Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in Familienstreitsachen

Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in einer Familienstreitsache ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht statthaft (§§ 231 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 99 Abs. 1 ZPO).

Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in Familienstreitsachen

Die Auffassung, dass die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in Familienstreitsachen unzulässig ist, ist allerdings nicht unumstritten. Zunächst besteht aber – soweit ersichtlich – Einigkeit darüber, dass in Familiensachen außerhalb der Familienstreitsachen (§ 111 Nr. 2 bis 7 FamFG) eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung – anders als nach früherem Recht (§ 20a FGG) – möglich ist1. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers2.

Das Oberlandesgericht Oldenburg3 ist der Auffassung, dass die Möglichkeit der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung auch in Familienstreitsachen besteht. Der oben unter 1. angesprochene Ausschluss des Kostenrechts der §§ 80 bis 84 FamFG durch § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG habe nicht auch die Anwendung des Rechtsmittelrechts der Zivilprozessordnung auf Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen zur Folge. Vielmehr verbleibe es bei der Anwendung der §§ 58 ff. FamFG. Damit finde § 99 Abs. 1 ZPO keine Anwendung.

Jedenfalls aber, so ein zweiter Argumentationsstrang des OLG Oldenburg4, verdränge § 243 FamFG als lex specialis die Anwendung des § 99 ZPO.

Dem ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart jedoch nicht zu folgen: Der Verweis auf das Kostenrecht der Zivilprozessordnung in § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG hat nach dem Willen des Gesetzgebers zur Folge, dass auch das zugehörige Rechtsmittelrecht nach der Zivilprozessordnung Anwendung findet. Nach der bereits zitierten Gesetzesbegründung5 sollte das Verbot der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgehoben werden, also ausdrücklich nicht für Familienstreitsachen. Der Gesetzgeber ging somit von der weiteren Anwendbarkeit des § 99 Abs. 1 ZPO auf Familienstreitsachen aus. Noch deutlicher folgt aus der BT-Drs. 16/127176, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers das Rechtsmittelsystem der Zivilprozessordnung auf Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen Anwendung finden soll. Dort wird der im Gesetzgebungsverfahren aus der richterlichen Praxis geäußerte Wunsch, klarzustellen, ob gegen Kostenentscheidungen nach Erledigung der Hauptsache oder nach Antragsrücknahme in Familienstreitsachen die Beschwerde nach § 58 FamFG oder die sofortige Beschwerde stattfindet, mit der Begründung abgelehnt, dass sich dies bereits ohne Klarstellung aus dem Gesetz ergebe; die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG finde nur statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist; § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG sei eine solche andere Bestimmung, die zur Anwendung der §§ 91a Abs. 2 und 269 Abs. 5 ZPO führe.

Die damit zum Ausdruck gebrachte Einschätzung, dass der Wortlaut des § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG ohne weiteres zur Anwendung des Rechtsmittelrechts der ZPO auf Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen führe, ist zwar nicht zwingend. Der Wille des Gesetzgebers ist dennoch mit hinreichender Deutlichkeit im Gesetzestext zum Ausdruck gekommen, wenn auch in ganz anderem Zusammenhang, nämlich im FamGKG. Die Nr. 1910 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG sieht eine Gebühr von 75 € für „Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 2, § 91 a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO“ vor. Wäre die Auffassung zutreffend, dass Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen mit der Beschwerde nach § 58 FamFG ohne Berücksichtigung des Rechtsmittelrechts der ZPO anzufechten sind, wäre die Bestimmung überflüssig7. Sowohl die systematische Auslegung als auch die Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers führen somit zum Ergebnis, dass in Familienstreitsachen die Anfechtung von Kostenentscheidungen nach den Bestimmungen des Kostenrechts der ZPO zu beurteilen ist8. Damit ist auch eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gemäß § 99 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen9.

Auch § 243 FamFG steht der Anwendung des Beschwerderechts nach der ZPO nicht entgegen. Die Vorschrift tritt nach ihrem klaren Wortlaut nur insoweit an die Stelle der Zivilprozessordnung, als die Kostenverteilung, also die Kostengrundentscheidung, betroffen ist10 und ersetzt nicht die Vorschriften der ZPO über die Kosten insgesamt11. Für das Rechtsmittelrecht trifft die Norm also keine Aussage.

