Bei Anrechten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung, die in den alten Bundesländern erworben wurden, handelt es sich um Anrechte gleicher Art i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG.
Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung i.S.d. § 5 Abs. 1 VersAusglG sind Entgeltpunkte (§§ 63, 64 Nr. 1 SGB VI), so dass ein „anderer Fall“ nach § 18 Abs. 3 VersAusglG vorliegt und für die Beurteilung, ob die Bagatellgrenze überschritten ist, auf den Kapitalwert abzustellen ist.
Auf Anrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG findet § 18 Abs. 2 VersAusglG, der den Ausgleich „einzelner“ Anrechte regelt, keine Anwendung.
Bei Anrechten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung und in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) handelt es sich nicht um Anrechte gleicher Art i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG.
Der Halbteilungsgrundsatz kann den Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert gebieten, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für die Versorgungsträger verbunden ist. Das ist der Fall bei einem einzelnen Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Ehegatten weitere gleichartige Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, die nach § 10 VersAusglG ausgeglichen werden, so dass der Versorgungsträger ohnehin Umbuchungen auf den Konten vornehmen muss.
Die Bagatellregelung des § 18 VersAusglG verstößt allerdings nicht bereits gegen höherrangiges Verfassungsrecht. Zwar folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG die gleiche Berechtigung der Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Vermögen, was grundsätzlich auch die hälftige Aufteilung des Versorgungsvermögens bedingt1. Auch nach der gesetzgeberischen Intention ist daher der Halbteilungsgrundsatz Maßstab des Versorgungsausgleichs (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Er ist auch bei der Auslegung einzelner Vorschriften und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen2.
Die Halbteilung wird allerdings vom Gesetz nicht strikt eingehalten und erfährt in den §§ 3, 18 und 27 VersAusglG Durchbrechungen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits für ähnliche Konstellationen entschieden, dass bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie dem Versorgungsausgleich und aus Praktikabilitätsgründen typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein können und dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten grundsätzlich hingenommen werden müssen; eine Grenze ist erst dort zu ziehen, wo die wirtschaftlichen Folgen in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen stehen3. Auch aus Sicht des Verfassungsrechts wird mithin für bestimmte Fallkonstellationen ein Bedürfnis für die Abweichung von dem Halbteilungsgrundsatz im Versorgungsausgleich gesehen und für gerechtfertigt erachtet. Die Einhaltung der (verfassungsrechtlichen) Grenzen hat der Gesetzgeber mit der Eröffnung des Ermessensspielraums durch das Familiengericht im konkreten Einzelfall gewährleistet.
Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Anrechte gleicher Art sind also zu saldieren und der Differenzwert ist mit der jeweiligen Bagatellgrenze zu vergleichen.
In die Prüfung des § 18 Abs. 1 VersAusglG sind die Anrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung einzubeziehen, nicht jedoch auch das Anrecht des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost). Bei dem zuletzt genannten handelt es sich im Verhältnis zu den Anrechten, die in den alten Bundesländern erworben wurden, nicht um ein Anrecht „gleicher Art“.
Normzweck des § 18 Abs. 1 VersAusglG ist, dass ein „wirtschaftlich letztlich nicht erforderlicher HinundherAusgleich von beiderseitigen Anrechten der Ehegatten“ vermieden wird4. Dies kann sich aber nur auf Anrechte beziehen, die in den wesentlichen Fragen wie im Leistungsspektrum, im Finanzierungsverfahren, bei den Anpassungen an die wirtschaftliche Entwicklung und bei den weiteren wertbildenden Faktoren (etwa dem Insolvenzschutz) strukturell übereinstimmen, wobei eine Wertidentität allerdings nicht erforderlich ist5. Denn die wertbildenden Faktoren der in den Versorgungsausgleich fallenden Anrechte unterscheiden sich teilweise erheblich. Kapitalisierte Stichtagswerte, die am Ende der Ehezeit annähernd gleich hoch sind, können daher zu nicht mehr vergleichbaren Versorgungsleistungen führen. Entscheidend für die Gleichartigkeit ist also, dass den Anrechten beider Ehegatten annähernd vergleichbare kapitalisierte Stichtagswerte zuzuordnen sind und dass diese Werte auch zu einer vergleichbaren Absicherung und zu ähnlich hohen Versorgungsleistungen führen6.
