Das Familiengericht hat den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine Folgesache anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen. Bei einer den genannten Vorgaben nicht entsprechenden Terminsbestimmung haben die Ehegatten einen Anspruch auf Terminsverlegung. In diesem Fall bedarf es einer Terminsverlegung nicht, wenn sie Folgesachen noch bis zur mündlichen Verhandlung anhängig machen. Die Folgesachen werden dann Bestandteil des Scheidungsverbunds. Zur rechtzeitigen Geltendmachung einer Folgesache genügt es, wenn diese innerhalb der gesetzlichen Frist vor dem Verhandlungstermin anhängig gemacht wird, auf den die Scheidung ausgesprochen wird.

Nach § 137 Abs. 1 FamFG ist über Scheidung und Folgesachen zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). Gemäß § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG sind Folgesachen unter anderem Unterhaltssachen, sofern sie die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen (Nr. 2), und Güterrechtssachen (Nr. 4), wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist.
Um als Folgesache zu gelten, muss die Familiensache nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG zudem von einem Ehegatten spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache anhängig gemacht werden.
Die Zweiwochenfrist kann allerdings nach dem Gesetzeswortlaut je nach Verfahrensgestaltung des Familiengerichts dazu führen, dass ein beteiligter Ehegatte eine Folgesache bereits anhängig machen muss, bevor das Familiengericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hat. Denn eine allein die Ladungsfrist von einer Woche (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 217 ZPO) wahrende kurzfristige Terminierung könnte es – wie der vorliegende Fall zeigt – dem beteiligten Ehegatten unmöglich machen, nach Zugang der Ladung unter Einhaltung der Zweiwochenfrist eine Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 FamFG (im Folgenden: vermögensrechtliche Folgesache) anhängig zu machen.
Ob vor diesem Hintergrund eine einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten ist, ist umstritten. Vereinzelt wird dies verneint und eine „Verlängerung der gesetzlichen Ladungsfrist“ abgelehnt1. Zum weit überwiegenden Teil wird allerdings in Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend mit dem Oberlandesgericht die Auffassung vertreten, dass es den Ehegatten vom Familiengericht ermöglicht werden muss, auch noch nach Erhalt der Ladung zum Termin eine Folgesache anhängig zu machen2.
Der Bundesgerichtshof stimmt mit der überwiegenden Auffassung überein, dass es den beteiligten Ehegatten auch nach der Ladung zum Termin noch möglich sein muss, eine vermögensrechtliche Folgesache anhängig zu machen. Dies beruht maßgeblich auf der sich aus rechtsstaatlichen Grundsätzen ergebenden Erwägung, dass es für die beteiligten Ehegatten zuverlässig absehbar sein muss, bis zu welchem Zeitpunkt sie vermögensrechtliche Folgesachen in zulässiger Form im Verbund geltend machen können.
Allerdings beanstandet der Bundesgerichtshof die Erwägung, dass die Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG an den verfassungsrechtlichen Maßstäben der zivilprozessualen Präklusionsfristen zu messen sei3. Denn im Gegensatz zu diesen führt die Versäumung der Frist zur Anhängigmachung einer Folgesache zu wesentlich verschiedenen Rechtsfolgen. Wenn Ansprüche in vermögensrechtlichen Folgesachen statt im Verbundverfahren in einem anschließenden selbstständigen Verfahren geltend gemacht werden müssen, ist damit anders als im Fall der Präklusion kein Rechtsverlust verbunden. Gegen eine etwaige Unterhaltslücke im Fall der Scheidung stehen dem unterhaltsberechtigten Ehegatten die Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zu Gebote. Die genannten Aspekte berechtigen demnach jedenfalls nicht zu einer Korrektur der in § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG bestimmten Frist oder aber zu einer Verlängerung der gesetzlichen Ladungsfrist gemäß § 217 ZPO.
