Die Bestellung eines Betreuers kann auch dann in Betracht kommen, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Aufenthalt des Betroffenen nicht bekannt ist.
In diesem Fall kann ein Betreuungsbedarf im Sinne von § 1815 Abs. 1 Satz 3 BGB jedenfalls dann angenommen werden, wenn der Betreuer trotz der fehlenden Kenntnis vom Aufenthalt des Betroffenen durch rechtliche Entscheidungen einen für diesen positiven Einfluss nehmen kann oder sich aufgrund der bisherigen Kenntnisse über die Lebenssituation des Betroffenen abzeichnet, dass ein konkreter Betreuungsbedarf entsteht, falls der Aufenthalt des Betroffenen ermittelt wird oder dieser an seinen bisherigen Aufenthaltsort wieder zurückkehrt. Eine Betreuung kann in diesen Fällen aber nur dann angeordnet werden, wenn das Gericht nach Ausschöpfung aller sonstigen Erkenntnismöglichkeiten auch von der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen überzeugt ist.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wendet sich der Betroffene gegen die Bestellung eines Betreuers und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für die Vermögenssorge Der Betroffene leidet an einer kognitiven Störung, mutmaßlich im Rahmen einer dementiellen Entwicklung bei Verdacht auf eine bereits bestehende leichte Intelligenzminderung. Im April 2018 erteilte er einer Bevollmächtigten eine notariell beurkundete Generalvollmacht unter anderem für die Wahrnehmung vermögensrechtlicher und persönlicher Angelegenheiten einschließlich Gesundheitssorge und Unterbringungen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen bestellte das Amtsgericht Euskirchen dem Betroffenen einen beruflichen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Überwachung und Widerruf der erteilten Vollmacht, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über Unterbringung, Gesundheitssorge, Heimplatz, – Wohnungs- und Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Postangelegenheiten1. Am 21.11.2023 widerrief der Betreuer die der Bevollmächtigten erteilte Generalvollmacht. Nach der betreuungsgerichtlichen Genehmigung des Widerrufs händigte die Bevollmächtigte dem Betreuer auf dessen Veranlassung die Generalvollmacht im Original aus. Auf Antrag des Betreuers hat das Amtsgericht nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens und erneuter Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 16.11.2023 zusätzlich einen Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge angeordnet.
Gegen die amtsgerichtlichen Entscheidungen haben der Betroffene bzw. die Bevollmächtigte Beschwerden einlegt. Am 24.12.2023 verließ der Betroffene die Wohneinrichtung, in der er sich mit seiner Zustimmung aufgehalten hat, unter ungeklärten Umständen.
Sein Aufenthaltsort ist unbekannt. Das Landgericht Bonn hat die Beschwerden ohne Anhörung des Betroffenen zurückgewiesen2. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, die der Bundesgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen hat:
Nach § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie – auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit – notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann sich dabei nicht allein aus er subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst zu regeln (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss vielmehr ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers (vgl. § 1815 Abs. 1 Satz 3 BGB).
Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es allerdings, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenbereich jederzeit auftreten kann3 und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird4.
Deshalb kann die Bestellung eines Betreuers auch dann in Betracht kommen, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Aufenthalt des Betroffenen nicht bekannt ist und damit das Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung keine Kenntnisse von der gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen hat. In diesem Fall kann ein Betreuungsbedarf für einzelne Aufgabenbereiche im Sinne von § 1815 Abs. 1 Satz 3 BGB jedenfalls dann angenommen werden, wenn der Betreuer trotz der fehlenden Kenntnis vom Aufenthalt des Betroffenen durch rechtliche Entscheidungen einen für diesen positiven Einfluss nehmen kann oder sich aufgrund der bisherigen Kenntnisse über die Lebenssituation des Betroffenen abzeichnet, dass ein konkreter Betreuungsbedarf entsteht, falls der Aufenthalt des Betroffenen ermittelt wird oder dieser an seinen bisherigen Aufenthaltsort wieder zurückkehrt. Eine Betreuung kann in diesen Fällen aber nur dann angeordnet werden, wenn das Gericht nach Ausschöpfung aller sonstigen Erkenntnismöglichkeiten (§ 26 FamFG) auch von der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen überzeugt ist.
Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht Bonn den Betreuungsbedarf für die im angeordneten Aufgabenkreis enthaltenen Angelegenheiten rechtsfehlerfrei festgestellt.
Die Übertragung des Aufgabenbereichs Gesundheitssorge hat das Landgericht Bonn damit begründet, dass schon aufgrund der somatischen Erkrankungen des Betroffenen, der dementiellen Entwicklung sowie der zuletzt aufgetretenen Verwahrlosungssituation jederzeit das Bedürfnis auftreten könne, dass medizinische oder therapeutische Entscheidungen zu treffen oder Behandlungsmaßnahmen zu veranlassen seien. Hiergegen ist aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
Auch die Übertragung des Aufgabenbereichs Entscheidung über Unterbringungen wird vom Landgericht Bonn ausreichend mit der Erwägung dargelegt, dass die krankheitsbedingt erst im Oktober 2023 erforderliche Verbringung des desorientierten und verwahrlosten Betroffenen in den geschützt-geschlossenen Bereich einer psychiatrischen Klinik wegen akuter Eigengefährdung die Erforderlichkeit der Übertragung dieses Aufgabenbereichs zeige. Gleiches gilt für die Ausführungen des Landgerichts Bonn zur Übertragung des Aufgabenbereichs Wohnungsangelegenheiten einschließlich der Aufenthaltsbestimmung. Insoweit stellt das Landgericht Bonn zu Recht darauf ab, dass der Betroffene bis zur Betreuerbestellung in einem Umfeld gelebt habe, das seinen Erkrankungen in keiner Form gerecht geworden sei, und ihm bei Ermittlung seines Aufenthaltsortes unmittelbar eine seinen Bedürfnissen angemessene Wohnperspektive eröffnet sein müsse, wozu er der Unterstützung durch einen Betreuer bedürfe. Die Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung für den Aufgabenbereich Vermögenssorge leitet das Landgericht Bonn daraus ab, dass nach den getroffenen Feststellungen der Betreuer derzeit versuche, die durch die Bevollmächtigte unrechtmäßig vereinnahmten Summen im Klagewege für den Betroffenen zurück zu erlangen. Auch hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Denn insoweit besteht derzeit trotz des unbekannten Aufenthalts des Betroffenen ein konkreter Betreuungsbedarf im Bereich der Vermögenssorge. Schließlich hat das Landgericht Bonn auch ausreichend dargelegt, weshalb für den Betroffenen eine Betreuerbestellung für die Aufgabenbereiche Entgegenahme, Öffnen und Anhalten der Post und Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern erforderlich ist.
