Mit der Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts eines auf Kindesunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners wegen Haushaltsersparnissen und Synergieeffekten durch das Zusammenleben mit einem neuen Lebensgefährten hatte sich aktuell erneut1 der Bundesgerichtshof zu befassen:
Dem zugrunde lag ein Fall aus Niedersachsen: Das antragstellende Land (Land Niedersachsen) macht als Träger der Unterhaltsvorschusskasse gegen den Antragsgegner Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht geltend. Der 1974 geborene Antragsgegner ist Vater der im Mai 2012 geborenen Tochter J., die seit der Trennung der Eltern im Jahr 2014 im Haushalt der Kindesmutter lebt. Nachdem der Antragsgegner zuvor längere Zeit wegen psychischer Leiden arbeitsunfähig erkrankt und bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 % festgestellt worden war, arbeitete er ab November 2017 im Rahmen einer von der gesetzlichen Rentenversicherung geförderten beruflichen Rehabilitationsmaßnahme als Produktionshelfer bei der B. GmbH. Im November 2021 nahm er eine auf zwei Jahre befristete Anstellung als Maschinenbediener bei der P. GmbH auf und bezog dort im letzten Beschäftigungsjahr – unter Berücksichtigung von zeitweilig gezahltem Kurzarbeitergeld – ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 1.321 €. Nach der Beendigung dieses befristeten Arbeitsverhältnisses Mitte November 2023 war der Antragsgegner arbeitslos und stand im Bezug von Arbeitslosengeld I. Seit 2023 lebt er mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen, die als teilzeitbeschäftigte Altenpflegerin ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 1.195 € erzielt. Die Unterhaltsvorschusskasse erbrachte für J. seit Januar 2018 monatliche Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in wechselnder Höhe. Das Land hat bei dem Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung rückständigen und laufenden Kindesunterhalts zu verpflichten.
Das Amtsgericht Bückeburg hat den Antragsgegner zur Zahlung von Unterhaltsrückständen in Höhe von 13.142 € für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2024 und „für die Dauer der Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz“ zur Zahlung laufenden Kindesunterhalts in Höhe von monatlich 62 € ab dem 1.04.2024 verpflichtet2.
Dabei hat das Amtsgericht insbesondere die Auffassung vertreten, dass das Land Niedersachsen im Jahr 2023 überhaupt nicht und im Jahr 2024 nur eingeschränkt in Höhe von monatlich 62 € leistungsfähig gewesen sei. Mit seiner Beschwerde hat das Land Niedersachsen die amtsgerichtliche Entscheidung (nur) hinsichtlich des Unterhaltszeitraums seit 1.06.2023 angegriffen und insoweit darauf angetragen, den Antragsgegner zur Zahlung eines Kindesunterhalts in Höhe von monatlich 22 € für den Zeitraum vom 01.06.bis zum 31.12.2023, in Höhe von monatlich 301 € (abzüglich vom Amtsgericht festgesetzter 62 €) für den Zeitraum vom 01.01.bis zum 30.04.2024 und in Höhe von monatlich 395 € (abzüglich vom Amtsgericht festgesetzter 62 €) ab 1.05.2024 zu verpflichten. Das Oberlandesgericht Celle hat die Beschwerde des Kindsvaters zurückgewiesen3.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Land Niedersachsens, der in der Rechtsbeschwerdebegründung mitgeteilt hat, dass die Unterhaltsvorschussleistungen für die Tochter J. mit Ablauf des 3.05.2024 wegen Wegfalls der Zugangsvoraussetzungen eingestellt worden seien. Mit dieser Maßgabe verfolgt das Land Niedersachsen seine im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge auf Heraufsetzung des in erster Instanz vom Amtsgericht festgesetzten Unterhalts im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur noch für den Unterhaltszeitraum vom 01.06.2023 bis zum 3.05.2024 weiter. Die Rechtsbeschwerde des Kindsvaters sah der Bundesgerichtshof als teilweise begründet an:
Die sich aus § 1601 BGB ergebende Unterhaltspflicht des Antragsgegners für seine Tochter steht zwischen den Beteiligten dem Grunde nach ebenso wenig im Streit wie die Aktivlegitimation des Land Niedersachsens, auf den die Unterhaltsansprüche der Tochter J. in dem hier verfahrensgegenständlichen Unterhaltszeitraum vom 01.06.2023 bis zum 3.05.2024 nach § 7 Abs. 1 UVG übergegangen sind. Ferner hat das Oberlandesgericht Celle für den Unterhaltsbedarf der Tochter rechtsfehlerfrei den Mindestbedarf nach § 1612 a Abs. 1 BGB zugrunde gelegt.
