Unterhaltsvorschuss bei anonymen Samenspenden

Ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz besteht in der Regel nicht, wenn die Feststellung der Vaterschaft infolge der Inanspruchnahme einer im Ausland bezogenen anonymen Samenspende durch die Kindesmutter von vornherein aussichtslos ist.

Unterhaltsvorschuss bei anonymen Samenspenden

In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall begehrt die Klägerin die Gewährung von Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihren im Jahr 2005 geborenen Sohn. Dieser wurde im Wege einer heterologen Insemination mit dem von einer dänischen Samenbank bezogenen Sperma eines anonymen und der Klägerin daher unbekannten Spenders gezeugt. Die Feststellung des Vaters ist unmöglich.

Der beklagte Schwarzwald-Baar-Kreis lehnte den Antrag ab: Die Klägerin verletze ihre Mitwirkungspflicht. Durch ihr Einverständnis mit einer anonymen heterologen Insemination habe sie bewusst auf die Kenntnis der Person des Kindesvaters und damit auf dessen Unterstützung verzichtet.

Das zunächst hiermit befasste Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage abgewiesen1. Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz seien nicht zu gewähren, da es der öffentlichen Hand verwehrt wäre, eine einmal ausgezahlte Unterhaltsleistung von dem anderen Elternteil zurückzuerlangen. Diese Situation habe die Klägerin dadurch, dass sie sich willentlich der anonymen künstlichen Befruchtung unterzogen habe, selbst herbeigeführt. Eine Unterhaltsleistung würde sich von vornherein als verlorener Zuschuss darstellen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung im Ergebnis nun bestätigt:

Zwar verleiht der Wortlaut des Gesetzes dem Sohn der Klägerin einen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsleistung, weil der unbekannte Vater keinen Unterhalt leistet. Das Gesetz bedarf hingegen einer Einschränkung dahin, dass bei der hier vorliegenden Fallgestaltung ein Anspruch nicht gegeben ist. Dem Unterhaltsvorschussgesetz liegt die Konzeption zugrunde, dass Unterhaltsleistungen in der Regel als Vorschuss geleistet und von dem säumigen Unterhaltspflichtigen zurückgefordert werden. Die Gewährung von Unterhalt als Ausfallleistung für den Fall, dass ein Rückgriff auf den anderen Elternteil nicht möglich ist, soll die Ausnahme sein.

Dementsprechend besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach § 1 Abs. 3 UVG nicht, wenn sich der alleinerziehende Elternteil nach der Geburt des Kindes weigert, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Dem steht es gleich, wenn der alleinerziehende Elternteil bewusst und gewollt von vornherein die Feststellung des unterhaltspflichtigen anderen Elternteils vereitelt und deshalb Unterhalt nur als Ausfallleistung gewährt werden kann. So liegt es, wenn – wie hier – durch die Inanspruchnahme einer anonymen Samenspende die Ermittlung des Vaters ausscheidet. In diesem Fall ist dem gesetzgeberischen Willen durch entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG Rechnung zu tragen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28.12

  1. VG Freiburg, Urteil vom 14.08.2012 – 3 K 1614/11[]