Versorgungsanwartschaften nach der Ruhegeldordnung der Landesbank Baden-Württemberg folgen beamtenähnlichen Grundsätzen im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB.

§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB erfasst in seiner zweiten Alternative Versorgungsanrechte aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen. Da es sich dabei um vertraglich begründete privatrechtliche Arbeitsverhältnisse handelt, kann es zu Abgrenzungsschwierigkeiten mit der betrieblichen Altersversorgung kommen.
Denn eine aus Anlass des privaten Arbeitsverhältnisses zugesagte Leistung auf Alters, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung erfüllt nach der Legaldefinition des § 1 BetrAVG zugleich die Voraussetzungen einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB. § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ist indes lex specialis zu § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB. Liegen daher die spezielleren Voraussetzungen vor, nämlich eine inhaltliche Ausgestaltung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, so ist für die Zwecke des Versorgungsausgleichs die Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB vorzunehmen1.
Wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer beamtenähnlichen Versorgung ist, dass der Dienstherr oder Arbeitgeber die Versorgung selbst zusagt, ohne sich hierbei einer gesonderten Versorgungseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit zu bedienen. Denn es gehört zu den bestimmenden Merkmalen einer beamtenähnlichen Versorgung, dass der Dienstherr die Versorgung in Erfüllung seiner Fürsorge- und Alimentationspflicht gegenüber seinen Bediensteten unmittelbar gewährt und ihr wirtschaftliches Risiko selbst trägt. Zusatzversorgungskassen mit Leistungen nach Versicherungsprinzipien aufgrund eingezahlter Beiträge erfüllen diese Voraussetzungen nicht, auch wenn sie dem Arbeitnehmer im Ergebnis eine der Beamtenversorgung angeglichene Gesamtversorgung sichern. Denn der Arbeitgeber oder Dienstherr leistet lediglich Zuschüsse oder Umlagen zu dieser Versorgungseinrichtung, solange der Arbeitnehmer aktiv in seinen Diensten steht, ohne ihm jedoch die Versorgung im Versorgungsfall selbst zu gewähren. Kennzeichnend ist weiterhin, dass der Beschäftigte nicht durch eigene Beitragsaufwendungen zu der Finanzierung der späteren Versorgungsleistung beiträgt1.
Der Qualifizierung als beamtenähnliche Versorgung steht andererseits nicht entgegen, dass in der Ruhegeldordnung vorgesehen ist, dass auf die zugesagte Versorgung eine gesetzliche Rente und/oder andere Versorgungen (z.B. befreiende Lebensversicherung, Unfallversicherung, betriebliche Altersversorgung o.ä.) anzurechnen sind oder umgekehrt die Rente auf eine angemessene Gesamtversorgung nach beamtenrechtlichen Maßstäben erhöht wird (sog. zusammengesetzte oder gefugte Versorgung). Denn auch das Beamtenversorgungsrecht kennt Bestimmungen über die Anrechnung von Renten auf die Beamtenversorgung (vgl. § 55 BeamtVG). Wesentlich ist nur, dass der die gesetzliche Rente oder andere Versorgungsarten aufstockende Teil vom Arbeitgeber selbst getragen wird. Bei den sog. zusammengesetzten Versorgungen ist es daher auch unschädlich, wenn im Einzelfall neben der beamtenähnlichen Versorgungszusage die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung fortbesteht. Zwar liegt dann keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI vor, jedoch verliert die vom Arbeitgeber erteilte Versorgungszusage nicht ihre Eigenschaft als beamtenähnliche Versorgung1.