Das Oberlandesgericht Celle ist im Ausgangspunkt zutreffend von einer nur eingeschränkten Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB) des Antragsgegners ausgegangen, weil dessen unterhaltsrelevante Einkünfte auch im Rahmen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB für den vollen Mindestunterhalt von J. (abzüglich des vollen gesetzlichen Kindergelds) nicht ausreichen. Der Antragsgegner ist aber in einem höheren Maße zur Zahlung von Kindesunterhalt in der Lage, als das Oberlandesgericht Celle annimmt.
Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dabei allerdings gegen die Ausführungen des Oberlandesgerichts Celle zur Höhe der von dem Antragsgegner erzielten bzw. erzielbaren Erwerbseinkünfte.
Für das Jahr 2023 hat das Oberlandesgericht Celle seiner Unterhaltsberechnung das von dem Antragsgegner während seiner Beschäftigung bei der P. GmbH bis Mitte November 2023 zuletzt tatsächlich bezogene durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen in Höhe von rund 1.321 € zugrunde gelegt und dieses Einkommen fiktiv bis zum 31.12.2023 fortgeschrieben. Dies nimmt die Rechtsbeschwerde hin.
Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle, dem Antragsgegner seit dem 1.01.2024 ein fiktives monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 1.592 € – auf der Grundlage einer fiktiven Vollzeiterwerbstätigkeit mit einer monatlichen Arbeitszeit von 176 Stunden und einem am gesetzlichen Mindestlohn von (seinerzeit) 12, 41 € orientierten Bruttostundenlohn – zuzurechnen, bewegt sich im Rahmen einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung.
Wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, können deswegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt neben den nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen eine reale Beschäftigungschance des Unterhaltspflichtigen voraus.
Auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit darf dem Unterhaltspflichtigen nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischerweise zu erzielen ist4. Auch wenn der Unterhalt wegen der Verletzung einer Erwerbsobliegenheit lediglich aufgrund eines fiktiven Einkommens festzusetzen ist, trifft den Unterhaltspflichtigen – im Rahmen der Zumutbarkeit – die weitergehende Obliegenheit zur Ausübung einer Nebentätigkeit im selben Umfang wie einen seine Erwerbsobliegenheit erfüllenden Unterhaltsschuldner5.
Die angefochtene Entscheidung genügt diesen Maßstäben. Das Oberlandesgericht Celle durfte bei der Bemessung des realistischerweise erzielbaren Einkommens den Umstand in den Blick nehmen, dass der seinerzeit 50-jährige und schwerbehinderte Antragsgegner in seinem erlernten Beruf als Koch seit rund 13 Jahren nicht mehr gearbeitet und nach längerer erkrankungsbedingter Arbeitslosigkeit zuletzt nur ungelernte oder angelernte Tätigkeiten ausgeübt hat.
Wenn das Oberlandesgericht Celle vor dem Hintergrund dieser Erwerbsbiographie in – 9 tatrichterlicher Verantwortung zu der Beurteilung gelangt ist, dass der Antragsgegner zum jetzigen Zeitpunkt nur in Tätigkeiten im Mindestlohnbereich zu vermitteln sei und sich insbesondere nicht mit Aussicht auf Erfolg auf das von dem Land Niedersachsen im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Stellenangebot als Maschinen- oder Anlagenführer hätte bewerben können, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die in den letzten Beschäftigungsverhältnissen des Antragsgegners erzielten Nettogehälter, die sich – außerhalb der Zeiten von Kurzarbeit bei der P. GmbH – nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Celle auf monatliche Beträge zwischen 1.402 € und 1.640 € beliefen, musste das Oberlandesgericht Celle nicht als zwingendes Indiz dafür auswerten, dass der Antragsgegner künftig höhere Nettoeinkünfte würde erzielen können als die ihm ab Januar 2024 monatlich fiktiv zugerechneten 1.592 €. Es hält sich zumindest mit Blick auf die Schwerbehinderung des Antragsgegners ebenfalls noch im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums, dass das Oberlandesgericht Celle ihm neben dem fiktiven Erwerbseinkommen aus einer Vollzeittätigkeit mit rund 40,5 Wochenstunden kein weiteres fiktives Einkommen aus einer Nebentätigkeit zugerechnet hat.