Allerdings ermöglicht § 243 FamFG dem Gericht, die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen. Es liegt somit eine Situation vor, die der vergleichbar ist, die den Gesetzgeber veranlasst hat, für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung zuzulassen12. § 81 FamFG lässt aber nicht nur eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen zu, sondern ermöglicht mit seinem Abs. 2 auch die kostenrechtliche Sanktionierung unerwünschter Verhaltensweisen eines Verfahrensbeteiligten. Ein solcher Sanktionscharakter ist zwar auch § 243 FamFG nicht völlig fremd (S. 2 Nr. 2 und Nr. 3; vergleichbar: § 150 Abs. 4 S. 2 FamFG), doch geht § 81 Abs. 2 FamFG darüber deutlich hinaus. Dies rechtfertigt es, die beiden Normen hinsichtlich der isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen unterschiedlich zu behandeln13; ob die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen nach § 150 Abs. 4 FamFG ebenfalls ausgeschlossen ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

Schließlich sprechen auch systematische Gründe dafür, aus § 243 FamFG keine Sonderregelung für das Rechtsmittelrecht bezüglich der Kostenentscheidung in Familienstreitsachen abzuleiten. Für Güterrechtssachen und sonstige Familiensachen (§ 112 Nr. 2 und 3 FamFG) existiert nämlich keine dem § 243 FamFG entsprechende kostenrechtliche Sonderregelung. Wollte man § 243 FamFG so verstehen, dass dadurch die Möglichkeit der isolierten Anfechtung eröffnet würde, würde dadurch ein bisher einheitliches Rechtsmittelsystem aller Familienstreitsachen durchbrochen14.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 10. Januar 2011 – 15 WF 2/11

  1. OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 664; OLG Bremen, Beschluss vom 20.09.2010 – 4 WF 119/10; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 58 FamFG, Rn. 5; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., 2009, § 58, Rn. 95[]
  2. BT-Drs. 16/6308, S. 168: „Um den Beteiligten eine Überprüfung dieser Ermessensentscheidung [gemeint ist die Kostenentscheidung nach § 81 FamFG] zu eröffnen, wird das Verbot der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgehoben“[]
  3. OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1831[]
  4. OLG Oldenburg, a.a.O.[]
  5. BT-Drs. 16/6308, S. 168, unter I. 10. (§§ 80 ff. FamFG) []
  6. BT-Drs. 16/12717, S. 60 zu Buchstabe m (Änderung von § 117 FamFG), Abs. 1 a.E.[]
  7. so OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.10.2010 – 6 UF 72/10[]
  8. zu diesem Ergebnis gelangen auch: KG, NJW 2010, 3588; OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 1837; OLG Saarbrücken a.a.O m.w.N.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.10.2010 – 4 WF 226/10; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 58, Rn. 97; Zöller/Herget, ZPO, a.a.O., § 243 FamFG, Rn. 10[]
  9. OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.10.2010 – 4 WF 226/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.12.2010 – 17 UF 242/10, für eine Familienstreitsache nach § 266 FamFG; Keidel/Meyer-Holz a.a.O., § 58, Rn. 95; Götz, NJW 2010, 897, 902; MünchKomm/Dötsch, ZPO, 3. Aufl., § 243 FamFG, Rn. 11[]
  10. OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.10.2010 – 4 WF 226/10; Zöller/Herget, a.a.O., § 243 FamFG, Rn. 9[]
  11. so aber OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1831[]
  12. dazu die bereits zitierte BT-Drs. 16/6308, S. 168; entsprechend ist nach Helms in Prütting/Helms, FamFG, 1. Aufl., 2009, § 150 Rn. 19 f. die isolierte Anfechtung der Ermessensentscheidung des § 150 Abs. 4 FamFG aus teleologischen Erwägungen zuzulassen[]
  13. so OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.10.2010 – 4 WF 226/10[]
  14. darauf weist OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.10.2010 – 4 WF 226/10, hin[]