Für die Gleichartigkeit von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung trifft § 120 f Abs. 1 SGB VI eine ausdrückliche Regelung. Danach gelten als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG zwar die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung. § 120 f Abs. 2 SGB VI bestimmt aber, dass die im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet erworbenen Anrechte nicht gleichartig sein sollen, soweit einheitliche Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch nicht hergestellt sind. Derzeit sind daher die Anrechte (Ost) mit den in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechten nicht vergleichbar. Dies hat seine Ursache in der bis zur Einkommensangleichung abweichenden Dynamik.
Obwohl § 120 f Abs. 1 SGB VI ausdrücklich nur auf „Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG“ Bezug nimmt, ist dessen Wertung auch im Rahmen des § 18 VersAusglG zu berücksichtigen. Dafür spricht die begriffliche Identität, die vom Gesetzgeber bewusst gewählt wurde. Dies wird daraus deutlich, dass die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses wegen des Begriffs der „Anrechte gleicher Art“ auf die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 10 Abs. 2 VersAusglG verweist7. Auch sind keine überzeugenden Gründe ersichtlich, die es erfordern, den gleichlautenden Begrifflichkeiten unterschiedliche Bedeutungen zukommen zu lassen.
Die Differenz der Ausgleichswerte ist gering, wenn sie am Ende der Ehezeit die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannte jeweilige Bagatellgrenze nicht überschreitet. Ist die maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenwert, beträgt die Bagatellgrenze 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Kapitalwert 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt. Insoweit ist zu beachten, dass sich die Begriffe der maßgeblichen „Bezugsgröße“ im Zusammenhang mit dem Renten- bzw. Kapitalbetrag und der monatlichen „Bezugsgröße“ nach § 18 Abs. 1 SGB IV auf unterschiedliche Werte beziehen.
Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 VersAusglG sind Entgeltpunkte (§§ 63, 64 Nr. 1 SGB VI), also kein Rentenbetrag, so dass ein „anderer Fall“ i.S.d. § 18 Abs. 3 VersAusglG vorliegt und der Kapitalwert heranzuziehen ist8.
Gründe für eine Abweichung von dieser gesetzlichen Vorgabe bei der Beurteilung der Geringfügigkeit von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht ersichtlich. Soweit in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in einem Beispielsfall ohne nähere Erläuterung als Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung neben Entgeltpunkten ein Rentenbetrag genannt wird4, vermag dies das aus dem Gesetz folgende Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Versorgungsträger nach § 5 Abs. 3 VersAusglG im Verfahren lediglich einen Ausgleichswert (in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, in der gesetzlichen Rentenversicherung also in Entgeltpunkten) sowie – falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt – den korrespondierenden Kapitalwert in Euro vorzuschlagen hat, nicht aber den zugehörigen Rentenwert. Würde man bei der Prüfung der Bagatellgrenzen die gesetzliche Rente nach ihrem Rentenwert beurteilen, den der Rententräger nach dem Gesetz nicht zwingend mitteilen muss, hätte der Begriff „Bezugs- größe“ in § 5 VersAusglG eine andere Bedeutung als in § 18 VersAusglG: In § 5 VersAusglG ist es die Zahl der Entgeltpunkte, in § 18 VersAusglG wäre es das Ergebnis der Umrechnung dieser Bezugsgröße in eine Monatsrente9. Für eine derartige Unterscheidung besteht kein Anlass.
Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte nicht ausgleichen, wenn sie einen geringen Ausgleichswert aufweisen. Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass das Anrecht des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 0,4281 Entgeltpunkten einen korrespondierenden Kapitalwert von 2.286,16 € ergibt, dieser Betrag die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 2.748,71 € nicht überschreitet und somit der Ausgleichswert „gering“ i.S.d. § 18 Abs. 2 VersAusglG ist.
Die Prüfung innerhalb des § 18 VersAusglG richtet sich allerdings nach der im Gesetz vorgegebenen Reihenfolge10. Voranzustellen ist also die Prüfung, ob bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art die Differenz der Ausgleichswerte gering ist. Ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung. Allerdings ist das Verhältnis des § 18 Abs. 1 zu § 18 Abs. 2 VersAusglG in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Nach einer Ansicht schließt der Umstand, dass Anrechte „gleicher Art“ i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG vorliegen, nicht aus, dass einzelne solcher Anrechte zusätzlich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auf Überschreiten der Bagatellgrenze überprüft werden11. Begründet wird dies damit, dass der Wortlaut der Vorschrift keine Einschränkung vorsehe.
Nach einer anderen Ansicht kommt § 18 Abs. 2 VersAusglG bei gleichartigen Anrechten, die nicht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG aus dem Versorgungsausgleich ausgeschlossen sind, nicht zur Anwendung12.
Der zuletzt genannten Auffassung ist der Vorzug zu geben. Dies lässt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift herleiten. Denn unter § 18 Abs. 1 VersAusglG fallen „Anrechte gleicher Art“, während § 18 Abs. 2 VersAusglG „einzelne Anrechte“ erfasst. Dabei ist die Bezeichnung als „einzelne“ Anrechte bereits als Abgrenzung zu den Anrechten „gleicher Art“ zu verstehen. Neben dem Wortlaut und der Gesetzessystematik sprechen aber auch Sinn und Zweck der Vorschrift für diese Auffassung.
Zwischen § 18 VersAusglG und dem im Versorgungsausgleich geltenden Halbteilungsgrundsatz besteht ein Spannungsverhältnis. Mit der hälftigen Teilung der erworbenen Anrechte soll grundsätzlich die gleiche Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erwirtschafteten Vorsorgevermögen gewährleistet werden13. Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der – auch verfassungsrechtlich gebotene – Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen2.
Nach der Gesetzesbegründung gibt die Regelung in § 18 VersAusglG eine Antwort auf Fallkonstellationen, bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft sei. In den Fällen des § 18 Abs. 1 VersAusglG sei der Wertunterschied bei Ehezeitende gering bzw. die Versorgungen seien annähernd gleich hoch, weshalb sich ein HinundHerAusgleich unter dem Aspekt der Teilhabe in der Regel nicht lohne14. Der Verzicht auf die Teilhabe von kleinen Ausgleichswerten im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG entlaste vor allem die Versorgungsträger, weil mit dem reformierten Teilungssystem durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden sei15. Gesetzesziel ist danach vornehmlich die Vermeidung eines solchen unverhältnismäßigen Aufwands für den Versorgungsträger. Ähnlich wie bei der Ermessensprüfung, die nach § 3 c VAHRG aF erforderlich war, sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen16.