Soweit das Amtsgericht dem Betreuer den Aufgabenbereich Überwachung und Widerruf der von dem Betroffenen an die Bevollmächtigte erteilten Vollmachten übertragen hat, handelt es sich um eine entbehrliche, aber nicht schädliche Klarstellung der sich nunmehr aus § 1820 Abs. 5 Satz 1 BGB ergebenden Befugnis des Betreuers, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabenbereiche eine Vollmacht zu widerrufen5.
Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen den angeordneten Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge wendet, ist bereits fraglich, ob die gegen diese Entscheidung allein von der Bevollmächtigten im eigenen Namen eingelegte Erstbeschwerde zulässig war. Dies kann jedoch dahinstehen. Das Landgericht Bonn hat aufgrund der von ihm rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine konkrete Gefährdung der Vermögensinteressen des Betroffenen und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1825 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht. Hiergegen ist für den Bundesgerichtshof aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
Schließlich ist eine Betreuerbestellung im vorliegenden Fall auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine „Unbetreubarkeit“ des Betroffenen vorläge.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es an der Erforderlichkeit der Betreuung trotz bestehenden Handlungsbedarfs fehlen, wenn die Betreuung – aus welchem Grund auch immer – keinerlei Änderung der Situation des Betroffenen herbeizuführen geeignet ist. Daher kann trotz Bestehens einer Betreuungsbedürftigkeit und eines konkreten Betreuungsbedarfs beim Betroffenen ausnahmsweise von der Bestellung eines Betreuers abgesehen werden, wenn sich herausstellt, dass der mit der Bestellung des Betreuers erstrebte Erfolg nicht zu erreichen ist, weil der Betreuer seine Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen und zum Wohl des Betroffenen nichts bewirken kann. Davon kann im Einzelfall ausgegangen werden, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine „Unbetreubarkeit“ vorliegt6.
Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist allerdings Zurückhaltung geboten, zumal die fehlende Bereitschaft, vertrauensvoll mit dem Betreuer zusammenzuarbeiten, Ausdruck der Erkrankung des Betroffenen sein kann. Gerade in diesem Fall kommt die Aufhebung einer Betreuung nur dann in Betracht, wenn es gegenüber den sich für den Betroffenen aus der Krankheit oder Behinderung ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig erscheint, die Betreuung aufrechtzuerhalten. Besteht objektiv ein Betreuungsbedarf, ist daher bei fehlender Kooperationsbereitschaft des Betroffenen entscheidend, ob durch die Betreuung eine Verbesserung der Situation des Betroffenen erreicht werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit ein Betreuer durch rechtliche Entscheidungen einen für den Betroffenen positiven Einfluss nehmen könnte7.
Diese notwendige Unterstützung kann der Betreuer in den von der Betreuung erfassten Aufgabenbereichen trotz aktueller Unmöglichkeit der Kommunikation mit dem Betroffenen erbringen8. So kann der Betreuer etwa durch die Stellung von Anträgen gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Entscheidungen zur Aufenthaltsbestimmung und zu Wohnungsangelegenheiten im Interesse und zum Wohl des Betroffenen rechtlich tätig werden, ohne dass hierfür zwingend eine Kommunikation zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer notwendig wäre. Zudem ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass es in der Vergangenheit bereits zu einer krisenhaften Situation im Krankheitsverlauf des Betroffenen gekommen ist, die zu seiner Unterbringung in den geschützt-geschlossenen Bereich einer psychiatrischen Klinik geführt hat. Mithin kann auch in Zukunft jederzeit wieder das Bedürfnis entstehen, über die Erforderlichkeit einer geschlossenen Unterbringung des Betroffenen zu entscheiden. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist ein Absehen von einer Betreuerbestellung wegen „Unbetreubarkeit“ des Betroffenen nicht angezeigt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. April 2025 – XII ZB 235/24
- AG Euskirchen, Beschluss vom 15.11.2023 – 702 XVII 99/23[↩]
- LG Bonn, Beschluss vom 03.05.2024 – 4 T 339/23, 4 T 340/23, 4 T 341/23, 4 T 36+77/24[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.03.2024 – XII ZB 439/23 , FamRZ 2024, 1238 Rn. 7 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 03.02.2016 – XII ZB 307/15 , FamRZ 2016, 699 Rn. 13 mwN[↩]
- vgl. BT-Drs.19/24445 S. 248[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2017 – XII ZB 330/17 FamRZ 2018, 54 Rn. 13[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 27.09.2017 – XII ZB 330/17 , FamRZ 2018, 54 Rn. 13; und vom 23.01.2019 – XII ZB 397/18 , FamRZ 2019, 638 Rn. 17 mwN[↩]
- vgl. auch BGH, Beschluss vom 12.02.2025 – XII ZB 128/24, Rn. 32[↩]
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