Der Erlaß einer Gewaltschutzanordnung gemäß § 1 GewSchG setzt die Feststellung (bzw. im Rahmen einer einstweiligen Anordnung: die Glaubhaftmachung) der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 2 GewSchG voraus; eine solche rechtfertigt dann alle „zur Abwehr weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen“, insbesondere eine solche auf Unterlassung von Handlungen der in § 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG beschriebenen Art. Die Auswahl einzelner Unterlassungsverpflichten ist nur von deren Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Abwehr einer Gefährdung der geschützten Rechtsgüter abhängig: sie setzt dagegen nicht voraus, daß eine Wiederholungs- oder Begehungsgefahr gerade hinsichtlich der untersagten Verhaltensweise festgestellt ist.
Zwingende Voraussetzung für eine Gewaltschutzanordnung ist die konkrete Feststellung (bzw. im Verfahren einstweiliger Anordnung ggf. die Glaubhaftmachung) eines der in den §§ 1 und 2 GewSchG geregelten qualifizierten Fälle1.
Die Rechtsfolge der tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 2 GewSchG ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 und 3 GewSchG. Danach hat das Gericht die „zur Abwehr weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen“, wobei Satz 3 einzelne mögliche Maßnahmen benennt, jedoch keine abschließende Aufzählung enthält („insbesondere“). Sowohl aus dem Wortlaut der Norm als auch aus allgemeinen Grundsätzen ergibt sich, daß die zu treffenden Maßnahmen zur Abwehr geeignet und erforderlich sowie verhältnismäßig sein müssen. Eine weitergehende Einschränkung dahin, daß wie insbesondere bei Unterlassungsansprüchen im Wettbewerbsrecht allein solche Maßnahmen in Betracht kämen, hinsichtlich derer eine Wiederholungs- oder konkrete Begehungsgefahr feststünde oder die der sog. „konkreten Verletzungshandlung“ des erfolgten Verstoßes entsprächen2, besteht dagegen jedoch gerade nicht.
Die Anordnungen bedürfen vielmehr – wie sämtliche getroffene Unterlassungsanordnungen – allein der Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Abwendung weiterer Verletzungen sowie ihrer Verhältnismäßigkeit. Einer dahingehenden Prüfung halten im Streitfall jedoch alle Anordnungen stand.
Weitere unzumutbare Nachstellungen des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin werden dadurch verhindert bzw. zumindest erschwert, daß dieser zu ihr Abstand einzuhalten hat und ihm der Aufenthalt an denjenigen Orten untersagt wird, an denen sich die Antragstellerin typischerweise aufhalten muß, also jedenfalls ihr unmittelbares Wohnumfeld sowie ihr Weg von und zur Schule. Die Antragstellerin hat in diesen Kernbereichen ihres Lebens Anspruch auf Schutz vor einem drohenden erneuten Zusammentreffen mit dem Antragsgegner sowie die größtmögliche Gewißheit, daß es nicht weiter zu solchen Aufeinandertreffen kommen wird. Die getroffenen Anordnungen sind daher zur Abwehr weiterer Verletzungen geeignet. Sie sind auch erforderlich, da nur durch die Gesamtheit dieser Maßnahmen für die Antragstellerin das Gefühl einer Mindestsicherheit vor weiteren Nachstellungen des Antragsgegners denkbar ist.
Die vorliegend getroffenen Auflagen sind schließlich auch nicht zu Lasten des Antragsgegners unverhältnismäßig. Das Abstandsgebot ist mit 50 m sachgerecht und maßvoll bemessen, die vorgenommene Befristung sogar zeitlich sehr eng erfolgt. Bei der – dem Antragsgegner aufenthaltsmäßig vollständig gesperrten – Wohnstraße der Antragstellerin handelt es sich nicht etwa um eine Durchgangsstraße, sondern vielmehr um eine T-förmige Sackgasse, die der Antragsgegner nicht einmal ersichtlich aufsuchen muß oder auch nur will. Gleiches gilt für die angegebene Haltestelle, die der Antragsgegner nach eigener Schilderung im Anhörungstermin selbst überhaupt nicht nutzt. Für den unmittelbaren Schulweg der Antragstellerin einschließlich des von ihr dabei häufig aufgesuchten Lebensmittelgeschäfts ist dem Antragsgegner schließlich lediglich während der typischen Zeiten des Schulwegs der Aufenthalt untersagt. Damit wird insgesamt jedenfalls nicht über das aufgrund seines eigenen Vorverhaltens bedingte notwendige und in § 1 GewSchG ausdrücklich eröffnete Maß hinaus in die Rechte des Antragsgegners eingegriffen.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 21. August 2014 – 10 UF 183/14











