Elternunterhalt – Taschengeldanspruch und Taschengeldselbstbehalt

Es ist für den Bundesgerichtshof nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter für die Berechnung der Höhe des – auch für den Elternunterhalt einzusetzenden – Taschengeldanspruchs im Regelfall eine Quote von 5 % des bereinigten Familieneinkommens zugrunde legt.

Elternunterhalt – Taschengeldanspruch und Taschengeldselbstbehalt

Ebenso wenig ist es für den Bundesgerichtshof zu beanstanden, wenn der Tatrichter beim Elternunterhalt als Taschengeldselbstbehalt im Regelfall einen Anteil in Höhe von ebenfalls 5 % vom Familienselbstbehalt ansetzt und dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich die Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes belässt1.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12.12 20122, mit dem er die dem jetzt angegriffenen Urteil vorausgegangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig aufgehoben hat, ausgeführt, dass in den Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige nicht über eigene bare Mittel verfügt, allein der Taschengeldanspruch für die Unterhaltsleistung zu verwenden ist. Das Taschengeld eines Ehegatten ist grundsätzlich unterhaltspflichtiges Einkommen und deshalb für Unterhaltszwecke einzusetzen, soweit der jeweils zu beachtende Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gewahrt bleibt. Das gilt auch bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt3. Das Taschengeld richtet sich als Teil des Familienunterhalts hinsichtlich seiner Höhe nach dem bereinigten Gesamtnettoeinkommen beider Ehegatten4. Das dem Unterhaltspflichtigen zustehende Taschengeld braucht jedoch nicht vollständig für den Elternunterhalt eingesetzt zu werden5.

Zutreffend weist das Oberlandesgericht Braunschweig darauf hin6, dass die weiteren Ausführungen in dem vorgenannten BGH, Urteil, wonach sich der geschützte Anteil des Taschengeldes auf einen Betrag von 5 bis 7 % des (seinerzeit geltenden) Selbstbehaltes von 1.400 € beläuft, auf einem offensichtlichen Versehen beruhen7. Wie der Bundesgerichtshof im Nachgang zu dem BGH, Urteil klarstellend entschieden hat, muss dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts verbleiben; zudem ist ihm ein weiterer Teil in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengelds zu belassen8.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat im vorliegenden Fall hat die Höhe des Taschengelds ermittelt, indem es eine Quote von 5 % des der Familie zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens zugrunde gelegt hat. Ungeachtet der Tatsache, dass das Berufungsgericht im Einzelnen begründet hat, warum es bei der Berechnung des Taschengeldes eine Quote von genau 5 % zugrunde gelegt hat, bestehen auch sonst keine Bedenken dagegen, wenn der Tatrichter im Regelfall von einer Quote von 5 % ausgeht. Dies entspricht vor allem den Belangen der Praxis nach einer einheitlichen Berechnungsweise und damit auch dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit.

Dabei ist es konsequent, wenn das Oberlandesgericht denselben Prozentsatz, nämlich 5 %, bei der Bildung des Selbstbehaltes angesetzt hat. Auch insofern erscheint es aus Rechtsgründen unbedenklich, wenn der Tatrichter im Regelfall von einem Prozentsatz von 5 % des Familienselbstbehalts ausgeht.

Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Familienselbstbehalt durch die Addition der individuellen Selbstbehalte ermittelt und von der Summe im Hinblick auf den Synergieeffekt 10 % abgezogen hat9.

Schließlich hat das Oberlandesgericht – dem Rechenweg des Bundesgerichtshofs folgend – von dem oberhalb des Selbstbehalts liegenden Taschengeld die Hälfte für den geltend gemachten Unterhaltsanspruch herangezogen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Oktober 2014 – XII ZR 133/13

  1. im Anschluss an BGH, Urteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 und BGH, Beschluss vom 05.02.2014 – XII ZB 25/13 , FamRZ 2014, 538[]
  2. BGH, Urteil vom 12.12.2012, BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363[]
  3. BGH, Urteil in BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 27 mwN[]
  4. vgl. BGH, Urteil in BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 26[]
  5. BGH, Urteil in BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 49[]
  6. OLG Braunschweig, Urteil vom 16.07.2013 – 2 UF 161/09[]
  7. vgl. Dose FamRZ 2013, 993, 1000[]
  8. BGH, Beschluss vom 05.02.2014 – XII ZB 25/13 , FamRZ 2014, 538 Rn.20[]
  9. vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 05.02.2014 – XII ZB 25/13 , FamRZ 2014, 538 Rn. 38[]