Von Rechtsfehlern beeinflusst sind demgegenüber die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht Celle eine Herabsetzung des dem Antragsgegner zu belassenden notwendigen Selbstbehalts wegen des Zusammenlebens mit seiner neuen Lebensgefährtin abgelehnt hat.
Lebt der Unterhaltspflichtige nicht allein, sondern mit einer in Lebensgemeinschaft verbundenen Person in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammen, kann eine Absenkung des Selbstbehalts in Betracht kommen.
Dies findet seine Begründung in Haushaltsersparnissen und Synergieeffekten, die sich nach allgemeiner Lebenserfahrung dadurch ergeben, dass mehrere Personen in einem gemeinsamen Haushalt ohne Einbußen beim Lebensstandard ünstiger wirtschaften können als in mehreren Einzelhaushalten6.
Diese Ersparnisse müssen sich dabei nicht auf die Kosten der Unterkunft beschränken, sodass es der Annahme von Haushaltsersparnissen nicht entgegensteht, wenn der von dem Unterhaltspflichtigen geleistete Kostenanteil für die gemeinsam bewohnte Wohnung nicht geringer ist als der Aufwand, den er für eine allein bezogene Wohnung betreiben würde. Denn bei gemeinsamem Wirtschaften in einem Haushalt werden typischerweise auch Ersparnisse bei den allgemeinen Lebenshaltungskosten – beispielsweise bei der Haushaltsenergie (Strom), der Anschaffung von Hausrat oder den Kosten für Rundfunk und Telekommunikation – zu erwarten sein, was sich im Sozialleistungsrecht in der Herabsetzung des Regelbedarfs volljähriger und in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebender Partner auf jeweils 90 % des Regelbedarfs von Alleinstehenden wiederspiegelt (vgl. § 20 Abs. 4 SGB II iVm der Anlage zu § 28 SGB XII).
In Anlehnung an die vorgenannten sozialrechtlichen Regelungen hat es der Bundesgerichtshof aus Gründen der Praktikabilität für angemessen erachtet, den maßgeblichen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen pauschal um 10 % herabzusetzen, auch wenn sich diese Ersparnisquote an sich nur aus den Erhebungen des Sozialrechts zum Regelbedarf ohne Wohnkosten ableitet und bei den ebenfalls im Selbstbehalt enthaltenen Kosten der Unterkunft im Einzelfall auch eine höhere Ersparnis vorliegen kann7. Die auf der Wirtschaftsgemeinschaft beruhenden Haushaltsersparnisse werden als hälftige Entlastung8 sowohl dem Unterhaltspflichtigen als auch seinem Lebenspartner zugerechnet.
Voraussetzung für den Eintritt dieser Haushaltsersparnisse bei dem Unterhaltspflichtigen ist aber in jedem Fall, dass sich der mit ihm zusammenlebende Partner durch sein eigenes Einkommen – gegebenenfalls auch durch Sozialeinkünfte – an den Kosten der gemeinsamen Lebensführung beteiligen kann9.
