Versorgungsausgleich – und Pflichtehrensold eines bayerischen Bürgermeisters

Der Pflichtehrensold nach dem bayerischen Kommunalwahlbeamtengesetz dient den Versorgungszwecken nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG und ist deshalb im Versorgungsausgleich auszugleichen1.

Versorgungsausgleich – und Pflichtehrensold eines bayerischen Bürgermeisters

Die Durchführung des Wertausgleichs nach der Scheidung (§§ 20 bis 24 VersAusglG) wegen eines dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehaltenen Anrechts setzt voraus, dass es sich bei dem betreffenden Anrecht um ein auszugleichendes Versorgungsanrecht im Sinne von § 2 VersAusglG handelt. Daran ändert auch eine Vereinbarung der Ehegatten nach § 6 Abs. 1 VersAusglG nichts, weil § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG den Ehegatten nicht die Befugnis einräumt, in den Bereich des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Rechte einzubeziehen, die keine Versorgungsanrechte im Sinne von § 2 VersAusglG sind2.

Das Anrecht des Ehemannes auf Gewährung des Ehrensolds aus seiner Tätigkeit als erster Bürgermeister einer bayerischen Gemeinde erfüllt, wie das Oberlandesgericht Nürnberg in der Vorinstanz zurecht entschieden hat3, die Voraussetzungen des § 2 VersAusglG.

Dabei ist das Oberlandesgericht Nürnberg im rechtlichen Ausgangspunkt zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der von dem Ehemann bezogenen Geldleistung um einen Pflichtehrensold nach Art. 59 Abs. 1 KWBG und nicht um einen freiwilligen Ehrensold im Sinne von Art. 59 Abs. 2 KWBG handelt.

Dieser Beurteilung steht es nicht entgegen, dass der Ehemann auf die während seiner Amtszeit als erster Bürgermeister erhaltene Entschädigung (Art. 53 KWBG) Sozialabgaben entrichtet und in diesem Umfang entsprechende Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat. Zwar setzt der Anspruch auf Pflichtehrensold nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWBG voraus, dass der ausgeschiedene Amtsträger aus seiner Tätigkeit als erster Bürgermeister außer einem Übergangsgeld „keine Versorgung“ erhält. Damit ist allerdings eine nach Art. 49 ff. KWBG iVm dem landesrechtlichen Beamtenversorgungsgesetz zu gewährende Versorgung gemeint. Dies erschließt sich ohne weiteres aus der Regelungstechnik des Gesetzes. Art. 59 Abs. 1 Satz 1 KWBG stellt zunächst nur auf das Amt eines ersten Bürgermeisters ab und unterscheidet nicht danach, von welcher Art (Berufsbeamter auf Zeit oder Ehrenbeamter) das damit einhergehende Wahlbeamtenverhältnis war. Für den Zugang zum Pflichtehrensold wählt das Gesetz damit keine positive Anknüpfung an eine Ehrenbeamteneigenschaft des ersten Bürgermeisters, sondern erreicht dies durch eine negative Anknüpfung an das Nichtbestehen eines Versorgungsanrechts nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Darüber hinaus würde es zu einem logischen Widerspruch führen, wenn das Gesetz in Art. 60 Abs. 1 KWBG die Höhe des Pflichtehrensolds an die von dem Berechtigten zuletzt bezogene Entschädigung nach Art. 53 KWBG anknüpft, andererseits aber der Umstand, dass der Berechtigte während seiner Amtszeit eine (sozialversicherungspflichtige) Entschädigung nach Art. 53 KWBG bezogen hat, seinen Anspruch auf Pflichtehrensold ausschließen soll. Im Übrigen stünde die Gewährung einer „Versorgung“ im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWBG auch der Zuerkennung des freiwilligen Ehrensolds entgegen (vgl. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KWBG).

Der Anspruch des Ehemannes auf Pflichtehrensold wurde durch seine Arbeit geschaffen, § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG.

