Versorgungsausgleich – und der Wechsel des Altersvorsorgevertrages

Wird ein nicht durch das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz geschütztes Altersvorsorgekapital nach Kündigung des Vertrages während der Ehezeit auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen, handelt es sich versorgungsausgleichsrechtlich regelmäßig nicht um ein einheitliches Anrecht, das nur hinsichtlich des ehezeitlich gebildeten Kapitals auszugleichen wäre1.

Versorgungsausgleich – und der Wechsel des Altersvorsorgevertrages

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat das Familiengericht auf den am 10.11.2020 zugestellten Antrag die am 12.12.2012 geschlossene Ehe geschieden und in der abgetrennten Folgesache den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (01.12.2012 bis 31.10.2020; § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der privaten Altersversorgung erworben, darunter der Ehemann ein Anrecht aus einer Rentenversicherung, dessen Ehezeitanteil der Versorgungsträger mit 16.317,60 € bei einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 8.058,80 € unter Berücksichtigung von 200 € Teilungskosten angegeben hat. Versicherungsbeginn des bestehenden Anrechts ist der 1.02.2018. Auf den Vertrag sind monatliche Beiträge von 50 € und ein Einmalbetrag in Höhe von 15.470 € eingezahlt worden. Zuvor hatte der Ehemann eine private Rentenversicherung bei der A. Versicherung geführt, auf die zum Ehezeitbeginn am 1.12.2012 ein Vertragsguthaben von 10.633,37 € angespart war. Am 1.02.2018 betrug das Vertragsguthaben 16.181,87 €, woraus nach Abzug von Steuern 15.474,53 € an den Ehemann ausgezahlt wurden.

Das Amtsgericht Meschede -Familiengericht- hat die Anrechte jeweils intern geteilt mit Ausnahme eines Anrechts der Ehefrau aus einer Lebensversicherung, von dessen Ausgleich es wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG abgesehen hat2. Gegen diese Entscheidung hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung der Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der er den zusätzlichen Ausgleich eines von der Ehefrau erworbenen Grundrentenzuschlags verfolgt hat. Der Ehemann hat ebenfalls Beschwerde eingelegt, mit der er einen Ausschluss des Ausgleichs seines Anrechts aus der privaten Rentenversicherung erreichen wollte. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Beschlussformel um den Ausgleich des Grundrentenzuschlags ergänzt und die Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen3. Gegen die Zurückweisung richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde, die der Bundesgerichtshof nun als unbegründet zurückwies:

Ob der Wechsel des Versorgungsträgers im Versorgungsausgleich als eine Auflösung des bestehenden und Neubegründung eines anderen Anrechts oder als Fortführung eines einheitlichen Anrechts anzusehen ist, bedarf ebenso wie die Frage, ob eine Versorgung überhaupt einzubeziehen ist oder nicht, einer wertenden Betrachtung nach Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs4. Diese kann im Fall von nicht staatlich geförderten privaten Altersversorgungen jedoch regelmäßig nicht zu einer einheitlichen Betrachtungsweise sukzessiver Versorgungsverhältnisse führen.

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist. Anrechte im Sinne des Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen (§ 2 Abs. 1 VersAusglG).

Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist ein durch Vermögen geschaffenes oder aufrecht erhaltenes Anrecht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG auszugleichen, ohne dass das Gesetz nach der Herkunft des Vermögens oder nach dem Zeitpunkt seines Erwerbs unterscheidet. Daher kommt es nicht darauf an, ob das in eine Altersversorgung eingezahlte Kapital aus einem bereits vor der Ehezeit erwirtschafteten Vermögen stammt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG ist nur erforderlich, dass das Geld, mit dem der Ehegatte die Beiträge entrichtet hat, zu seinem Vermögen gehörte, während es auf die Herkunft des Geldes nicht ankommt. Insbesondere wird nicht danach gefragt, ob es sich um Vermögen handelt, das ein Ehegatte vor oder während der Ehe erworben hatte. Auszugleichen sind im Versorgungsausgleich daher auch Versorgungsanrechte, die mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach der Eheschließung erworben wurden5.

Denn mit der Einzahlung in die Rentenversicherung verliert der Geldbetrag seine güterrechtliche Zugehörigkeit zum Vermögen und erlangt stattdessen den Charakter einer Altersversorgung. Damit geht einher, dass er nicht mehr dem Verbrauch zum Lebensbedarf der Ehegatten oder dem Ausgleichssystem des Zugewinnausgleichs, sondern fortan dem Ausgleichssystem des Versorgungsausgleichs unterfällt (vgl. § 2 Abs. 4 VersAusglG; BGH, Beschluss vom 08.08.2018 – XII ZB 25/18 , FamRZ 2018, 1741 Rn. 24).

