Mit der Berechnung des Elternunterhaltsanspruchs gegenüber einem nicht erwerbstätigen Kind aus dessen Taschengeldanspruch gegen seinen Ehegatten1 hatte sich aktuell das Oberlandesgericht Braunschweig zu befassen:
Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren und zwar in einem Umfang, wie es ohne Gefährdung des angemessenen eigenen Unterhalts möglich ist (§ 1603 Abs. 1 BGB). Dabei wird der Bedarf der Mutter der Beklagten durch ihre Unterbringung in einem Heim bestimmt und entspricht den dort anfallenden, nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Kosten2. Hinzuzurechnen ist ein daneben vom Kläger für die Mutter der Beklagten aufgebrachter Zusatzbetrag. § 133 a SGB XII i.V.m. § 21 BSHG sieht einen Zusatzbarbetrag für solche Personen vor, die, wie die Mutter der Beklagten, einen Teil ihrer Heimkosten selbst tragen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass pflegebedürftige Personen, die zur Zahlung eines Teil ihrer Heimkosten in der Lage sind, auch in der Vergangenheit regelmäßig über ein Einkommen verfügt haben, welches einen gehobeneren Lebensstandard ermöglichte, und daher nicht auf das absolut notwendige Existenzminimum verwiesen werden sollen. Da der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten auch durch die bisherigen Lebensverhältnisse des Hilfeempfängers geprägt ist, findet dieser nach sozialhilferechtlichen Bestimmungen anzuerkennende Mehrbedarf auch unterhaltsrechtlich Berücksichtigung3.
Bei der Bemessung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens der nicht erwerbstätigen Tochter ist auf ihren Taschengeldanspruch gegen ihren Ehemann abzustellen. Dass dabei mittelbar ihr Ehemann den Unterhalt zahlt, ist unbedenklich. Die Tochter kann von ihrem Ehemann die Zahlung eines Taschengeldes verlangen, auf dessen Verwendung der Ehemann keinen Einfluss hat (vgl. BGH, FamRZ 2004, 366) bzw. nicht haben sollte. Dieser Taschengeldanspruch beträgt nach der vom Bundesgerichtshof nicht beanstandeten instanzgerichtlichen Rechtsprechung 5 bis 7 Prozent des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens4. Ähnlich formuliert der Bundesgerichtshof in der Entscheidung XII ZR 122/005 in Rn 28, dass jeder Ehegatte Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld habe; als Bestandteil des Familienunterhalts richte sich der Taschengeldanspruch nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen; in der Regel werde eine Quote von 5 bis 7 Prozent des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens angenommen6.
Ein Taschengeld in Höhe von jeweils 5 bis 7 Prozent des bereinigten Gesamteinkommens steht dabei jedem Ehegatten zu; beim Bedürftigen ist dieser Anspruch wiederum Teil seines Familienunterhaltsanspruchs.
Die Tochter ist allerdings nicht verpflichtet, den gesamten Taschengeldanspruch für den Unterhaltsanspruch ihrer Mutter einzusetzen. Insoweit hat der Bundesgerichtshof mit der Entscheidung XII ZR 43/11 festgestellt, dass dem Unterhaltspflichtigen vom Taschengeld ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Mindestselbstbehaltes des Unterhaltspflichtigen und vom überschießenden Betrag die Hälfte zu verbleiben hat. Diese Entscheidung wird überwiegend dahin ausgelegt, dass die 5 bis 7 % nach dem Familienselbstbehalt zu berechnen sind, da stets vom Familieneinkommen ein Betrag in Höhe des Familienselbstbehaltes freibleiben müsse. Der in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes genannte Selbstbehalt in Höhe von 1.400,00 € stelle ein offensichtliches Versehen dar7. Dem schließt das Oberlandesgericht Braunschweig sich an. Es ist ein Selbstbehalt von seinerzeit 2.520,00 € (2.800,00 € abzüglich 10 % Synergieeffekt) zu berücksichtigen. Hiervon bleiben 5 % frei, also 126,00 €.
Verfügbar über diesem „Taschengeldselbstbehalt“ sind im Jahr 2007 monatlich 28,59 €, im Jahr 2008 monatlich 40,98 € und im Jahr 2009 monatlich 51,67 €. Hiervon ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur ein Betrag von etwa der Hälfte für den Unterhalt einzusetzen. Den Betrag wiederum rundet der Senat entsprechend den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Braunschweig auf den vollen € auf, so dass sich Unterhaltsansprüche im Jahr 2007 in Höhe von monatlich 15,00 €, im Jahr 2008 von monatlich 21,00 € und im Jahr 2009 von monatlich 26,00 € ergeben.
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 16. Juli 2013 – 2 UF 161/09
- BGH, Urteil vom 12.12.2012 – XII ZR 43/11[↩]
- vgl. BGH, FamRZ 2004, 1370[↩]
- vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 438[↩]
- BGH, XII ZR 43/11, Rn 26[↩]
- BGH, XII ZR 122/00, FamRZ 2004, 366[↩]
- h.M., vgl. insoweit auch MünchKomm-BGB/Weber-Monecke, § 1360a Rn 6; Markwardt in Rahm/Künkel, Familien- und Familienverfahrensrecht, I 3 C Rn 93; Hauß, Elternunterhalt, 4. Auflage, Rn 211; Dose, FamRZ 2013, 993, 999 f[↩]
- vgl. Dose, FamRZ 2013, 993, 1000 RNr. 57[↩]