Bei gleichartigen Anrechten lässt nur die geringe Differenz einen NichtAusgleich nach § 18 Abs. 1 VersAusglG gerechtfertigt erscheinen; nur dann entfällt jeglicher Verwaltungsaufwand. Wenn jedoch ein Ausgleich nach § 18 Abs. 1 VersAusglG stattzufinden hat, weil die Wertdifferenz über der Bagatellgrenze liegt, würden weder der Halbteilungsgrundsatz als Gesetzesziel noch der Zweck der Verwaltungsvereinfachung erreicht, wenn ein gleichartiges Anrecht als „einzelnes Anrecht“ zusätzlich der weiteren Prüfung nach Absatz 2 unterworfen würde. Denn der Verwaltungsaufwand, der durch den Ausgleich dieses Anrechts entsteht, fällt neben dem ohnehin entstehenden Aufwand für den Ausgleich des vom anderen Ehegatten erworbenen Anrechts gleicher Art nicht entscheidend ins Gewicht17. Hinzu kommt, dass § 18 Abs. 2 VersAusglG neben der Reduzierung des Verwaltungsaufwands den weiteren Zweck verfolgt, sog. Splitterversorgungen zu vermeiden. Solche entstehen aber nicht, wenn beide Eheleute ohnehin gleichartige Anrechte haben und der Ausgleich über die bestehenden Konten durch Umbuchung erfolgt. Weil die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Abweichen vom Halbteilungsgrundsatz in solchen Fallkonstellationen nicht erfüllt sind, tritt der Halbteilungsgrundsatz in den Vordergrund. Seine Durchbrechung durch Anwendung der Bagatellklausel entbehrt in diesen Fällen jeglicher Rechtfertigung. Das hat zur Folge, dass ein Ausschluss einzelner gleichartiger Anrechte nicht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG möglich ist, auch wenn sie geringwertig sind.
Der Bundesgerichtshof verkennt nicht, dass Fälle verbleiben, in denen gleichartige Anrechte bei verschiedenen Versorgungsträgern nicht nach § 10 Abs. 2 VersAusglG zu verrechnen sind und daher doch ein gewisser Verwaltungsaufwand erforderlich werden kann. Im Hinblick auf die Bedeutung des Halbteilungsgrundsatzes im Versorgungsausgleich führt dies aber nicht zu einer anderen Beurteilung des Grundsatzes18.
§ 18 Abs. 2 VersAusglG gilt grundsätzlich auch für einzelne Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung19. Ein genereller Ausschluss der Anwendbarkeit auf jene Anrechte ist nicht gerechtfertigt. § 18 Abs. 2 VersAusglG eröffnet dem Gericht einen Ermessensspielraum, einzelne Anrechte, die einen geringen Ausgleichswert aufweisen, nicht auszugleichen. In die gebotene Ermessensentscheidung ist auch einzubeziehen, dass dem Halbteilungsgrundsatz erhebliches Gewicht zukommt, er der grundlegende Maßstab der Entscheidung ist und dass eine Abweichung davon besonderer Rechtfertigung bedarf. Welche weiteren Kriterien im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, lässt das Gesetz offen.
Auch insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber mit der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG konkrete Ziele verfolgt. Wie bereits ausgeführt, soll mit § 18 Abs. 2 VersAusglG vornehmlich ein hoher Verwaltungsaufwand für den Versorgungsträger vermieden werden, der durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters verursacht wird und der im Hinblick auf geringwertige Anrechte unverhältnismäßig wäre15. Der Ausschluss von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet aber seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes.
Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl der mit dieser Vorschrift erstrebte Zweck nicht oder nur unwesentlich erreicht wird. Haben – wie im vorliegenden Fall – beide Ehegatten jeweils ein Konto in der gesetzlichen Rentenversicherung, so erfolgt auch der Ausgleich eines nach § 18 Abs. 2 VersAusglG einzeln zu betrachtenden Anrechts lediglich durch Umbuchungen über diese Konten. Anrechte, die ein Ehegatte im Beitrittsgebiet erwirbt, werden auf demselben Konto verwaltet, wie jene, die in den alten Bundesländern erworben werden. Für den Ausgleichsberechtigten muss kein neues Konto eingerichtet oder geführt werden. Neben dem einmaligen Verwaltungsvorgang der Teilung dieses Anrechts entsteht kein weiterer erheblicher Verwaltungsaufwand. Soweit zur Durchführung des Versorgungsausgleichs auch im Übrigen Umbuchungen über die Konten vorgenommen werden, reduziert sich der Aufwand weiter. Ein Entlastungseffekt tritt also beim Versorgungsträger nicht oder nur in unwesentlichem Umfang ein. Dann würde aber der unterlassene Ausgleich ehezeitlicher Versorgungsanrechte eine unverhältnismäßige Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bedeuten. Dieser Umstand ist bei der Ermessensentscheidung vorrangig zu würdigen20.