In der unterhaltsrechtlichen Praxis hat sich dabei noch keine einheitliche Handhabung dazu herausgebildet, welche konkrete Höhe das für die gemeinsame Lebensführung zur Verfügung stehende Einkommen des Lebenspartners mindestens erreichen muss, um aufseiten des mit ihm zusammenlebenden Unterhaltspflichtigen eine Haushaltsersparnis berücksichtigen zu können. Betragsmäßige Festlegungen enthalten insoweit nur die Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz, wonach der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen abgesenkt werden könne, wenn sein Lebenspartner ein Einkommen von zumindest 650 € erzielt (Nr. 21.5 der Koblenzer Leitlinien; vgl. auch OLG Koblenz NZFam 2021, 689, 691), und die Leitlinien des Oberlandesgerichts Jena, nach denen eine Herabsetzung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenen Selbstbehalts erst dann in Betracht komme, wenn das Einkommen seines Lebenspartners „den Betrag des um 10 % verminderten notwendigen Selbstbehalts“ nicht unterschreite (Nr. 21.5 der Thüringer Leitlinien). Im Übrigen beschränken sich die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte – soweit sie in ihrer Nr. 21.5 hierzu eine Regelung enthalten – auf den Hinweis, dass der Lebenspartner des Unterhaltspflichtigen „leistungsfähig“ sein (Süddeutsche Leitlinien, NordrheinWestfalen, Berlin, Dresden, Frankfurt, Hamburg, Schleswig) bzw. über „ein für den eigenen Lebensbedarf ausreichendes Einkommen“ (Oldenburg) verfügen müsse.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage nach einer Mindesthöhe der dem Lebenspartner des Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stehenden Einkünfte ist dabei die in § 20 Abs. 4 SGB II in Verbindung mit der Anlage zu § 28 SGB XII zum Ausdruck gekommene typisierende Vorstellung des Gesetzgebers, dass durch das gemeinsame Wirtschaften zweier Lebenspartner in einer Bedarfsgemeinschaft auch auf Sozialhilfeniveau Aufwendungen erspart werden können. Eine Berücksichtigung von Haushaltsersparnissen und Synergieeffekten kann danach grundsätzlich schon dann in Betracht gezogen werden, wenn der Lebenspartner des Unterhaltspflichtigen jedenfalls in der Lage ist, seinen elementaren Lebensbedarf – insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, Kosten der Unterkunft und Heizung – in dem zur Gewährleistung des Existenzminimums erforderlichen Umfang mit eigenen Einkünften zu decken. Reicht das Einkommen des Lebenspartners (abzüglich des auf ihn entfallenden Anteils an den Haushaltsersparnissen) demgegenüber zur Sicherstellung des Existenzminimums nicht aus, muss der Unterhaltspflichtige im Rahmen der bestehenden Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft dafür ganz oder teilweise auch seinen eigenen Anteil an den Haushaltsersparnissen einsetzen, sodass sich das gemeinsame Wirtschaften mit dem Lebenspartner für ihn nicht oder nur in einem geringeren Umfang als 10 % vorteilhaft auswirken wird10.
Darauf, ob der zur Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt des Lebenspartners eines Unterhaltsschuldners an sozialhilferechtlichen Mindestbedarfen ausgerichtet oder auf der Grundlage von unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltssätzen pauschaliert wird, kommt es unter den hier obwaltenden Umständen nicht entscheidend an. Denn die Lebensgefährtin des An- 13 tragsgegners kann mit den vom Oberlandesgericht Celle festgestellten Eigeneinkünften in Höhe von 1.195 € – auch soweit diese noch um 5 % pauschale berufsbedingte Aufwendungen (60 €) zu bereinigen sein sollten – ihren lebensnotwendigen Unterhalt nach beiden Betrachtungsweisen in vollem Umfang sicherstellen.
Wird für das Mindesteinkommen des Lebenspartners auf das sozialhilferechtliche Existenzminimum abgestellt, ergibt sich dieses aus den im Sozialhilferecht anerkannten Mindestbedarfen, die für den jeweiligen Unterhaltszeitraum dem maßgeblichen Existenzminimumbericht der Bundesregierung entnommen werden können11. Nach dem 14. Existenzminimumbericht belief sich der sozialhilferechtliche Mindestbedarf eines Erwachsenen – bestehend aus Regelbedarf, Kosten der Unterkunft und Heizkosten – im Jahr 2023 auf monatlich 909 € und im Jahr 2024 auf monatlich 956 €12. Das bereinigte Einkommen der Lebensgefährtin des Antragsgegners übersteigt bereits diese Beträge deutlich, ohne dass es noch auf deren Kürzung um 10 % wegen des auf die Lebensgefährtin entfallenden Anteils an der gesamten Haushaltsersparnis ankäme.