Etwas anderes ergibt sich hingegen aus den Besonderheiten, nach denen sich die Zweiwochenfrist bemisst. Denn diese beginnt nicht mit einem bestimmten Ereignis zu laufen, das den beteiligten Ehegatten bekannt ist und den Fristablauf für sie berechenbar macht. Vielmehr ist die Frist von dem Termin zur mündlichen Verhandlung zurück zu rechnen. Da der Termin den Beteiligten erst mit der Ladung bekannt gemacht wird, können sie die Frist nur ausschöpfen, wenn ihnen der vom Gericht bestimmte Termin dazu genügend Zeit lässt. Da die Ladungsfrist aber kürzer ist als die Frist zur Einreichung von Folgesachen, kann sie – wie der vorliegende Fall zeigt4 – bei kurzfristiger Terminierung durch das Gericht mit dem Zugang der Ladung zum Termin bereits abgelaufen sein. In diesem Fall besteht für die Beteiligten keine Möglichkeit mehr, die Notwendigkeit weiterer Folgesachen zu klären und diese bei Bedarf rechtzeitig anhängig zu machen.
Zwar sind die beteiligten Ehegatten regelmäßig in der Lage, die Folgesachen schon vor der Terminsbestimmung durch das Familiengericht und so frühzeitig anhängig zu machen, dass sie nicht Gefahr laufen, den jeweiligen Antrag verspätet einzureichen. Derartige Vorsicht verlangt das Gesetz von ihnen aber nicht. Der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung, es komme zur Geltendmachung von Folgesachen eine Frist von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zur Anwendung, mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Frist zur Einreichung von Anträgen in vermögensrechtlichen Folgesachen ist vielmehr in § 137 Abs. 2 FamFG besonders geregelt. Dabei beschränkt sich die Regelung indessen auf das Ziel, der missbräuchlichen Anhängigmachung von Folgesachen erst im Termin zur mündlichen Verhandlung entgegenzuwirken. Nach der Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren zum FGGReformgesetz, die zur Einführung der Frist geführt hat, sollten Scheidungsfolgesachen künftig nicht mehr auch noch in der mündlichen Verhandlung des ersten Rechtszuges geltend gemacht werden können.
Da durch die bisherige Handhabung eine Vorbereitung „auf die neuen Streitpunkte“ zumindest für das Gericht nicht mehr möglich gewesen sei, hätten Termine kurzfristig verlegt, aufgehoben oder die Verhandlung vertagt werden müssen5. Es sei daher eine Regelung einzuführen, nach der die Möglichkeit zur Anhängigmachung von „Verbundsachen“ bereits vor dem Termin ende. Ausweislich der Begründung erschien hierzu eine Frist von zwei Wochen vor dem Termin als angemessen5.
An dieser Begründung und der darauf beruhenden Gesetzesfassung wird zugleich deutlich, dass das Gesetz eine weitergehende Beschleunigung nicht verlangt und es den Ehegatten im Übrigen freistellt, zu welchem Zeitpunkt sie eine vermögensrechtliche Folgesache anhängig machen. Sie sind daher auch nicht gehindert, die Frist auszuschöpfen. Eine Ausschöpfung der Frist setzt aber voraus, dass das Familiengericht den Termin zur mündlichen Verhandlung so bestimmt, dass den beteiligten Ehegatten zur Einreichung von Folgesachen noch nach der Ladung genügend Zeit verbleibt.
Hierzu reicht ein allein der Frist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG entsprechender Zeitabstand zwischen Zustellung der Ladung und dem Termin nicht aus. Denn von den Ehegatten kann nicht verlangt werden, dass sie noch am Tag des Zugangs der Ladung einen formgerechten Antrag in vermögensrechtlichen Folgesachen anfertigen und beim Familiengericht einreichen. Vielmehr muss den Ehegatten hierzu eine Vorbereitungszeit zur Verfügung stehen.
