Pflicht zur Auskunft und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung – und die Beschwer

Der Wert des Beschwerdegegenstands eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bemisst sich nach denselben Grundsätzen wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung1.

Pflicht zur Auskunft und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung – und die Beschwer

Bei dieser ist grundsätzlich das Interesse des Rechtsmittelführers maßgeblich, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand entspricht regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft2.

Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat3.

Allerdings stehen die vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anlässlich der Überprüfung und eventuellen Ergänzung der Auskunft entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung selbst und können deshalb den Beschwerdewert des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erhöhen4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. November 2017 – XII ZB 489/

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 26.10.2016 XII ZB 560/15 FamRZ 2017, 225[]
  2. BGH, Beschluss vom 26.10.2016 XII ZB 560/15 FamRZ 2017, 225 Rn. 7 mwN[]
  3. BGH, Beschluss vom 26.10.2016 XII ZB 560/15 FamRZ 2017, 225 Rn. 8 mwN[]
  4. BGH, Beschluss vom 28.11.2012 XII ZB 620/11 FamRZ 2013, 105 Rn. 17 mwN; s. auch BGH Beschluss vom 13.09.2017 – IV ZB 21/16 15 und BGH, Beschluss vom 26.10.2016 XII ZB 560/15 FamRZ 2017, 225 Rn. 10[]
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