Dieser Regelung liegt die Vorstellung zugrunde, dass auf andere Weise als durch Arbeit oder Vermögen erworbene Versorgungsanrechte nicht auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen und damit nach dem Prinzip des Versorgungsausgleichs den Ausgleich nicht rechtfertigen würden4. Darauf, ob die Höhe des Rentenanspruchs mit der Höhe erbrachter Beitragszahlungen korrespondiert, kommt es nicht an. Denn § 2 Abs. 2 VersAusglG verlangt nicht ein beitragsfinanziertes Versorgungssystem, sondern nur einen Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhang zwischen der Arbeitsleistung des Ehegatten und seinem Rentenanspruch. Ausgleichspflichtig ist daher auch ein Rentenanspruch, der sich allein aus Arbeitgeberbeiträgen oder aus Steuermitteln finanziert, sofern nur das Teilhaberecht des Ehegatten auf seine Arbeit als Teil der gemeinsamen Lebensleistung zurückzuführen ist5.

Nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KWBG setzt der Anspruch auf einen Pflichtehrensold unter anderem voraus, dass zuvor für die Dauer von mindestens zwölf Jahren – im Falle der Dienstunfähigkeit von mindestens zehn Jahren – das Amt eines ersten Bürgermeisters in derselben Gemeinde bekleidet und die einhergehenden Aufgaben wahrgenommen wurden. Diese Bestimmung greift ausdrücklich eine frühere Amtsausübung und Tätigkeit als erster Bürgermeister auf und erhebt diese zur Anspruchsvoraussetzung. Mit der Amtsausübung sind nach der bayerischen Kommunalverfassung nicht nur Repräsentations, sondern in erheblichem Umfange auch Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen6. Mit Recht ist das Oberlandesgericht Nürnberg deshalb vom Bestehen des notwendigen Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhangs zwischen der Arbeitsleistung des Ehrenbeamten in seinem Amt als erster Bürgermeister und der Gewährung des Pflichtehrensolds ausgegangen7, ohne dass es insbesondere darauf ankäme, dass es sich bei dem Ehrensold um eine rein steuerfinanzierte Leistung handelt.

Der von dem Ehemann erworbene Anspruch auf Pflichtehrensold dient entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch seiner Altersversorgung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG).

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG sind nur solche Anrechte auszugleichen, deren Zweck die Versorgung wegen Alter oder Invalidität ist. Dabei genügt für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich nicht bereits ein Versorgungszweck im Allgemeinen, sondern dieser muss sich speziell auf die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG bezeichneten Versorgungsfälle beziehen, während Ansprüche mit anderer Zweckbestimmung nicht auszugleichen sind. Bei der Beurteilung der Zweckbestimmung einer Versorgung können die verfolgten Ziele nur insoweit berücksichtigt werden, als sie in den gesetzlichen Bestimmungen oder in der Gestaltung der Versorgungszusage ihren Ausdruck gefunden haben. Motive und Ziele, die sich nicht in dieser Weise objektivieren lassen, müssen unberücksichtigt bleiben8. Maßgeblich ist dabei stets eine wertende Betrachtung im Einzelfall unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs9.

Eine Versorgung wegen Alters liegt dabei nicht schon in jedem Fall vor, in dem die zugesagten monatlichen Rentenleistungen dem Empfänger langfristig zu einer Aufstockung seiner verfügbaren Mittel dienen sollen und bis zum Lebensende gewährt werden10. Andererseits kommt es nicht auf die Leitbilder der öffentlich-rechtlichen Leistungssysteme und damit etwa auf das Erreichen der dort vorgesehenen Altersgrenzen an11, sodass insbesondere kein Gleichlauf des Versorgungsbeginns mit der gesetzlichen Rente oder mit der Beamtenversorgung vorausgesetzt wird12. Vielmehr kommt es für die Anknüpfung an den Versorgungsfall des Alters entscheidend darauf an, ob das betreffende Anrecht der Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dienen soll11.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings nach diesen Maßstäben, die durch die Reform des Versorgungsausgleichsrechts keine grundlegende Veränderung erfahren haben, im Jahr 2011 noch unter Anwendung des bis zum 31.08.2009 geltenden Rechts entschieden, dass einem nach den Vorschriften des rheinlandpfälzischen Landesgesetzes über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete, Kreisbeigeordnete und Ortsvorsteher vom 18.12.197213 gezahlten Ehrensold kein Versorgungscharakter zukommt und er deshalb nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist14. Hierzu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass § 1 EhrensoldG das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze für den Zugang zum Ehrensold nicht voraussetze. Eine Altersgrenze wird lediglich in § 3 Abs. 2 Nr. 1 EhrensoldG benannt, wonach der Anspruch auf Ehrensold ruht, solange der Berechtigte das 55. Lebensjahr nicht vollendet hat. Der Anspruch als solcher kann demgegenüber aber schon vor Erreichen dieser Altersgrenze entstehen15. Das rheinland-pfälzische Ehrensoldgesetz trifft damit keine ausdrückliche Zweckbestimmung dahingehend, dass der Ehrensold der Altersversorgung dienen soll. Der Ehrensold ist auch nicht als (zusätzliche) Versorgungsleistung zur Sicherung der Lebensführung des Ehrenbeamten gedacht, sondern vielmehr als eine Art Treueprämie, um Bürgermeistern mit besonders langer Amtszeit Dank und Anerkennung seitens der Gemeinde zuteilwerden zu lassen. Daneben kann ihm zwar durchaus auch der Zweck zukommen, gewisse wirtschaftliche Einbußen oder Nachteile auszugleichen, die der Bürgermeister infolge seiner Amtstätigkeit hinnehmen musste. Dies liegt aber einer Entschädigungsleistung näher als einer zusätzlichen Altersversorgung16.

Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt allerdings den rechtlichen Befund des Oberlandesgerichts Nürnberg, dass der hier verfahrensgegenständliche Pflichtehrensold nach dem bayerischen Kommunalwahlbeamtengesetz die Versorgung wegen Alters bezweckt, nicht infrage17. Zwar enthalten auch die Vorschriften des bayerischen Landesrechts keine ausdrückliche Zweckbestimmung dahingehend, dass die Gewährung von Ehrensold der Altersversorgung dienen soll, und auch der Gesetzesbegründung lässt sich hierfür nichts entnehmen18. Zwischen der Ausgestaltung des (Pflicht-)Ehrensolds nach dem bayerischen Kommunalwahlbeamtengesetz und des Ehrensolds nach dem rheinland-pfälzischen Ehrensoldgesetz bestehen aber – worauf das Oberlandesgericht Nürnberg rechtsfehlerfrei abgestellt hat – nicht unerhebliche Unterschiede, die jedenfalls in der Gesamtschau auch eine unterschiedliche Beurteilung des Versorgungscharakters rechtfertigen.

Zunächst unterscheiden sich die Bestimmungen im bayerischen Kommunalwahlbeamtengesetz schon in Bezug auf die Altersgrenze und deren Rechtsqualität von den Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Ehrensoldgesetzes. Während das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze nach dem rheinland-pfälzischen Ehrensoldgesetz keine Voraussetzung für die Entstehung des Ehrensoldanspruchs ist, sondern dieser nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 EhrensoldG nur bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres ruht, gelangt der Anspruch nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWBG erst mit der Vollendung des 60. Lebensjahres zum Entstehen, mithin zu einem Zeitpunkt, der durchaus nahe an den Altersgrenzen der primären Versorgungssysteme liegt.

Zutreffend ist ferner die Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg, dass die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung ein gewichtiges Indiz dafür darstellt, dass die Leistung den Versorgungszwecken des § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG zu dienen bestimmt ist19. Nach Art. 59 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 KWBG wird der Ehrensold beim Tode des Berechtigten an den hinterbliebenen Ehegatten gewährt; die Höhe beträgt 60 % des Pflichtehrensolds des Berechtigten (Art. 60 Abs. 1 Satz 4 KWBG). Vergleichbare Regelungen enthält das rheinland-pfälzische Ehrensoldgesetz nicht. Die Gewährung von Ehrensold an den Hinterbliebenen hat einen von der persönlichen Anerkennung und Würdigung der Amtsführung des früheren Ehrenbeamten erkennbar abgekoppelten (reinen) Versorgungscharakter, was durch die Bestimmung in Art. 59 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 KWBG, wonach der Ehrensoldanspruch des hinterbliebenen Ehegatten bei seiner Wiederverheiratung entfällt, noch unterstrichen wird.

Auch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Ehrensold in den Ländern Bayern und Rheinland-Pfalz in sehr unterschiedlicher Höhe gewährt wird.

