Entwickeln sich einzelne Teile („Bausteine“) einer Versorgung unterschiedlich, ist im Fall der internen Teilung im Tenor der Entscheidung zum Versorgungsausgleich auszusprechen, in welcher Höhe der Ausgleichswert den jeweiligen Teil betrifft. Der Versorgungsträger hat ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung, wie der Ausgleichswert für den Berechtigten auf diese Teile aufzuteilen ist und in welcher Höhe der Versorgungswert des Verpflichteten belastet wird.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 13. Dezember 2010 – 15 UF 238/10