Für die vom Oberlandesgericht angenommene Frist von insgesamt vier Wochen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung6 fehlt es allerdings an einer gesetzlichen Grundlage. Eine Verdoppelung der Zweiwochenfrist aus Gründen der Gleichbehandlung der beteiligten Ehegatten verkennt die Zielrichtung der Frist. Die Rechtsbeschwerde macht insoweit zutreffend geltend, dass diese vor allem dem Gericht eine Vorbereitung des Termins ermöglichen soll und zudem nicht auf die Zustellung an den Gegner abstellt, sondern auf die Anhängigkeit. Eine weitere Vorbereitungszeit würde den Ehegatten sogar mehr Zeit belassen, als ihnen nach der früheren Rechtslage zur Verfügung stand. Dies stünde mit der von der Gesetzesänderung allein verfolgten Zielrichtung, die Anhängigmachung vermögensrechtlicher Folgesachen zeitlich einzuschränken, nicht mehr im Einklang.
Die in der Rechtsprechung weiter vertretene Auffassung, für die Dauer der Vorbereitungszeit auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen7, gewährleistet keine ausreichende Rechtssicherheit und erscheint auch nicht praktikabel. Ein Anspruch auf Terminsverlegung aus anderen Gründen – wie etwa bei einem rechtzeitig eingereichten und vom Familiengericht noch nicht beschiedenen Verfahrenskostenhilfegesuch für eine vermögensrechtliche Folgesache – ist damit nicht ausgeschlossen.
Zur Bestimmung der den Ehegatten zu gewährenden Vorbereitungszeit liegt eine Orientierung an dem vor der Gesetzesänderung bestehenden Rechtszustand nahe, weil das Gesetz in dieser Hinsicht nicht geändert werden sollte. Die Änderung besteht allein darin, dass der Zeitpunkt der zulässigen Anhängigmachung einer Folgesache vom Terminstag um eine vom Gesetzgeber für angemessen erachtete Frist von zwei Wochen vorverlegt worden ist. Nach der früheren Rechtslage war eine Einreichung in der mündlichen Verhandlung möglich, aber auch notwendig (§ 623 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dementsprechend stand den beteiligten Ehegatten zur Vorbereitung ihres Antrags (nur) die Ladungsfrist von einer Woche zur Verfügung. Nach der gesetzlichen Vorverlegung der Einreichung um zwei Wochen entspricht es dem, wenn den beteiligten Ehegatten in Anbetracht der ansonsten unveränderten Rechtslage zur Vorbereitung die gleiche Zeit eingeräumt wird8.
Das Familiengericht hat demnach bei seiner Terminsbestimmung zu beachten, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich sein muss, unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine Folgesache anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich entsprechend der Ladungsfrist eine Woche zur Verfügung stehen9.
Beabsichtigen die Parteien somit, noch Folgesachen anhängig zu machen, oder bedarf dies noch der Klärung, so haben sie bei einer den genannten Vorgaben nicht entsprechenden Terminsbestimmung durch das Familiengericht einen Anspruch auf Terminsverlegung10. Machen sie hingegen in solchen Fällen Folgesachen noch bis zur mündlichen Verhandlung anhängig, bedarf es keiner Terminsverlegung, weil die Folgesachen dann Bestandteil des Scheidungsverbunds werden. Dass vor einer Entscheidung in der Sache dem Gegner ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist und diese Möglichkeit allein durch die Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG regelmäßig nicht gewahrt sein dürfte, ist schließlich gesondert zu beurteilen und steht nicht im Zusammenhang mit den an den Antragsteller einer Folgesache gerichteten Anforderungen einer fristgerechten Anhängigmachung der Folgesache im Scheidungsverbund.
Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bedeutete dies: Über den nachehelichen Unterhalt hat das Amtsgericht nach der Zurückverweisung schon deswegen zu entscheiden, weil dieser bei der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht bereits eine Folgesache gewesen ist. Der neben dem Unterhalt beim Amtsgericht anhängig gemachte alleinige Auskunftsantrag zum Zugewinnausgleich konnte dagegen keine taugliche Folgesache sein, weil die Entscheidung nicht „für den Fall der Scheidung“ zu treffen ist (§ 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG)11. Ein diesbezüglich als Folgesache geeigneter Stufenantrag ist erst in der Beschwerdeinstanz eingereicht worden, was nicht ausreichend ist, weil es auf die Einreichung im ersten Rechtszug ankommt. Auch eine Aufhebung des Verfahrens zum Zwecke der Einbeziehung der Folgesache Güterrecht in den Scheidungsverbund war demnach nicht angezeigt. Weil eine zulässige Folgesache nicht eingereicht worden ist und auch kein Anspruch auf Terminsverlegung bestanden hat, ist dem Amtsgericht – abgesehen von der Frage einer notwendigen Abtrennung – insoweit kein Verfahrensfehler unterlaufen. Die Aufhebung des Verfahrens durch das Oberlandesgericht bedarf dennoch keiner Korrektur, weil sie keine weitergehenden Wirkungen zeitigt, als sich bereits von Gesetzes wegen ergeben. Denn die Folgesache zum Güterrecht kann nach der Zurückverweisung an das Amtsgericht auch in einem Fortsetzungstermin noch in zulässiger Weise geltend gemacht werden.
Die Frage, ob mit der mündlichen Verhandlung nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur der erste Termin zur mündlichen Verhandlung gemeint ist oder für die Einhaltung der Frist auf den (Fortsetzungs-)Termin abzustellen ist, auf den die mündliche Verhandlung geschlossen wird, ist umstritten. Die auf den ersten Termin abstellende Ansicht12 verweist zur Begründung auf die Einheit der mündlichen Verhandlung und die Änderung des Wortlauts der Vorschrift im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens. Dagegen kommt es nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf den Schluss der mündlichen Verhandlung an13. Nach dieser Auffassung können Folgesachen auch in einem Fortsetzungstermin noch in zulässiger Weise geltend gemacht werden, wenn in Bezug auf den Fortsetzungstermin die Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eingehalten ist.
Der Bundesgerichtshof geht mit der überwiegenden Ansicht davon aus, dass vermögensrechtliche Folgesachen auch in einem Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung noch in den Scheidungsverbund eingeführt werden können. Zwar könnte der im Gesetzgebungsverfahren gegenüber der vorausgegangenen Regelung in § 623 Abs. 4 Satz 1 ZPO geänderte Wortlaut darauf hindeuten, dass statt des Schlusses der mündlichen Verhandlung mit der neuen Regelung nunmehr der erste Termin der – einheitlichen – mündlichen Verhandlung gemeint ist. Indessen steht der geänderte Wortlaut im Zusammenhang mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Einführung der Frist zur Anhängigmachung von Folgesachen. Die Begründung des Vorschlags beschränkt sich auf die Einführung der Frist und enthält keinen Hinweis darauf, dass neben der neuartigen Frist weitere Rechtsänderungen bewirkt werden sollten. Das Ziel der Neuregelung besteht somit nach der vom Bundesrat gegebenen Begründung allein darin, dass die Durchführung des Verhandlungstermins nicht an noch im Termin missbräuchlich anhängig gemachten Anträgen in Folgesachen scheitern und die Möglichkeit der Anhängigmachung nach neuer Rechtslage statt dessen „vor dem Termin“ enden soll5.
Wäre mit der mündlichen Verhandlung der erste Verhandlungstermin gemeint, so wäre die zusätzliche zeitliche Einschränkung, dass es sich um die mündliche Verhandlung „erster Instanz“ handeln muss, ohne Bedeutung, zumal der Grundsatz der Einheit der mündlichen Verhandlung instanzübergreifend gilt14.