Daneben sind im Rahmen der Ermessensausübung noch weitere Kriterien zu berücksichtigen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers spricht bei der Abwägung zum Beispiel für den Ausgleich eines Anrechts, dass der Ausgleichsberechtigte dringend selbst auf Bagatellbeträge angewiesen ist, etwa weil seine Anrechte bisher relativ gering sind und er sie durch eigene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausbauen kann21. Für einen Ausgleich kann weiter der Umstand streiten, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten noch nicht erfüllt ist und der Ausgleichsberechtigte Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung hinzu erwerben würde22. Insoweit ist aber zu beachten, dass die Bagatellklausel ins Leere liefe, wenn jede nur denkbare spätere Erfüllung einer solchen Wartezeit ein Grund wäre, vom NichtAusgleich abzusehen23. Ein Ausgleich kommt auch in Betracht, wenn ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat22. Schließlich kommt dem Wunsch der Ehegatten nicht unerhebliche Bedeutung zu22. Das folgt auch aus den erweiterten Dispositionsbefugnissen, die den Ehegatten mit § 6 VersAusglG eingeräumt worden sind24.
Im Rahmen der Ermessensausübung kommt somit bei bestimmter Fallgestaltung auch eine Gesamtschau der Versorgungssituation der Eheleute in Betracht. Neben Halbteilungsgrundsatz und Gesetzeszweck sind dann auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich einer besonderen Versorgungssituation zu beurteilen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die regelmäßige Erstellung einer Vorsorgevermögensbilanz auf Kapitalwertbasis vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht (mehr) gewollt ist. So wurde die entsprechende Regelung in § 18 Abs. 1 VersAusglGRegE25 im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen4. Es stünde dem Willen des Gesetzgebers entgegen, wenn nunmehr doch im Rahmen der Ermessensausübung regelmäßig die Erstellung und Auswertung einer Gesamtversorgungsbilanz gefordert würde.
Allerdings wird der im Versorgungsausgleich stets zu berücksichtigenden Halbteilungsgrundsatz verkannt, wenn das Familiengericht seine Erwägungen allein auf die Versorgungssituation der Ehegatten gestützt, und somit von dem ihm zustehenden Ermessen unsachgemäßen und dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat. Zwar ist zutreffend, dass angesichts der bislang von den Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften auch der Ehemann auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen ist und sich seine Versorgungssituation nicht günstiger darstellt als diejenige auf Seiten der Ehefrau. Allein dies rechtfertigt jedoch keinen Ausgleich, der hinter der Halbteilung aller von beiden Ehegatten ehezeitlich erworbenen Anrechte zurück bleibt, wenn der Zweck des § 18 VersAusglG nicht eintreten kann.