Der Ehemann hat als ehemaliger ehrenamtlicher erster Bürgermeister einer bayerischen Gemeinde mit 1.001 bis 3.000 Einwohnern nach achtzehnjähriger Amtszeit gemäß Art. 60 Abs. 1 KWBG einen Anspruch auf Gewährung eines Pflichtehrensolds in Höhe von 37 % der zuletzt bezogenen Entschädigung erlangt, die im Falle des Ehemanns monatlich 4.357 € betragen hat (vgl. auch Anlage 3 zum KWBG). In einer vergleichbaren Konstellation erlangt ein Ehrenbeamter in Rheinland-Pfalz nach einer fünfzehnjährigen Amtszeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 EhrensoldG einen Anspruch auf Ehrensold in Höhe eines Drittels der zuletzt empfangenen Aufwandsentschädigung, die nach § 12 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter vom 27.11.199720 bei dem Bürgermeister einer Gemeinde mit 2.500 bis 3.000 Einwohnern – ohne Berücksichtigung von möglichen einzelfallbezogenen Zuschlägen – monatlich 1.807 € beträgt.

 Auch vor diesem Hintergrund durfte das Oberlandesgericht Nürnberg rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass der Pflichtehrensold nach dem bayerischen Kommunalwahlbeamtengesetz – anders als der deutlich geringere Ehrensold nach dem rheinland-pfälzischen Landesrecht – nicht allein durch den Gedanken getragen sein kann, ausgeschiedenen Bürgermeistern mit besonders langer Amtszeit eine besondere Anerkennung seitens der Gemeinde ähnlich einer Treueprämie zuteilwerden zu lassen. Vielmehr rechtfertigt die Höhe des Pflichtehrensolds nach Art. 59 Abs. 1 KWBG die Annahme, dass mit ihm auch ein Ausgleich für etwaige Erwerbsnachteile und damit korrespondierende Nachteile beim Aufbau eines Altersvorsorgevermögens gewährt werden soll, welche der ehrenamtliche Bürgermeister infolge der zeitlichen Beanspruchung durch seine Amtstätigkeit hinnehmen musste. Damit steht es in Einklang, dass auch bei einer Ermessensentscheidung über die Gewährung eines freiwilligen Ehrensolds nach Art. 59 Abs. 2 KWBG durch die Gemeinde in den Blick zu nehmen ist, ob ihr ausgeschiedener Bürgermeister durch die Amtsführung wirtschaftliche Nachteile in seinem privaten Beruf erlitten hat21. Kommt hiernach bereits dem freiwilligen Ehrensold die Funktion zu, die möglicherweise auf die Versorgungssituation fortwirkenden Erwerbsnachteile des ausgeschiedenen Bürgermeisters auszugleichen, gilt dies erst recht für den deutlich werthöheren Pflichtehrensold. Dann sprechen Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs gerade dafür, in dem Ehrensold ein Anrecht im Sinne von § 2 Abs. 2 VersAusglG zu sehen, weil der insoweit ausgleichsberechtigte Ehegatte diese Nachteile während der Ehezeit mitgetragen hat.

Schließlich stützt auch die Regelung in Art. 59 Abs. 1 Satz 2 KWBG das vom Oberlandesgericht Nürnberg gefundene Ergebnis. Nach dieser Vorschrift erlischt der Anspruch auf Pflichtehrensold, sobald dem Berechtigten aus einem anderen Amt eine Versorgung nach dem Kommunalwahlbeamtengesetz zusteht und dabei Zeiten aus dem Ehrenamt als erster Bürgermeister als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Denn wenn Zeiten als Ehrenbeamter bereits zu einer Erhöhung der Versorgung führen, ist es nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht sachgerecht, für dieselben Zeiten neben der Versorgung auch noch Ehrensold zu gewähren22. Liegen somit die Voraussetzungen dafür vor, die Dienstzeit als ehrenamtlicher Bürgermeister als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkennen zu lassen (vgl. Art. 50 Nr. 2 KWBG), erfährt die entsprechende Dienstzeit dadurch eine Umwertung in eine unzweifelhaft dem Versorgungsausgleich unterliegende Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, die nach dem Willen des Gesetzgebers aber gerade gleichwertig an die Stelle des Pflichtehrensolds treten soll.

Der Einbeziehung des Pflichtehrensolds in den Versorgungsausgleich steht es auch nicht entgegen, dass die Erlangung des Anspruchs auf Pflichtehrensold am Ende der Ehezeit noch von einer Wiederwahl des Ehemanns abhängig gewesen wäre.

Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Versorgungsaussichten kommunaler Wahlbeamter, dass die Einbeziehung einer beamtenrechtlichen Versorgungsaussicht in den Versorgungsausgleich grundsätzlich danach zu beurteilen ist, ob das in der Ehezeit eingegangene Dienstverhältnis bei gewöhnlichem Verlauf in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein sonstiges mit Versorgungsanwartschaften ausgestattetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einmündet. Hängt die Realisierung der Versorgungsaussicht vom Ausgang einer nach Ehezeitende stattfindenden Wahl ab, kann angesichts der mit dem Wahlausgang verbundenen Unwägbarkeiten in der Regel nicht angenommen werden, dass die Wiederwahl des Beamten in sein bisheriges oder ein gleichwertiges Amt einen gewöhnlichen Verlauf darstellt. Vielmehr ist durch das Erfordernis der Wiederwahl der Erwerb des Versorgungsanrechts an besondere, auch persönliche Voraussetzungen geknüpft, an denen der andere Ehegatte nach dem Ende der Ehezeit keinen Anteil mehr hat. Es verbleibt dann bei dem Grundsatz, dass der nachehezeitliche Erwerb einer beamtenrechtlichen Position im Versorgungsausgleich außer Betracht bleibt23. Andererseits genügt es, wenn die zum Entstehen eines beamtenrechtlichen Versorgungsanspruchs nötige Dienstzeit schon innerhalb der Ehezeit angetreten wurde und erst nach dem Ende der Ehezeit vollendet wird24.

Im vorliegenden Fall hatte der Ehemann zum Ende der Ehezeit am 31.07.2012 zwar noch nicht die nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KWBG für den Pflichtehrensold wegen Alters erforderliche Dienstzeit von zwölf Jahren absolviert. Indessen hing das Erreichen dieser Dienstzeit in Anbetracht seiner bereits 2008 erfolgten Wiederwahl auch nicht mehr von einer solchen, sondern nur noch vom reinen Zeitablauf seiner zweiten Wahlperiode ab. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage nach einer nachehelichen Verfestigung der Aussicht auf den Ersterwerb eines Anspruchs auf den Pflichtehrensold nach Art. 59 KWBG nicht. Es braucht deshalb auch nicht erörtert zu werden, ob – wie das Oberlandesgericht Nürnberg wohl meint – auch bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen ein Wertausgleich nach der Scheidung durchzuführen gewesen wäre.

Auch die Bestimmung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts durch das Oberlandesgericht Nürnberg halten im vorliegenden Fall rechtlicher Überprüfung stand.

Zur Ermittlung des Ausgleichswerts des Anrechts auf Pflichtehrensold hat das Oberlandesgericht Nürnberg im Ergebnis mit Recht die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung herangezogen, denn dieses Anrecht entstammt aus einem Beamtenverhältnis (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG). Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist ein in der Leistungsphase befindliches Anrecht, für das in der Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich wäre, in entsprechender Anwendung des § 40 Abs. 1 bis 3 VersAusglG zeitratierlich zu bewerten. Dabei sind gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen. Der Wert des Ehezeitanteils eines in der Leistungsphase befindlichen Anrechts auf Beamtenversorgung ergibt sich also grundsätzlich nach §§ 41 Abs. 2 Satz 2, 40 Abs. 2 Satz 3 VersAusglG, indem das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der bis zum Eintritt in den Ruhestand tatsächlich erreichten Zeitdauer mit der erdienten Versorgung multipliziert wird.

Gemäß §§ 41 Abs. 2 Satz 1, 40 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG ist der für die Bewertung des Anrechts maßgebliche Zeitpunkt weiterhin das Ende der Ehezeit. Wegen des Stichtagsprinzips bleiben solche nachehezeitlichen Veränderungen außer Betracht, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufweisen und nach Maßgabe der bei Ehezeitende bestehenden individuellen Bemessungsgrundlagen keinen Einfluss auf den Ehezeitanteil der Versorgung haben. Dies betrifft namentlich nachehezeitliche Veränderungen, die auf einem späteren beruflichen Aufstieg des Versorgungsempfängers oder seinem zusätzlichen persönlichen Einsatz beruhen. Andererseits bleibt § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG unberührt (vgl. §§ 41 Abs. 2 Satz 1, 40 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG). Hiernach können rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit bei der Bewertung berücksichtigt werden, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Solche Veränderungen sind zu beachten, wenn sie einen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufweisen und rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen, zum Bewertungsstichtag bestehenden Verhältnisse den ehezeitbezogenen Wert ändern25.