Das unterhaltsrechtliche Existenzminimum entspricht dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen13. Dieser leitet sich im Ausgangspunkt zwar von den sozialrechtlichen Mindestbedarfen ab, übersteigt das sozialrechtliche Existenzminimum aber in einem maßvollen Umfang, weil bei der Bemessung des notwendigen Selbstbehalts der sozialhilferechtliche Regelbedarfssatz für bestimmte weitere Bedarfe, die ein Sozialleistungsempfänger durch Befreiungen oder Vergünstigung decken kann (z.B. Rundfunkgebühren), pauschal um rund 10 % erhöht wird und daneben noch weitere Zuschläge für angemessene private Versicherungen und einen „Puffer“ für finanziellen Spielraum zur Vermeidung jährlicher Anpassungen vorgenommen werden14.
Wird das Mindesteinkommen des Lebenspartners – wie es dem Ansatz des Oberlandesgerichts Celle entspricht und was aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden wäre – an dessen unterhaltsrechtlichem Existenzminimum ausgerichtet, kommt eine Minderung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts um (volle) 10 % folglich nur dann in Betracht, wenn das Einkommen seines Lebenspartners mindestens den Betrag des notwendigen Selbstbehalts für Nichterwerbstätige abzüglich 10 % erreicht15. Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts Celle ist für das Mindesteinkommen des Lebenspartners nicht auf den höheren notwendigen Selbstbehalt für Erwerbstätige abzustellen, und zwar auch dann nicht, wenn der Lebenspartner – wie hier – sein Einkommen tatsächlich durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit erzielt. Denn der dem Unterhaltspflichtigen im Unterhaltsrecht zugestandene Erwerbstätigenbonus, der den betragsmäßigen Unterschied zwischen dem Selbstbehalt eines Erwerbstätigen und eines Nichterwerbstätigen ausmacht, stellt einen schlichten Erwerbsanreiz dar16, ohne dass dieser tatsächlich die Funktion hätte, lebensnotwendige Bedarfspositionen abzudecken. Soweit mit der Erzielung von Erwerbseinkünften notwendige Ausgaben verbunden sind, werden diese mit der Bereinigung des Einkommens um berufsbedingte Aufwendungen erfasst. Für die hier interessierende Frage, ob sich die durch das Zusammenleben typischerweise entstehenden Haushaltsersparnisse und Synergieeffekte (auch) zugunsten des Unterhaltsschuldners auswirken oder ob sie bereits ganz oder teilweise zur Behebung einer Notlage des Lebenspartners benötigt werden, hat der Erwerbstätigenbonus daher außer Betracht zu bleiben.
Der notwendige Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen betrug nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle17 1.120 € im Jahr 2023 und 1.200 € im Jahr 2024. Das Nettoeinkommen der Lebensgefährtin des Antragsgegners, welches sich auch nach Abzug von pauschalen berufsbedingten Aufwendungen noch auf 1.135 € beläuft, deckt demnach das um 10 % gekürzte unterhaltsrechtliche Existenzminimum in Höhe von 1.008 € (2023) bzw.01.080 € (2024) im verfahrensgegenständlichen Unterhaltszeitraum vollständig ab. Der Antragsgegner, der als Unterhaltsschuldner die Darlegungsund Beweislast dafür trägt, dass ihm durch das Zusammenleben mit seinem Partner keine Ersparnisse erwachsen18, hat keine höheren Aufwendungen oder Verbindlichkeiten behauptet, die aufseiten seiner Lebensgefährtin einkommensmindernd zu berücksichtigen wären. Unter diesen Umständen kommt es auf die Frage, ob die Lebensgefährtin des Antragsgegners Trennungsunterhalt bezieht, und auf die gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Oberlandesgerichts Celle erhobene Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde nicht mehr an.
Die Rechtsbeschwerde macht danach zu Recht geltend, dass der notwendige Selbstbehalt des Antragsgegners wegen der Haushaltsersparnisse und Synergieeffekte durch das Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin im Jahr 2023 von 1.370 € auf 1.233 € und im Jahr 2024 von 1.450 € auf 1.305 € abzusenken ist. Daraus folgt für den hier verfahrensgegenständlichen Unterhaltszeitraum eine (erhöhte) Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 22 € monatlich im Jahr 2023 (entspricht 1.321 € Nettoeinkommen ./. 66 € pauschale berufsbedingte Aufwendungen ./. 1.233 € herabgesetzter Selbstbehalt) und in Höhe von 207 € monatlich im Jahr 2024 (entspricht 1.592 € Nettoeinkommen ./. 80 € pauschale berufsbedingte Aufwendungen ./. 1.305 € herabgesetzter Selbstbehalt).
