Als natürlicher Wille im Sinne des § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Willenskundgabe eines Einwilligungsunfähigen angesehen werden, die bewusst und nicht bloß reflexartig erfolgt. Voraussetzung hierfür ist lediglich die Fähigkeit des Betreuten zur Entäußerung seines natürlichen Willens. Steht einer ärztlichen Maßnahme der natürliche Wille des Betreuten nicht entgegen, verbietet sich ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass sich der Betreute zu einem späteren Zeitpunkt doch gegen die Maßnahme aussprechen sollte1.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall leidet die im jahr 1986 geborene Betroffene an einer chronifizierten psychischen Erkrankung in Form einer Schizophrenie. Auf Antrag ihrer Betreuerin hat das Amtsgericht Dresden nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung der Betroffenen deren (weitere) Unterbringung bis zum 12.04.2026 und medikamentöse Zwangsbehandlung für die Zeit vom 23.12.2025 bis zum 1.02.2026 genehmigt2. Das Landgericht Dresden hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen3.
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass der die Einwilligung der Betreuerin in eine ärztliche Zwangsmaßnahme genehmigende Beschluss des Amtsgerichts Dresden und der Beschluss des Landgerichts Dresden die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben. Die auch im Falle der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde war zulässig und begründet, soweit sie sich gegen die Genehmigung der ärztlichen Zwangsmaßnahme richtet. Sie führte insoweit zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse der Vorinstanzen nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG4:
Im Ergebnis zu Recht haben die Vorinstanzen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen zur Heilbehandlung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB bejaht. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht Dresden angesichts der Geschehensabläufe in der (auch jüngeren) Vergangenheit davon ausgegangen ist, die Betroffene werde die erforderliche medikamentöse Behandlung ambulant nicht fortführen, solange sich ihr Gesundheitszustand nicht hinreichend stabilisiert habe. Der Bundesgerichtshof hat die (auch) diesbezüglich erhobene Verfahrensrüge geprüft, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG iVm § 564 ZPO). Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird insoweit abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Demgegenüber moniert die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Einwilligung der Betreuerin in die ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 BGB auf der Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht erfüllt waren.
Nach der Legaldefinition in § 1832 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB liegt eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur dann vor, wenn die Maßnahme dem natürlichen Willen des Betreuten widerspricht. Indes rechtfertigen die Feststellungen der Vorinstanzen die Annahme eines der Behandlung mit dem Depotpräparat entgegenstehenden natürlichen Willens der Betroffenen nicht, sodass insoweit eine Zwangsbehandlung nicht (mehr) erforderlich war.
Der Anwendungsbereich des § 1832 BGB (bis 21.07.2017: § 1906 Abs. 3 BGB; und bis 31.12.2022: § 1906 a BGB) ist von vornherein nur eröffnet, wenn der im Rechtssinne einwilligungsunfähige Betroffene einen der ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden natürlichen Willen5 ausdrücklich geäußert oder zumindest – etwa durch Gesten – nach außen manifestiert hat6. Äußert der Betroffene seinen natürlichen Willen nicht, weil er dazu nicht willens oder nicht in der Lage ist, handelt es sich bei einer ohne Einwilligung des Betroffenen vorgenommenen Behandlungsmaßnahme zwar um einen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, es liegt aber keine Zwangsmaßnahme vor7.
Als natürlicher Wille kann jede Willenskundgabe eines Einwilligungsunfähigen angesehen werden, die bewusst und nicht bloß reflexartig erfolgt8. Voraussetzung hierfür ist lediglich die Fähigkeit des Betroffenen zur Entäußerung seines natürlichen Willens9. Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Betroffene die Bedeutung und Tragweite der ärztlichen Maßnahme versteht10. Gelingt ein Überzeugungsversuch und ist der Betroffene mit seinem natürlichen Willen einverstanden, sich behandeln zu lassen, insbesondere ein Medikament einzunehmen oder sich verabreichen zu lassen, erfolgt die ärztliche Maßnahme nicht zwangsweise und ist daher auch nicht nach § 1832 BGB genehmigungsbedürftig9. In einer solchen Konstellation verbietet sich wegen der Schwere des Eingriffs auch ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass sich der Betroffene zu einem späteren Zeitpunkt doch gegen die Maßnahme aussprechen sollte11.
Ob eine ärztliche Maßnahme dem natürlichen Willen des Betroffenen widerspricht, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles festzustellen. Ist der Betroffene beispielsweise mit der Verabreichung eines Medikaments einverstanden, weil er sich dadurch eine baldige Entlassung erhofft, steht der ärztlichen Maßnahme als solcher der natürliche Wille des Betroffenen nicht entgegen12. Wenn der Betroffene hingegen eine Behandlung mit Blick auf eine bereits erfolgte Genehmigung der Zwangsbehandlung lediglich erduldet, etwa um die Anwendung von Zwang bei der Verabreichung des Medikaments zu vermeiden, liegt ein der Maßnahme widersprechender Wille vor. Denn die Kundgabe der Ablehnung einer Behandlung erfordert keinen physischen Widerstand13.
Auf der Grundlage seiner Feststellungen durfte das Landgericht Dresden nicht von einem der Behandlung mit dem Wirkstoff Zuclopenthixol als Depotpräparat entgegenstehenden Willen der Betroffenen ausgehen.