Gemessen daran ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht Nürnberg bei der Ermittlung der Gesamtdienstzeit nach §§ 41 Abs. 2 Satz 2, 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG die gesamte vom Ehemann als erster Bürgermeister zurückgelegte Dienstzeit zwischen dem 1.05.2002 und dem 30.04.2020 berücksichtigt und der Berechnung des Ehezeitanteils auch die mit der Vollendung einer Amtszeit von achtzehn Jahren einhergehende Erhöhung des Anteilssatzes von einem Drittel (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 KWBG) auf 37 % (Art. 60 Abs. 1 Satz 2 KWBG) zugrunde gelegt hat.

Aus dem Umstand, dass es für die Frage des Ersterwerbs eines beamtenrechtlichen Anrechts grundsätzlich auf den in der Ehezeit angelegten und gewöhnlich zu erwartenden Verlauf ankommt, folgt keineswegs, dass auch die Berücksichtigung einer Dienstzeitverlängerung als schlichter Bewertungsfaktor eines in der Ehezeit bereits verfestigt begründeten Beamtenanrechts von ihrer Erwartbarkeit im Sinne eines naheliegenden Verlaufs abhinge. Rückwirkende Veränderungen in der Bewertung eines ehezeitlich bereits verfestigten Anrechts werden nämlich grundsätzlich nicht daraufhin überprüft, ob sie einem gewöhnlich zu erwartenden Verlauf entsprechen, sondern es werden lediglich Fälle des späteren beruflichen Aufstiegs („Karrieresprung“) oder des zusätzlichen persönlichen Einsatzes ausgeschieden.

Wie der Bundesgerichtshof bereits zu den beruflichen kommunalen Wahlbeamten ausgesprochen hat, stellt deren nachehezeitliche Wiederwahl grundsätzlich einen individuellen Umstand dar, der keinen Ehezeitbezug aufweist. Denn erst die erneute Wahl führt dazu, dass der Beamte auf Zeit seine ruhegehaltsfähige Dienstzeit verlängern und dadurch seinen Ruhegehaltssatz erhöhen kann. Sie wirkt jedoch auf den Ehezeitanteil ebenso zurück wie etwa die nachehezeitliche Entschließung eines Beamten auf Lebenszeit, seine Dienstzeit zu verlängern26. Ein beruflicher Wahlbeamter, der wiedergewählt oder in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt gewählt wird, erhält aus den ausgeübten Ämtern eine einheitliche Versorgung. Sein Beamtenverhältnis gilt als nicht unterbrochen. Für Anrechte aus einem Beamtenverhältnis sieht § 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG – ohne Ausnahme – die zeitratierliche Bewertung vor, wobei für die Gesamtdienstzeit grundsätzlich ohne Bedeutung ist, ob die Dienstzeit vor, während oder nach der Ehezeit abgeleistet wurde. Durch die zeitratierliche Bewertung wird eine Linearisierung der unterschiedlichen Versorgungszuwächse während der Dienstzeit erreicht. Demgegenüber würde eine konkrete Zuordnung des Versorgungserwerbs bei der Bestimmung des Ehezeitanteils zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, je nachdem, ob die Ehezeit in einer durch hohe oder geringe Zuwächse geprägten Phase lag27.

Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Recht entsprechend auf den hier verfahrensgegenständlichen Ehrensoldanspruch eines ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten angewendet. Es hat im vorliegenden Fall insbesondere richtig erkannt, dass im Versorgungsausgleich nicht nur der Anteilssatz von einem Drittel der zuvor bezogenen angemessenen Entschädigung gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 1 KWBG, sondern der am Ende der Amtszeit des Ehemanns erdiente erhöhte Anteilssatz von 37 % nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 KWBG zu berücksichtigen ist, weil versorgungsrechtlich auch bei einem Ehrenbeamten von einer einheitlichen Dienstzeit auszugehen ist28.