Die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle kann daher im Umfang der Anfechtung keinen vollständigen Bestand haben und ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG teilweise aufzuheben. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG), weil eine weitere Sachaufklärung nicht mehr erforderlich ist.
Wegen der auf den Land Niedersachsen übergegangenen Unterhaltsrückstände für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.05.2023 ist die Entscheidung des Amtsgerichts von keinem Beteiligten mit der Erstbeschwerde angefochten worden und damit in Höhe von insgesamt 12.956 € in Teilrechtskraft erwachsen.
Für den im Rechtsbeschwerdeverfahren verfahrensgegenständlichen Unterhaltszeitraum vom 01.06.2023 bis zum 3.05.2024 schuldet der Antragsgegner übergegangenen Kindesunterhalt in einer Gesamthöhe von 1.002 €, nämlich 154 € für die Zeit vom 01.06.bis zum 31.12.2023 (entspricht 22 € x 7 Monate), 828 € für die Zeit vom 01.01.bis zum 30.04.2024 (entspricht 207 € x 4 Monate) und gerundet 20 € für die Zeit vom 01.05.bis zum 3.05.2024 (entspricht 207 € x 3/31).
Für den Zeitraum ab dem 4.05.2024 ist die – mit der Erstbeschwerde nur von dem Land Niedersachsen angegriffene – Entscheidung des Amtsgerichts, dem antragstellenden Land „für die Dauer der Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz“ einen laufenden monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 62 € zuzusprechen, dem Bundesgerichtshof im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht angefallen. Insoweit hat es mit dem – in Teilrechtskraft erwachsenen – Ausspruch des Amtsgerichts sein Bewenden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. März 2025 – XII ZB 388/24
- Fortführung des BGH, Urteils vom 09.01.2008 – XII ZR 170/05 FamRZ 2008, 594[↩]
- AG Bückeburg, Beschluss vom 08.03.2024 – 50 F 63/23[↩]
- OLG Celle, Beschluss vom 15.07.2024 – 12 UF 57/24[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 09.11.2016 – XII ZB 227/15 , FamRZ 2017, 109 Rn.19; und vom 22.01.2014 – XII ZB 185/12 , FamRZ 2014, 637 Rn. 9[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2014 – XII ZB 185/12 , FamRZ 2014, 637 Rn. 18[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2024 – XII ZB 78/24 , FamRZ 2025, 442 Rn. 22 und BGH, Urteil vom 09.01.2008 – XII ZR 170/05 , FamRZ 2008, 594 Rn. 41[↩]
- vgl. Gutdeutsch/Maaß System der Unterhaltsberechnung 2. Aufl. S. 25 Fn. 116[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 17.03.2010 – XII ZR 204/08 , FamRZ 2010, 802 Rn. 28; und vom 09.01.2008 – XII ZR 170/05 , FamRZ 2008, 594 Rn. 37 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.01.2008 – XII ZR 170/05 , FamRZ 2008, 594 Rn. 39[↩]
- vgl. Gutdeutsch/Maaß System der Unterhaltsberechnung 2. Aufl. S. 25 f.; Botur in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 3. Aufl. § 1603 BGB Rn. 70[↩]
- vgl. Hammermann in Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 7. Aufl. § 1581 BGB Rn. 16 und 18[↩]
- vgl. BT-Drs. 20/3334 S. 4 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2013 – XII ZR 39/10 , FamRZ 2013, 534 Rn. 26 f.[↩]
- vgl. zur Bemessung des notwendigen Selbstbehalts eingehend Staudinger/Klinkhammer BGB [2022] § 1603 Rn. 245 ff.[↩]
- vgl. Botur in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 3. Aufl. § 1603 BGB Rn. 70; Wendl/Dose/Guhling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 5 Rn.20; Gutdeutsch/Maaß System der Unterhaltsberechnung 2. Aufl. S. 110[↩]
- vgl. Staudinger/Klinkhammer BGB [2022] § 1603 Rn. 251[↩]
- dort: Nr. 21.2.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2010 – XII ZR 204/08 , FamRZ 2010, 802 Rn. 28[↩]
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