen „Domicile“ ersetzt.[↩]
- Die Verordnung gilt seit 1. März 2005 mit Ausnahme der Art. 67 bis 70, die für das Ausgangsverfahren unerheblich sind.[↩]
- Diese Übergangsbestimmungen finden sich in Art. 64 der Verordnung.[↩]











