Es liegt eine im Versorgungsausgleichsverfahren wirksame Teilanfechtung bezüglich der Entscheidung des Familiengerichts über den Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse „Komm“ vor, die gleichzeitig den Ausspruch des Familiengerichts zu dem Anrecht der Antragsgegnerin Zusatzversorgungskasse „Ki“ erfasst.

Eine Teilanfechtung ist möglich, soweit bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgungen erfolgt und die Entscheidung zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind1. Das ist dann der Fall, wenn in der ersten Instanz eine Teilentscheidung hätte getroffen werden können2. Dies setzt wiederum einen aussonderbaren Teil des Verfahrensgegenstandes voraus, über den selbständig entschieden werden kann3. Wegen des sogenannten „Hin-und-Her-Ausgleichs“ stehen die einzelnen Anrechte grundsätzlich nicht mehr in einem Abhängigkeitsverhältnis.
Im vorliegenden Fall berührt jedoch das – an sich aussonderbare – Anrecht der Versorgungskasse „Ki“ ausnahmsweise den Ausgleich auch des Versorgungsanrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungskasse „Komm“. Durch die Überleitung des Versicherungsverhältnisses der Antragsgegnerin bei der Versorgungskasse „Ki“ auf die Versorgungskasse „Komm“ wächst das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungskasse „Komm“ an; es entsteht dort ein einheitliches Anrecht auf eine betriebliche Altersversorgung. Die beiden Anrechte der Antragsgegnerin bei der Versorgungskasse „Ki“ und bei der Versorgungskasse „Komm“ sind deshalb durch die (im laufenden Beschwerdeverfahren erfolgte) Überleitung der Pflichtversicherung der Antragsgegnerin untrennbar miteinander verbunden.
Hätte das Familiengericht von der bevorstehenden Überleitung des Versicherungsverhältnisses betreffend die betriebliche Altersversorgung Kenntnis erlangt, wäre eine Teilentscheidung bezüglich des einen oder anderen Anrechts nicht möglich gewesen. Vor diesem Hintergrund erfasst die Teilanfechtung der Versorgungskasse „Ki“ gleichzeitig die Entscheidung des Familiengerichts über den Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungskasse „Komm“.
Somit unterliegt der Ausspruch des Familiengerichts betreffend die betriebliche Altersversorgung der Antragsgegnerin, namentlich Ziffer 5 und Ziffer 6 des angefochtenen Beschlusses vom 29.7.2010, aufgrund der zulässigen Teilanfechtung der umfassenden Überprüfung im Beschwerdeverfahren4.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 10. Juni 2011 – 18 UF 202/10
- BGH FamRZ 2011, 547; zur Zulässigkeit der Teilanfechtung auch OLG Nürnberg MDR 2011, 607; OLG Düsseldorf Beschluss vom 27.12.2010 – 7 UF 182/10; OLG Stuttgart Beschluss vom 27.10.2010 – 15 UF 196/10; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.1.2011 – 2 UF 43/10[↩]
- Borth, Versorgungsausgleich, 5. Auflage 2010, Rz. 1106; Musielak/Borth, FamFG, 2009, § 64 Rz. 4[↩]
- Borth, a.a.O., Rz. 1066; Schwab/Streicher, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Auflage 2010, Teil I Rz. 673[↩]
- vgl. BGH FamRZ 2011, 549[↩]