Das Landgericht Dresden hat ausgeführt, die Betroffene habe sich – wenn auch unter dem Druck der bereits erfolgten Genehmigungen der Zwangsbehandlung – zuletzt kooperativ gezeigt und ausdrücklich mit der weiteren Gabe dieses Depotpräparats einverstanden erklärt. Ferner habe sie den Willen zu einer ambulanten Behandlung bekundet. Hierin liegt nicht lediglich eine Bereitschaft zur Erduldung der – andernfalls zwangsweise erfolgenden – medikamentösen Behandlung, sondern die Betroffene hat zum Ausdruck gebracht, diese Behandlung nicht länger abzulehnen. Ob die Motivation hierfür darin begründet lag, dass die Betroffene auf eine baldige Entlassung hoffte, wie der Stationsarzt im Anhörungstermin vermutet hat, spielt dabei ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob die Betroffene innerlich davon überzeugt war, dass ihr die Behandlung hilft.
Es fehlt auch an rechtlich tragfähigen Feststellungen für die Annahme, dass es sich insoweit lediglich um ein „Lippenbekenntnis“ der Betroffenen gehandelt hat und die weitere Behandlung mit dem Präparat tatsächlich ihrem natürlichen Willen widersprach. Denn ausweislich des beschwerdegerichtlichen Anhörungsvermerks hatte sich die Betroffene das alle 14 Tage intramuskulär zu injizierende Präparat bereits fünfmal, also während eines Zeitraums von ungefähr zwei Monaten, freiwillig verabreichen lassen. Mithin gab es seinerzeit keine tragfähigen Anhaltspunkte für die beschwerdegerichtliche Annahme eines der Behandlung mit dem Depotpräparat widersprechenden Willens der Betroffenen. Für die hier nur in Rede stehende stationäre Behandlung kam es zudem nicht darauf an, ob die von der Betroffenen ebenfalls geäußerte Bereitschaft zur Fortführung der medikamentösen Behandlung in einem ambulanten Rahmen hinlänglich tragfähig war.
Auch die Feststellungen des Amtsgerichts waren nicht ausreichend, um einen dieser Behandlung entgegenstehenden Willen der Betroffenen annehmen zu können. Denn das Amtsgericht hat lediglich konstatiert, dass die Betroffene mit der Behandlung nicht einverstanden sei. Allerdings ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis vom 16.12.2025, dass das Depotpräparat bereits seit dem 12.11.2025 intramuskulär verabreicht worden ist und die Betroffene dies „meistens“ freiwillig zugelassen hat. Dem amtsgerichtlichen Anhörungsvermerk vom 18.12.2025 lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Betroffene eine weitere Behandlung mit dem Depotpräparat verweigert hätte.
Auf den Antrag der Betroffenen ist entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG durch den Bundesgerichtshof auszusprechen, dass die durch Zeitablauf erledigten Entscheidungen der beiden Vorinstanzen zur Zwangsbehandlung die Betroffene in ihrer durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten körperlichen Integrität und dem vom Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfassten Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich ihrer körperlichen Integrität14 verletzt haben.
Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten gerichtlichen Genehmigung ihrer Zwangsbehandlung feststellen zu lassen, liegt vor. Denn diese Genehmigung bedeutet einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG15.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. April 2026 – XII ZB 60/26
- im Anschluss an BGH, Beschlüsse BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366; und vom 22.09.2010 – XII ZB 135/10 , FamRZ 2010, 1976[↩]
- AG Dresden, Beschluss vom 18.12.2025 – 406 XVII 1446/25[↩]
- LG Dresden, Beschluss vom 08.01.2026 – 2 T 749/25[↩]
- st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22.01.2025 – XII ZB 365/24 , FamRZ 2025, 814 Rn. 4 mwN[↩]
- vgl. dazu BGH, Beschluss BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 15 f. mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.04.2020 – XII ZB 561/19 , FamRZ 2020, 1122 Rn.20; und vom 17.01.2018 – XII ZB 398/17 , FamRZ 2018, 525 Rn. 21[↩]
- BVerfG NJW 2021, 3590 Rn. 40 [zu § 1906 a BGB] unter Verweis auf BT-Drs. 17/11513 S. 7 [zu § 1906 Abs. 3 BGB]; vgl. auch BeckOK BGB/Müller-Engels [Stand: 1.02.2026] § 1832 Rn. 10; Dodegge NJW 2013, 1265, 1266; Grengel/Roth ZRP 2013, 12, 15[↩]
- vgl. MünchKommBGB/Schneider 9. Aufl. § 1832 Rn. 13; Weber/Leeb BtPrax 2014, 119, 120[↩]
- vgl. BeckOGK/Brilla [Stand: 1.01.2026] BGB § 1832 Rn.20[↩][↩]
- Lipp FamRZ 2013, 913, 920[↩]
- vgl.BGH, Beschlüsse BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 18, 38; und vom 22.09.2010 – XII ZB 135/10 , FamRZ 2010, 1976 Rn. 11[↩]
- vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.11.2025 – XII ZB 396/25 , FamRZ 2026, 311 Rn. 9 mwN zur Unbeachtlichkeit der Motivation für einen nach § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB geäußerten Betreuerwunsch[↩]
- vgl. auch BVerfG FamRZ 2024, 1724 Rn. 13 mwN; Dodegge NJW 2013, 1265, 1266; Lipp FamRZ 2013, 913, 920 f.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.05.2020 – XII ZB 541/19 , FamRZ 2020, 1305 Rn. 18 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2025 – XII ZB 365/24 , FamRZ 2025, 814 Rn. 10 mwN[↩]