Ohne gegenteilige Anhaltspunkte kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eine noch weitergehende Beschränkung des Scheidungsverbunds vornehmen wollte, welcher dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten dient. Anderenfalls könnten etwa nach einer Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht keine Folgesachen mehr anhängig gemacht werden, selbst wenn zunächst der Scheidungsantrag zurückgewiesen worden war15. Eine Folgesache könnte ferner nicht mehr anhängig gemacht werden, wenn auf einen Stufenantrag in einer anderen Folgesache zunächst nur zur Auskunftsstufe verhandelt worden ist, obwohl von vornherein feststand, dass mehrere Verhandlungstermine notwendig sind und sich aus der einen Folgesache die Notwendigkeit einer weiteren ergeben kann16. Zudem können sich während eines laufenden Scheidungsverfahrens wesentliche Änderungen ergeben, die es – wie etwa der Wechsel eines Kindes in die Obhut des anderen Ehegatten – erforderlich machen, weitere Folgesachen im Verbund geltend zu machen, sodass eine Verknüpfung der Frist mit dem ersten Termin über die gesetzgeberische Absicht hinaus den Scheidungsverbund weitgehend entwerten würde. Zu Recht wird schließlich hervorgehoben, dass durch die neu eingeführte Frist keine allgemeine Beschleunigung des Scheidungsverfahrens erreicht werden sollte17.
Im Ergebnis ist demnach trotz des geänderten Wortlauts nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, neben der neu eingeführten Frist auch den Bezugspunkt für die Anhängigmachung von Folgesachen vorzuverlegen und diese nur noch vor dem ersten Verhandlungstermin zuzulassen. Vielmehr genügt es zur rechtzeitigen Geltendmachung, wenn die Folgesache innerhalb der gesetzlichen Frist vor dem Fortsetzungstermin anhängig gemacht wird, auf den die Scheidung ausgesprochen wird.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2012 – XII ZB 447/10
- MünchKomm-ZPO/Heiter 3. Aufl. § 137 FamFG Rn. 51[↩]
- OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1083; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2011 – 2 UF 92/11; Hoppenz FPR 2011, 23, 25; Helms in Prütting/Helms FamFG 2. Aufl. § 137 Rn. 48 mwN; Musielak/Borth FamFG 2. Aufl. § 137 Rn. 31; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 137 FamFG Rn.20 mwN; Keidel/Weber FamFG 17. Aufl. § 137 Rn.19; Löhnig FamRZ 2010, 2017[↩]
- OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 2015; so auch OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1083, 1084[↩]
- ebenso der Fall des OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1083[↩]
- BT-Drucks. 16/6308 S. 374[↩][↩][↩]
- ebenso AG Bonn FF 2011, 216; Musielak/Borth FamFG 2. Aufl. § 137 Rn. 31; RaketeDombek FPR 2009, 16, 19; Löhnig FamRZ 2010, 2017[↩]
- so OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2011 – 2 UF 92/11[↩]
- Hoppenz FPR 2011, 23, 25; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 137 FamFG Rn.20; im Ergebnis auch Helms in Prütting/Helms FamFG 2. Aufl. § 137 Rn. 48[↩]
- vgl. Hoppenz FPR 2011, 23, 25[↩]
- OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1083, 1084[↩]
- BGH, Urteil vom 19.03.1997 – XII ZR 277/95, FamRZ 1997, 811, 812 mwN; MünchKomm-ZPO/Heiter 3. Aufl. § 137 FamFG Rn. 31[↩]
- Helms in Prütting/Helms FamFG 2. Aufl. § 137 Rn. 47; ebenso MünchKomm-ZPO/Heiter 3. Aufl. § 137 FamFG Rn. 46[↩]
- OLG Hamm FamRZ 2010, 2091 mwN; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 298 im Fall der Zurückverweisung nach einem vom Amtsgericht zurückgewiesenen Scheidungsantrag; Hoppenz FPR 2011, 23, 24; Zöller/Lorenz ZPO 29. Aufl. § 137 FamFG Rn. 28[↩]
- vgl. etwa BAG MDR 2000, 586, 587; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. § 128 Rn. 39[↩]
- vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 298, 299 f.[↩]
- vgl. Roessink FamRB 2010, 182, 183 mwN[↩]
- Hoppenz FPR 2011, 23, 24 mwN[↩]