Ausgangspunkt der Berechnung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert ist daher der Gesamtbetrag des vom Ehemann bezogenen Pflichtehrensolds in monatlicher Höhe von 1.612,09 €. Dieser Gesamtbetrag beruht auf einer Gesamtdienstzeit von 6.574 Tagen (01.05.2002 bis 30.04.2020), von denen 3.744 Tage in die Ehezeit fielen, was einem Ehezeitanteil von 56,95 % entspricht. Hieraus errechnet sich zeitratierlich der Ehezeitanteil in monatlicher Höhe von 918,09 € und der Ausgleichswert in monatlicher Höhe von 459,04 €. Abzüge wegen Beiträgen des Ehemannes zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht vorzunehmen, weil diese auf den Ehrensold nicht anfallen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Mai 2024 – XII ZB 122/22

  1. Abgrenzung zum BGH, Beschluss vom 18.05.2011 – XII ZB 139/09 , FamRZ 2011, 1287[]
  2. vgl. BeckOGK/Reetz [Stand: 1.08.2022] VersAusglG § 6 Rn. 97[]
  3. OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.02.2022 – 11 UF 1106/21, FamRZ 2022, 1020[]
  4. vgl. BGH, Beschlüsse BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 10; und vom 19.09.2012 – XII ZB 649/11 , FamRZ 2013, 106 Rn. 13 mwN[]
  5. vgl. BGH, Beschlüsse BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 11; und vom 11.04.2018 – XII ZB 623/17 , FamRZ 2018, 904 Rn. 8[]
  6. vgl. BSGE 50, 231, 232 = SozR 2200 § 1229 Nr. 12[]
  7. vgl. bereits BGH, Beschluss vom 18.05.2011 – XII ZB 139/09 , FamRZ 2011, 1287 Rn. 21 zum Ehrensold nach rheinland-pfälzischem Landesrecht[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.1993 – XII ZB 75/89 FamRZ 1993, 684, 685 mwN[]
  9. vgl. Holzwarth in Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 7. Aufl. VersAusglG § 2 Rn. 27[]
  10. vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2007 – XII ZB 36/05 , FamRZ 2007, 889 Rn. 13 mwN[]
  11. vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2013 – XII ZB 403/12 , FamRZ 2014, 282 Rn.20 mwN[][]
  12. vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2007 – XII ZB 36/05 , FamRZ 2007, 889 Rn. 13[]
  13. GVBl. S. 367; zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 15.06.2015, GVBl. S. 90; im Folgenden: EhrensoldG[]
  14. vgl. BGH, Beschluss vom 18.05.2011 – XII ZB 139/09 , FamRZ 2011, 1287 Rn. 13 ff.[]
  15. vgl. BGH, Beschluss vom 18.05.2011 – XII ZB 139/09 , FamRZ 2011, 1287 Rn. 16[]
  16. vgl. BGH, Beschluss vom 18.05.2011 – XII ZB 139/09 , FamRZ 2011, 1287 Rn. 17 f.[]
  17. ebenso Breuers NZFam 2022, 847[]
  18. vgl. BayLT-Drs. 16/11983 S. 38 f.[]
  19. vgl. BGH, Beschluss BGHZ 230, 1 = FamRZ 2021, 1280 Rn. 17; BeckOGK/Müller-Tegethoff [Stand: 1.02.2024] VersAusglG § 2 Rn. 57.1[]
  20. GVBl. S. 435, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 29.08.2023, GVBl. S. 241[]
  21. vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.07.2011 – 3 ZB 10.1484 4, 12[]
  22. vgl. BayLT-Drs. 16/11983 S. 39[]
  23. vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2009 – XII ZB 191/06 , FamRZ 2009, 1743 Rn. 12 mwN[]
  24. vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2006 – XII ZB 70/01 , FamRZ 2007, 30, 34 f.[]
  25. vgl. BGH, Beschluss vom 10.04.2019 – XII ZB 284/18 FamRZ 2019, 1052 Rn.19 mwN[]
  26. vgl. BGH, Beschluss vom 10.04.2019 – XII ZB 284/18 , FamRZ 2019, 1052 Rn. 29 mwN[]
  27. vgl. BGH, Beschluss vom 10.04.2019 – XII ZB 284/18 , FamRZ 2019, 1052 Rn. 30 mwN[]
  28. vgl. auch BGH, Beschluss vom 10.04.2019 – XII ZB 284/18 , FamRZ 2019, 1052 Rn. 34[]

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