Auch die Regelung unter Ziff.19 der Ruhegeldordnung, nach der die Verpflichtung zur Zahlung dann entfallen kann, wenn sich die wirtschaftliche Lage der Bank wesentlich verschlechtert, ändert an der Bewertung als beamtenähnliche Versorgung nichts. Das Merkmal der Unverfallbarkeit ist weder Voraussetzung für eine Beamten- noch für eine beamtenähnliche Versorgung. Auch Beamte verlieren bei vorzeitigem Ausscheiden ihre Beamtenversorgung und werden für die tatsächlich zurückgelegten Dienstjahre in Höhe ihres jeweiligen Gehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, wodurch sich in der Regel ein geringerer Wert ergibt als in der Beamtenversorgung (§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 181 ff. SGB VI). Der Gesetzgeber hat für die Zwecke des Versorgungsausgleichs im Bereich der Beamten- und beamtenähnlichen Versorgung ausdrücklich auf die Erfüllung zeitlicher Voraussetzungen verzichtet und die Berücksichtigung des spezifisch auf betriebliche Altersversorgungen zugeschnittenen Merkmals der Verfallbarkeit auf den dortigen Bereich beschränkt (§ 1587 a Abs. 7 BGB). Eine ausdehnende Anwendung auf andere Versorgungsarten kommt nicht in Betracht. Liegen die besonderen Voraussetzungen einer beamtenähnlichen Versorgung im Sinne der Sonderregelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, stellt sich die Frage nach der Unverfallbarkeit der Versorgung nicht2.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verstößt der Vorbehalt eines Fortfalls der Leistung bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Bank auch nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, namentlich nicht gegen das Alimentationsprinzip. Denn auch der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Versorgungsregelung, unter der er in das Beamtenverhältnis und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, ihm unverändert erhalten bleibt. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert insbesondere nicht die unverminderte Höhe von Versorgungsbezügen. Der Gesetzgeber darf sie kürzen, wenn dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint3.
Das – zu den tragenden Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG gehörende – Leistungsprinzip verlangt zwar, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt4. Dieser Grundsatz könnte verletzt werden, machte der Versorgungsträger von der ihm durch § 19 der Ruhegeldordnung eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die zugesagte Versorgung für die Zukunft zu kürzen oder einzustellen. Denn zumindest bei einer völligen Einstellung der Versorgung würde der Arbeitnehmer keinen an der Dienstzeit orientierten Versorgungsanspruch mehr erwerben. Dadurch verlöre die Versorgung den beamtenähnlichen Charakter. Doch ist eine solche Kürzung oder Einstellung der Versorgung bislang nicht ausgesprochen. Daher erfüllt das erworbene Versorgungsanrecht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls die Kriterien einer beamtenähnlichen Versorgung, da es einen an die Bezüge und an die Dienstzeit gekoppelte Versorgung gewährt.
Der Ehemann wird dadurch, dass seine Versorgung im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu bewerten ist, auch nicht unbillig belastet. Sollte eine Kürzung oder Einstellung der Versorgung aufgrund § 19 der Ruhegeldordnung tatsächlich eintreten, kann er Abänderung verlangen5.
Weil somit eine Versorgung nach beamtenähnlichen Grundsätzen vorliegt, erübrigt sich eine Prüfung der Frage der Dynamik. Da die bei der kommunalen Zusatzversorgungskasse erworbenen Anrechte nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht auf Startgutschriften beruhen, welche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs6 rechtlichen Bedenken ausgesetzt sein könnten, bedarf es auch keiner Aussetzung des Verfahrens.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Juli 2011 – XII ZB 463/10
- BGH, Beschluss vom 27.10.1993 – XII ZB 69/89, FamRZ 1994, 232, 233 mwN[↩][↩][↩]
- BGH, Beschluss vom 16.09.1998 – XII ZB 22/94, NJWE-FER 1999, 25, 27[↩]
- BVerfGE 76, 256, 310 mwN[↩]
- BVerfGE 76, 256, 322[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 27.10.1993 – XII ZB 69/89, FamRZ 1994, 232, 234 und vom 16.09.1998 – XII ZB 22/94, NJWE-FER 1999, 25, 27[↩]
- vgl. BGHZ 174, 127[↩]