Hiermit strukturell vergleichbar ist grundsätzlich auch die Begründung einer neuen Versorgungsanwartschaft aus Mitteln, die aus der Auflösung eines vorher bestehenden anderen Vertrages erlöst worden sind. Denn auch in dem Fall wird die neue Versorgungsanwartschaft aus Mitteln gespeist, die seit der Auflösung des vorigen Vertrages dem güterrechtlichen Ausgleichssystem unterfielen oder dem gemeinsamen Verbrauch zur Verfügung gestanden hätten. Grundsätzlich besteht insoweit kein Anlass, zwischen Einzahlungen aus dem Anfangsvermögen eines Ehegatten oder solchen aus der Auflösung eines vorher existenten Versorgungsvertrages zu differenzieren.

Zwar bedeutet ein Wechsel des Versorgungsträgers unter versorgungsausgleichsrechtlichen Gesichtspunkten nicht in jedem Fall eine Auflösung des bisher bestehenden und Neubegründung eines anderen Anrechts. So besteht  beispielsweise versorgungsausgleichsrechtliche Kontinuität, wenn der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung in dem durch § 7 BetrAVG bestimmten Umfang in die vom ursprünglichen Versorgungsträger übernommene Leistungsverpflichtung eintritt6.

Ebenso hat der Bundesgerichtshof das Bestehen einer einheitlichen Versorgung im Falle sukzessiver Anrechte aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen anerkannt. Dem liegt die Besonderheit zugrunde, dass zu den Voraussetzungen einer Zertifizierung nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz eine dauerhafte Bindung des gebildeten Kapitals an den Versorgungszweck gehört. Ein solcher Vertrag kann nicht frei aufgelöst und das gebildete Kapital nicht steuer- und zulagenunschädlich an den Vertragspartner zur freien Verfügung ausgezahlt, sondern lediglich unter Aufrechterhaltung der Bindung an den Versorgungszweck auf einen anderen Anbieter übertragen werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 b AltZertG). Auch bei einem nachträglichen Wechsel des Anbieters setzt in dem Fall die Ansparung den Versorgungszweck kontinuierlich fort und ist dann auch eine einheitliche Sichtweise aus dem Blickwinkel des Versorgungsausgleichs geboten7.

An einer vergleichbaren rechtlichen Anknüpfung fehlt es indessen, wenn mit dem aufgelösten Versorgungsvertrag kein gebundenes Versorgungsvermögen gebildet war. Es handelt sich dann nicht lediglich um einen Anbieterwechsel aufseiten des Versorgungsträgers für ein zweckgebundenes Versorgungsvermögen, sondern um die rechtlich ungebundene Entscheidung, ein frei werdendes Kapital in anderer oder in gleicher Form neu anzulegen.

Soweit der Ehemann geltend macht, mit der hälftigen Teilung des neuen Anrechts könne keine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an Vermögenswerten gewährleistet werden, die auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhten, so verkennt sie, dass von dem Ehemann über während der Ehezeit frei gewordene Geldmittel verfügt worden ist. Maßgebend für den Versorgungsausgleich ist aber jeweils, inwieweit die Schaffung des Anrechts durch Arbeit oder – wie hier – durch Vermögen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) in die Ehezeit fällt8. Dieses dient grundsätzlich einer eindeutigen Abgrenzung zwischen der güterrechtlichen Zuordnung und dem Ausgleichssystem des Versorgungsausgleichs und damit der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit.

Unabhängig von den vom Ehemann mit der Auflösung seines früheren Vertrages konkret verfolgten Absichten war durch sie zumindest die rechtliche Kontinuität der getätigten Aufwendung auf eine Altersversorgung durchbrochen. Zwar sind die frei gewordenen Beträge in eine neue Altersversorgung angelegt worden. Eine einheitliche Sichtweise auf die sukzessiven Versorgungen setzt aber nicht nur die subjektive Vorstellung des Ehegatten von Kontinuität voraus, sondern erfordert zusätzlich ein rechtliches Band, welches eine zwischenzeitliche Lage, in der frei von Versorgungszwecken über das angesparte Vermögen verfügt werden konnte, erst gar nicht entstehen lässt9. Ein solches rechtliches Band hat der Bundesgerichtshof bisher nur bei einer Kapitalbildung in der durch das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz geschützten Form angenommen, die hier jedoch nicht vorliegt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Juni 2024 – XII ZB 456/23

  1. Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 08.08.2018 – XII ZB 25/18 , FamRZ 2018, 1741[]
  2. AG Meschede, Beschluss vom 16.03.2022 – 7 F 568/20[]
  3. OLG Hamm, Beschluss vom 29.08.2023 – II-7 UF 73/22[]
  4. BGH, Beschluss vom 08.08.2018 – XII ZB 25/18 , FamRZ 2018, 1741 Rn. 27 mwN[]
  5. BGH, Beschluss vom 08.08.2018 – XII ZB 25/18 , FamRZ 2018, 1741 Rn. 23 mwN[]
  6. BGH, Beschluss vom 08.08.2018 – XII ZB 25/18 FamRZ 2018, 1741 Rn. 26[]
  7. BGH, Beschluss vom 08.08.2018 – XII ZB 25/18 , FamRZ 2018, 1741 Rn. 28 ff.[]
  8. BGH, Beschluss BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 15[]
  9. aA MünchKommBGB/Maaß 9. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 31[]

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