Der für die Entscheidung über die Rechtspflegererinnerung zuständige Richter kann die Beschwerde zulassen1.
Die Erstbeschwerde ist in diesem Fall trotz der vom Rechtspfleger nicht ausgesprochenen Zulassung statthaft. Denn der Beschluss unterliegt jedenfalls der befristeten Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG. Der für die Entscheidung über die Erinnerung zuständige Richter kann im Fall der Annahme grundsätzlicher Bedeutung seinerseits die Beschwerde zulassen.
Denn dem Richter fällt in diesem Fall die gesamte erstinstanzliche Entscheidung an2.
Die im vorliegenden Fall erfolgte Zulassung der Beschwerde war mithin wirksam.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Mai 2017 – XII ZB 621/15