Hier kommt hinzu, dass auch der Ausgleich des Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) keinen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert und dadurch keine zusätzliche Splitterversorgung entsteht. Weil die Ehegatten weitere Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, die nach § 10 VersAusglG ausgeglichen werden, muss der Versorgungsträger ohnehin Umbuchungen auf den Konten vornehmen. Ein zusätzlicher Ausgleich des Anrechts (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung fällt daneben kaum ins Gewicht. Auch dieses Anrecht wird auf dem bereits vorhandenen Versicherungskonto bei der gesetzlichen Rentenversicherung geführt und im Falle der erstrebten Angleichung des allgemeinen Rentenwerts mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) mit diesem zusammengeführt. Unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes aus § 1 Abs. 1 VersAusglG ist hier deswegen auch ein Ausgleich des einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert geboten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. November 2011 – XII ZB 344/10
- so zum alten Recht: BVerfG FamRZ 2006, 1000[↩]
- BT-Drucks. 16/10144 S. 45[↩][↩]
- BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 mwN; vgl. auch OLG Stuttgart vom 27.10.2010 – 15 UF 196/10[↩]
- BT-Drucks. 16/11903 S. 54[↩][↩][↩]
- BT-Drucks. 16/11903 S. 54; 16/10144 S. 55[↩]
- vgl. auch FAKommFamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 9; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 18 Rn. 4; MünchKomm-BGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 7[↩]
- im Ergebnis auch FAKommFamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 9; Kemper Versorgungsausgleich VIII Rn. 49; NKBGB Götsche § 18 Rn. 7; MünchKomm-BGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 7[↩]
- im Ergebnis ebenso OLG Brandenburg Beschluss vom 12.01.2011 – 15 UF 136/10; OLG Düsseldorf Beschluss vom 27.12.2010 – 7 UF 182/10; OLG München FamRZ 2011, 646; OLG Thüringen Beschluss vom 04.11.2010 – 2 UF 349/10; OLG Dresden Beschluss vom 09.09.2010 – 23 UF 478/10; OLG Thüringen NJW 2010, 3310, 3311; OLG München FamRZ 2010, 1664, 1665; OLG Celle FamRZ 2010, 979, 980; Bergner NJW 2010, 3269, 3271; Götsche FamRB 2010, 344, 346; Wick FuR 2011, 436, 438; aA MünchKomm-BGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 15 ff.; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 508[↩]
- vgl. Gutdeutsch FamRZ 2010, 949, 950[↩]
- FAKommFamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 5; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 18 Rn. 14[↩]
- OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 979, 980; OLG München FamRZ 2011, 646; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 899, 900; OLG Thüringen Beschluss vom 04.11.2010 – 2 UF 349/10; OLG Thüringen NJW 2010, 3310, 3311; OLG Celle FamRZ 2010, 979, 980; Bergner NJW 2010, 3269, 3270; Kemper Versorgungsausgleich in der Praxis VIII Rn. 62; MünchKomm-BGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 11, 21; Palandt/Brudermüller BGB 70. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 4[↩]
- vgl. Hanseatisches OLG Beschluss vom 10.01.2011 – 2 UF 63/10; OLG München FamRZ 2010, 1664, 1665; Götsche FamRB 2010, 344, 346; Wick FuR 2011, 436, 438[↩]
- BT-Drucks. 16/10144 S. 31, 45; FAKommFamR/Wick 4. Aufl. § 1 VersAusglG Rn. 2[↩]
- BT-Drucks. 16/10144 S. 38[↩]
- BT-Drucks. 16/10144 S. 38, 60[↩][↩]
- vgl. zu § 3 c VAHRG: BGH, Beschlüsse vom 23.05.1990 – XII ZB 117/89, FamRZ 1990, 1097, 1098 und vom 12.10.1988 – IVb ZB 186/87, FamRZ 1989, 37, 39[↩]
- vgl. Wick FuR 2011, 436, 438[↩]
- im Ergebnis auch Wick FuR 2011, 436, 438[↩]
- aA Bergner NJW 2010, 3269, 3272; ders. FamFR 2010, 221, 223[↩]
- i.E. ebenso OLG München Beschluss vom 20.12.2010 12 UF 1715/10, FamRZ 2011, 646; OLG Thüringen Beschluss vom 04.11.2010 – 2 UF 349/10; OLG Dresden Beschluss vom 09.09.2010 – 23 UF 478/10, FamRZ 2010, 1804[↩]
- BT-Drucks. 16/10144 S. 61; vgl. auch FAKommFamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 16; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 18 Rn. 16; MünchKomm-BGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 10[↩]
- BT-Drucks. 16/10144 S. 61[↩][↩][↩]
- FAKommFamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 16; MünchKomm-BGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 9[↩]
- vgl. FAKommFamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 21[↩]
- BT-Drucks. 16/10144 S. 11, 61[↩]











